Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben auch im Jahr 2026 herausfordernd. Das erhöhte Inflationsniveau der vergangenen Jahre wirkt sich auch unter Berücksichtigung der zuletzt zu verzeichnenden Abschwächung weiterhin spürbar auf die Anpassung von Rentenleistungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) nach § 16 BetrAVG aus. Arbeitgeber, die Rentensteigerungen bislang – soweit es ihre wirtschaftliche Lage zuließ – an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ausgerichtet haben, sehen sich vor dem Hintergrund einer kumulierten Inflationsbelastung von bis zu 11 % innerhalb der letzten drei Kalenderjahre weiterhin mit erheblichen Mehrbelastungen konfrontiert.
Angesichts dessen gewinnt die Prüfung auf Anpassung der Rentenleistungen auch im Kalenderjahr 2026/2027 erneut an praktischer Relevanz. Zugleich hat die jüngere Rechtsprechung – insbesondere durch einzelne Landesarbeitsgerichte sowie durch das Bundesarbeitsgericht – die Anforderungen an die Durchführung der Anpassungsprüfung und die damit verbundenen Informationspflichten der Arbeitgeber weiter konkretisiert und teilweise verschärft. Dieser Client Alert gibt ein Update zu den konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und beleuchtet insbesondere die aktuellen rechtlichen Entwicklungen sowie die Anforderungen an eine rechtssichere (Nicht-)Anpassungsentscheidung.
Der erhebliche Mehraufwand aus einer fortgesetzten Anpassung der Rentenleistungen entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zeigt sich weiterhin auf drei Ebenen: (1) Er betrifft die im jeweiligen Geschäftsjahr durchzuführenden Rentenanpassungen. (2) Er wirkt sich bilanziell auf die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverpflichtungen und damit auf die Höhe der zu bildenden Pensionsrückstellungen aus. (3) Er erfasst die unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Versorgungsanwärter, sofern der Arbeitgeber die erforderliche Gleichwertigkeit gegenüber aktiven Arbeitnehmern über eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG sicherstellt (§ 2 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. c) BetrAVG).
Während sich der Verbraucherpreisindex im Zeitraum der Kalenderjahre 2009 und 2021 mit durchschnittlich rund 1,41 % pro Jahr vergleichsweise moderat entwickelte und Rentenanpassungen sowie Bewertungsannahmen regelmäßig in einer Bandbreite von etwa 1,5 % bis 2,0 % lagen, hat sich das Inflationsumfeld seit 2022 grundlegend verändert. Die inflationsbedingten Anpassungserfordernisse der letzten Jahre liegen deutlich oberhalb dieser langfristigen Annahmen. Unternehmen haben vor diesem Hintergrund – abhängig vom Turnus - Rentenanpassungen von bis zu 15 % zu stemmen, die zum Bewertungsstichtag berücksichtigt werden müssen und die Pensionsrückstellung entsprechend erhöhen wird. Die Diskrepanz zwischen den historisch angesetzten Rententrends und der tatsächlichen Preisentwicklung der letzten Jahre wirkt nach und verstärkt die bilanziellen Effekte zusätzlich.
1. Die betriebsrentenrechtlichen Ausgangsparameter für die Anpassungsprüfung: Anpassungszeitpunkt, Anpassungszeitraum und Anpassungsstichtag
§ 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen aus den bAV-Zusagen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei er vor allem seine wirtschaftliche Lage und die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen hat.
Der Anpassungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag, ab dem der Versorgungsempfänger die Leistung individuell beanspruchen kann. Aus Gründen der Praktikabilität ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Bündelung von Prüfungsterminen zulässig. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen zusammenfassen. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen an die Neurentner bereits beim nächsten allgemeinen Anpassungstermin erhöht, kann er die Anpassung auch insgesamt nur im Turnus von drei Jahren durchführen, da dies für den Versorgungsempfänger vorteilhaft ist. Arbeitgeber, die diese Leitsätze anwenden, brauchen die Anpassungsprüfung demnach (nur) alle drei Jahre zu einem Anpassungsstichtag durchzuführen.
