Unser Herbst 2025-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen:
Das BAG hat in mehreren Urteilen entschieden, dass auch vor dem 1. Januar 2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung wirksam vom gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können, sofern sie eine eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung enthalten.
Tarifgebundene Arbeitgeber sollten überprüfen, ob die in ihren Unternehmen zur Entgeltumwandlung anzuwendenden Tarifverträge, eine abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung enthalten. Sofern der Tarifvertrag eine abschließende Regelung enthält und keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, den Zuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG zu gewähren. Eine ausdrückliche Ausschlussklausel oder Kompensation ist nicht erforderlich, um die Zuschusspflicht auszuschließen.
Das BAG stärkt mit diesen Entscheidungen die Tarifautonomie und bestätigt die Zulässigkeit tariflicher Abweichungen von § 1a Abs. 1a BetrAVG auch bei älteren Tarifverträgen.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 06.05.2025 (3 AZR 65/24) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Wartezeit für eine Besitzstandsrente in der betrieblichen Altersversorgung keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt.
- Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