Beispiel 1: Hat der Arbeitgeber den allgemeinen Anpassungsstichtag erstmals auf den 1.1.2011 festgesetzt, hat er die nächste Anpassungsprüfung für alle Versorgungsempfänger und für alle ausgeschiedenen Leistungsanwärter am 1.1.2026 durchzuführen.
2. Die konkrete Anpassungsprüfung – Anpassungsanspruch gemäß der bAV-Zusage: Auslegung der Anpassungsregelung, „1 %-Klausel“
Die konkrete Anpassungsprüfung ist anhand der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der bAV-Zusage vorzunehmen.
Enthält die bAV-Zusage eine eigenständige Anpassungsregelung, ist diese im Ausgangspunkt für die konkrete Prüfung maßgeblich.
Ältere bAV-Zusagen nehmen für die Anpassungshöhe häufig Bezug auf tarifliche Entgeltentwicklungen oder auf die Gehaltsentwicklung von bestimmten Mitarbeitergruppen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die in Bezug genommenen Entgelt-Referenzgruppen durch eine Auslegung der Anpassungsklausel zu ermitteln. Herausforderungen bestehen, wenn die in Bezug genommene Mitarbeitergruppe nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist. Interessengerechte und zugleich rechtssichere Lösungen sind nach Maßgabe der vom BAG entwickelten Rechtssätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu entwickeln.
Beispiel 2: Die Anpassungsklausel einer im Jahr 2000 erteilten bAV-Zusage bestimmt eine Rentenanpassung in Höhe der Entgeltsteigerung der im Außendienst tätigen Vertriebsmitarbeiter des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat den Vertrieb im Jahr 2010 restrukturiert und den Außendienst auf einen Dritten übertragen, so dass zum Anpassungsstichtag im Unternehmen keine Vertriebsmitarbeiter im Außendienst mehr tätig sind. Die Referenzgruppe für die Anpassung ist in diesem Fall anhand geeigneter Vergleichsparameter (abhängig von der Vergütungssystematik z.B. anhand mit der damaligen Vergütungsstruktur der Außendienstmitarbeiter vergleichbarer aktiver Mitarbeiter) zu bestimmen.
Jüngere bAV-Zusagen enthalten oft eine vertragliche Anpassungsklausel mit einer jährlichen Anpassung der Rentenleistungen von 1 %. Wurden diese bAV-Zusagen nach dem 31.12.1998 erteilt, kann der Arbeitgeber mit einer solchen Rentenanpassung bereits den Anpassungsanspruch des Versorgungsbegünstigten erfüllen. Eine gesonderte gesetzliche Anpassung ist dann nicht mehr erforderlich (§§ 16 Abs. 3 Nr. 1, 30c Abs. 1 BetrAVG). Zu beachten ist, dass diese gesetzliche Anpassungserleichterung nur für bAV-Zusagen gilt, die erstmals nach dem 31.12.1998 erteilt wurden. Wurde die bAV-Zusage bereits vor dem 1.1.1999 erteilt und enthielt bereits ursprünglich eine solche 1 %-Klausel oder wurde die 1 %-Klausel aufgrund einer Modifizierung der bAV-Zusage erstmals nach dem 31.12.1998 in die bAV-Zusage aufgenommen, hat der Arbeitgeber neben der vertraglichen Anpassung auch die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen.
Beispiel 3: Der Arbeitgeber hat die bAV-Zusage als Betriebsvereinbarung am 3.5.1996 (BV 1996) erteilt. Die BV 1996 bestimmt eine Rentenanpassung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe. Der Arbeitgeber schließt am 5.6.2000 mit dem Betriebsrat eine Ergänzungsvereinbarung zur BV 1996 ab, die eine jährliche Rentenanpassung von 1 % für alle ab dem 1.1.2001 fällig werdenden Rentenleistungen bestimmt. Die gesetzlichen Anpassungsregelungen nach § 16 BetrAVG bleiben in diesem Fall neben der BV 1996 anwendbar.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 24.1.2025 (7 Sa 18/24) zudem klargestellt, dass Anpassungsklauseln, die eine jährliche Mindestanpassung (z.B. 1 %) vorsehen und zugleich auf § 16 BetrAVG Bezug nehmen, regelmäßig als kombinierte Anpassungsregelungen auszulegen sind. Danach besteht neben der gesetzlichen Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine eigenständige Verpflichtung zur jährlichen Mindestanpassung. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird hierdurch grundsätzlich nicht verdrängt. Vielmehr sind beide Mechanismen nebeneinander anzuwenden, wobei im Jahr der gesetzlichen Anpassungsprüfung die jährliche Mindestanpassung auf die nach § 16 BetrAVG geschuldete Anpassung angerechnet werden kann. Eine vollständige Ablösung der gesetzlichen Anpassungsprüfung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eindeutig erfüllt sind, insbesondere eine entsprechende Verpflichtung zur jährlichen Anpassung von mindestens 1 % vorliegt und es sich um eine Neuzusage im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG handelt (s. dazu auch unseren Beitrag in der DPEsche 2/2025).
3. Die konkrete Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG I: Anpassung gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG als Regelfall und ausnahmsweise Unterschreitung des Anpassungsbedarfs bei unzureichender wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers
Die gesetzliche Anpassungsprüfung ist, mit Ausnahme der unter Ziffer 2. angeführten 1 %-Klausel in einer nach dem 31.12.1998 erteilten bAV-Zusage, neben und unabhängig von der Anpassungsprüfung gemäß der Anpassungsregelungen in der bAV-Zusage durchzuführen, wobei eine etwaige Anpassung der Rentenleistungen gemäß der bAV-Zusage auf die etwaige gesetzliche Anpassung der Rentenleistungen nach Maßgabe des § 16 BetrAVG in der Regel – bei entsprechender Regelung in der bAV-Zusage – angerechnet werden kann.
§ 16 BetrAVG bestimmt dabei als Regel-Ausnahme-Grundsatz, dass der Versorgungsempfänger generell einen Anspruch auf eine Rentenanpassung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BetrAVG hat (Anpassungsbedarf) und der Arbeitgeber die Anpassung nur ausnahmsweise unterhalb des Anpassungsbedarfs (bis hin zur Unterlassung der Anpassung) durchführen kann, wenn die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass eine Anpassung auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers und seiner damit verbundenen (nur) eingeschränkten wirtschaftlichen Lage nicht oder nicht vollständig geschuldet ist.
4. Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG II: Konkretisierung der unzureichenden wirtschaftlichen Lage – Prognostizierte unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder Eigenkapitalausstattung anhand einer ex-post Beurteilung
Das BAG hat die Anforderungen an die – fehlende – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Eine Anpassungspflicht ist für den Arbeitgeber lediglich dann gegeben, wenn auf Grund einer Prognose am Anpassungsstichtag davon auszugehen ist, dass er die Anpassung in der konkreten Höhe aus dem Wertzuwachs und den Erträgen seines Unternehmens durchführen kann. Maßgebliche Beurteilungsparameter dafür bilden die – angemessene – Eigenkapitalverzinsung und die – genügende – Eigenkapitalausstattung. Nicht einbezogen wird dabei die tatsächliche Belastung der Rentenanpassung für den Arbeitgeber. Die Versorgungsempfänger haben sich im Rahmen der Rentenanpassungsprüfungen, gemäß der vom BAG in seiner Rechtsprechung vorgenommenen Interessenabwägung zwischen den Rechtspositionen des Versorgungsempfängers hinsichtlich der Rentenanpassung und des Arbeitgebers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im (laufenden) operativen Geschäftsbetrieb, als eine Gruppe der Stakeholder neben die weiteren Gläubiger des Unternehmens einzureihen.
Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann.
Das BAG stellt bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage auf eine umfassende Gesamtbetrachtung ab; es versteht diese als zukunftsbezogene Größe, für deren Einschätzung die bisherige wirtschaftliche Entwicklung als Indiz herangezogen werden kann, soweit sie Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zulässt. Die rückblickende Betrachtung muss dabei einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen. Ausnahmsweise ist ein längerer Zeitraum einzubeziehen, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit der Arbeitgeberprognose begründet. Zukünftige Entwicklungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zum Prüfungszeitpunkt bereits konkret abgezeichnet haben; unerwartete spätere Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse können erst im Rahmen der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.
Diese Grundsätze hat das BAG zuletzt mit seinem Urteil vom 28.10.2025 (3 AZR 24/25) ausdrücklich bestätigt. Der Arbeitgeber darf im Rahmen des ihm nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessensspielraums von einer Rentenanpassung absehen, wenn die wirtschaftliche Lage – insbesondere aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den maßgeblichen drei zurückliegenden Geschäftsjahren – keine Anpassung trägt. Eine nach dem Anpassungsstichtag eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung ist dabei unbeachtlich, sofern sie zum Stichtag nicht vorhersehbar war. Das BAG hat zudem in dem Urteil erneut klargestellt, dass das maßgebliche Eigenkapital nach den bilanzrechtlichen Grundsätzen des HGB zu bestimmen ist und der Arbeitgeber etwa parallel aufgestellte IFRS-Abschlüsse (und nach den bilanzrechtlichen IFRS-Grundsätzen als weitere Eigenkapital zu qualifizierende Kapitalbausteine wie etwa AT1-Anleihen) für die Beurteilung der Eigenkapitalentwicklung nicht heranzuziehen braucht.
In der Praxis haben viele Unternehmen hinsichtlich der bereits konkret berücksichtigungsfähigen zukünftigen Entwicklungen angesichts der aktuellen und zukünftig zu erwartenden erheblichen unternehmensinternen und externen wirtschaftlichen Herausforderungen oft eine gegenüber der rückwärtigen Betrachtung materiell schlechtere wirtschaftliche Prognose aufzustellen, die dann auch in dieser – gewichtigen – Weise für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage herangezogen werden kann.
Beispiel 4: Der Arbeitgeber hat für die zum 1.1.2025 vorzunehmende Folge-Prüfung einer etwaigen Anpassung der Versorgungsleistungen folgende wirtschaftliche Daten ermittelt (EBT): 2023 (2 Mio. EUR), 2024 (2,2 Mio. EUR), 2025 (2 Mio. EUR), 2026 (belastbare Prognose: -5 Mio. EUR), 2027 (-2 Mio. EUR), 2028 (-1,5 Mio. EUR). Der Ergebnisumschwung in der Prognose resultiert neben den konkreten Auswirkungen der allgemeinen Eintrübung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf die operative Geschäftsfähigkeit des Unternehmens aus dem bereits 2025 feststehenden Verlust eines Großauftrags mit einem der wichtigsten Kunden des Unternehmens und der damit verbundenen Erträge ab dem Geschäftsjahr 2026. Dieser Sachverhalt kann bereits für die Anpassungsprüfung zum 1.1.2026 berücksichtigt werden.
Die Eigenkapitalverzinsung ermittelt sich aus dem Quotienten der Ertragskraft und der Eigenkapitalausstattung (jeweils gemäß HGB). Die Ertragskraft bezieht sich, vereinfacht dargestellt, auf das um außerordentliche Erträge bereinigte Ergebnis vor Steuern (adjustiertes EBT). Die Eigenkapitalausstattung umfasst das Stammkapital, die Kapitalrücklage, die Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge.
Die Eigenkapitalverzinsung ist unzureichend, wenn sie nicht den aus der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und einem Risikozuschlag von 2 % zu ermittelnden Zinssatz erreicht.
Beispiel 5: Das Unternehmen des Arbeitgebers hat in den letzten drei Geschäftsjahren jeweils ein negatives adjustiertes EBT erzielt. Eine Anpassung der Rentenleistungen hat (bereits) aufgrund der negativen Ertragskraft zu unterbleiben, wenn die Geschäftsplanung für den Anpassungszeitraum eine fortgesetzte negative Entwicklung des adjustierten EBT vorsieht.
5. Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG III: Konzernbezogener Berechnungsdurchgriff
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG grundsätzlich allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich. Die Einbindung in einen Konzern führt nicht automatisch dazu, dass die wirtschaftliche Situation anderer Konzerngesellschaften zu berücksichtigen ist. Ein konzernbezogener Berechnungsdurchgriff kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber rechtlich gesichert auf die wirtschaftlichen Mittel eines anderen Konzernunternehmens zugreifen kann oder dieses für die Versorgungsverpflichtungen – einschließlich der Anpassungspflichten – einzustehen hat. Erforderlich ist insoweit eine hinreichend verfestigte rechtliche oder wirtschaftliche Einstandspflicht, die über eine bloße tatsächliche Konzernverbundenheit hinausgeht.
Eine materiell wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtung und maßgebliche finanzielle Abhängigkeit des Arbeitgebers vom Konzern kann u.a. auf Grundlage eines Beherrschungsvertrages oder einer Patronatserklärung bestehen. Ein isolierter („bloßer“) Gewinnabführungsvertrag kann nach Auffassung des BAG jedoch noch keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigen. Ein Zugriff über eine Patronatserklärung kommt nach Auffassung des BAG nur in Betracht, wenn sich die Erklärung auf eine Übernahme der künftigen Betriebsrentenanpassungen erstreckt. Sofern die Patronatserklärung bzw. die Auslegung der Patronatserklärung hingegen nur von laufenden betrieblichen Versorgungsverpflichtungen entlasten will, um dessen Insolvenz zu vermeiden, besteht keine Einstandspflichtigkeit für künftige Rentenerhöhungen nach § 16 BetrAVG, da diese nicht zu den gesicherten Verbindlichkeiten gehören.
Das Landesarbeitsgericht München hat in seinem Urteil vom 17.3.2025 (4 SLa 406/24) erneut hervorgehoben, dass eine Konzernanbindung – selbst bei Cash-Pool-Systemen oder erheblichen Kapitalzuführungen – keinen Bewertungsdurchgriff rechtfertigt. Entscheidend ist ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Vertragsarbeitgebers als Versorgungsschuldner (s. dazu auch unseren Beitrag in der DPEsche 2/2025).
6. Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG IV: Anpassungszeitraum, nachholende Anpassung und Information der Versorgungsempfänger
Der Anpassungszeitraum reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Ist eine Anpassung in vorhergehenden Zeiträumen nicht erfolgt, ist beim nächsten Anpassungsstichtag nicht nur die anpassungsrelevante Höhe gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG der letzten drei Jahre, sondern der Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu berücksichtigen (nachholende Anpassung).
Sind laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), hat der Arbeitgeber die Anpassung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (§ 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG). Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn
Das BAG stellt an den Inhalt der schriftlichen Darlegung restriktive Anforderungen. Im Kern hat der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage mit den unter Ziffer 5. ausgeführten Daten so umfassend und transparent darzulegen, dass dieser allein aus dem Unterrichtungsschreiben in die Lage versetzt wird, die Entscheidung der Beklagten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und zu entscheiden, ob eine gerichtliche Überprüfung Erfolg verspricht. Arbeitgeber haben daher in der Praxis im Einzelfall die aus der Mitteilung der relevanten wirtschaftlichen Daten resultierenden Herausforderungen gegenüber der Chance der als Rechtsfolge in § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG bestimmten Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung abzuwägen. Durch die Mitteilung des Prüfungsergebnisses und der schlagwortartigen Begründung würde der Arbeitgeber zugleich die in der Praxis vertretene Auffassung, dass den Arbeitgeber eine solche Informationspflicht aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht treffe, erfüllen.
7. Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG V: Anpassungsbedarf, Reallohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen
Der Höhe nach kann der Anpassungsbedarf gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG alternativ erfüllt werden durch eine Rentenerhöhung um die Entwicklung (1) des VPI oder (2) der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens des Arbeitgebers. Nach der Intention des Gesetzgebers soll dabei die Nettolohnentwicklung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die VPI-Entwicklung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für den relevanten Anpassungszeitraum der Höhe nach auf die Reallohnentwicklung von vergleichbaren Arbeitnehmern begrenzen, da die andernfalls zu verzeichnende Bevorzugung der Versorgungsberechtigten in Bezug auf den VPI-bezogenen Inflationsausgleich auf Unverständnis der aktiven Belegschaft stoßen würde und in der Regel mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens schwer vereinbar wäre. § 16 Abs. 2 BetrAVG begrenzt insoweit den nach § 16 Abs. 1 BetrAVG geschuldeten Anpassungsbedarf auf den „Anstieg“ der Nettolöhne im Prüfungszeitraum.
Das BetrAVG enthält keine Legaldefinition oder gesetzliche Regelbeispiele, was unter vergleichbaren Arbeitnehmergruppen des Unternehmens gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zu verstehen ist. Auch die Rechtsprechung hat bisher - soweit ersichtlich - keine Konkretisierung dieser Personengruppe vorgenommen. Das BAG gewährt dem Arbeitgeber hinsichtlich der Bildung von Vergleichsgruppen einen weiten Beurteilungsspielraum. Solange die Auswahl anhand klarer und verdienstbezogener Abgrenzungskriterien sachlich gerechtfertigt ist, kann der Arbeitgeber sowohl eine eher grobe als auch eine detailliertere Typisierung der Vergleichsgruppe vornehmen. Abzustellen ist auf die aktiven Arbeitnehmer und auf Arbeitnehmer, die erst nach Eintritt des Versorgungsfalles des Versorgungsempfängers in das Unternehmen eingetreten sind. Eine bestimmte Gruppenbildung ist nicht geboten; das BAG hat dazu den Rechtssatz aufgestellt, dass das Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht auf die gesamte Belegschaft des Arbeitgebers als Vergleichsmaßstab abstellt, sondern eine verdienstbezogene Abgrenzung auf einer dezidierte(re)n Ebene verlangt. Der dem Arbeitgeber zugestandene Ermessensspielraum ist demnach jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Gruppenbildung klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien zugrunde liegen und die Entscheidung hierdurch als sachgerecht erscheint.
8. Ausnahme von der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 BetrAVG
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sieht vor, dass die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die Vorschrift setzt damit ein alternatives, vom Arbeitgeber unabhängiges System der Rentendynamisierung voraus, welches die Anpassung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG funktional ersetzen soll. Mit Urteil vom 24.4.2024 (12 Sa 683/23) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargestellt, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn Arbeitgeber und Pensionskasse personenidentisch sind (s. dazu auch unseren Beitrag aus der DPEsche 2/2024). Die Norm verlangt keine institutionelle oder organisatorische Trennung; maßgeblich ist allein, dass die Pensionskasse – unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung – ein Regelwerk besitzt, das die ausschließliche und verursachungsgerechte Verwendung sämtlicher Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen sicherstellt (dies auch bestätigt durch BAG Urteil v. 6.5.2025,3 AZR 142/24).
9. Wechsel von VPI-Entwicklung zur Reallohnentwicklung zwischen zwei Anpassungsstichtagen?
In der Praxis wird vor dem Hintergrund der aktuellen VPI-Entwicklung diskutiert, ob der Arbeitgeber zwischen zwei Anpassungsstichtagen von dem Ansatz der VPI-Entwicklung zur Reallohnentwicklung (und umgekehrt) wechseln kann.
Unbestritten kann ein nachträglicher Wechsel von der VPI-Entwicklung zur Reallohnentwicklung für den gesamten Anpassungszeitraum durchgeführt werden.
Beispiel 6: Der Versorgungsempfänger bezieht seit dem 1.12.2014 aus seiner bAV-Zusage Rentenleistungen. Der Arbeitgeber hat die Rentenanpassungen in den Jahren 2017, 2020 und 2023 jeweils anhand der VPI-Entwicklung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) durchgeführt. Er kann ohne weiteres die Anpassung zum 1.12.2026 für den gesamten Anpassungszeitraum auf die Reallohnentwicklung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG umstellen.
In der Praxis bisher ungeklärt ist die Frage, ob der nachträgliche Wechsel auch nur einen Teilzeitraum des Anpassungszeitraums erfassen kann.
Beispiel 7: In Abwandlung des Beispiels 6 möchte der Arbeitgeber zum Anpassungsstichtag des 1.12.2026 die Anpassung nur für den Teilzeitraum des Anpassungszeitraums von 2023 bis 2026 anhand der Reallohnentwicklung vornehmen und für den Teilzeitraum von 2014 bis 2023 die Anpassung anhand der VPI-Entwicklung fortführen.
Teilweise wird ein nachträglicher Wechsel nur für Teilzeiträume des Anpassungszeitraums verneint. Zur Begründung wird oft ein Urteil des BAG vom 18.3.2014 (3 AZR 249/12) herangezogen, in dem das BAG ausgeführt hat, dass der Prüfungszeitraum für § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und die vergleichende Betrachtung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu umfassen hat. In der Praxis wird dieses Urteil teilweise so verstanden, dass das BAG den Rechtssatz allgemein für die alternative Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG aufgestellt hat und ein auf Teilzeiträume beschränkter Wechsel nicht möglich sei.
Zwingend ist diese betriebsrentenrechtliche Ableitung jedoch nicht. Das BAG hat den vorgenannten Rechtssatz offensichtlich bezogen auf den konkreten Sachverhalt aufgestellt, in dem für den Versorgungsempfänger nach Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 2005 im Jahr 2008 die erstmalige Anpassung anstand, der Arbeitgeber für die Beurteilung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Reallohnentwicklung für den Zeitraum von 2004 bis 2007 herangezogen hat und (bereits) daher Anpassungs- und Prüfungszeitraum zeitlich nicht zueinander passten.
Mit Blick auf die unter Ziffer 6. ausgeführte Begrenzungsfunktion des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG kann die Nettolohnentwicklung betriebsrentenrechtlich plausibel auch zum konkreten Anpassungsstichtag bei Beibehaltung der bis zum vorherigen Anpassungsstichtag zu vollziehenden VPI-Entwicklung angewendet werden, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die jeweilige Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 BetrAVG ordnungsgemäß durchgeführt hat. In diesem Fall entspricht die Rentenanpassung zum Anpassungsstichtag im Vergleich zur letzten ordnungsgemäßen Anpassungsprüfung der Entwicklung des VPI seit dem letzten Anpassungsstichtag – und die entsprechende Begrenzung der Reallohnobergrenze kann für diesen Zeitraum ebenfalls auf die Begrenzungsfunktion gestützt werden.
10. Fazit: Anpassungsprüfung 2026 – bedarfsgerechte Anwendung der Gestaltungsoptionen und Restriktionen des § 16 BetrAVG
Arbeitgeber sollten weiterhin die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (inklusive der Inflationsentwicklung der letzten Jahre) zum Anlass nehmen, die zum nächsten Anpassungsstichtag durchzuführende Anpassungsprüfung mit ganzheitlicher Beurteilung und damit verbundener bedarfsgerechter Anwendung der in § 16 BetrAVG bestimmten Gestaltungsoptionen und Restriktionen durchzuführen.
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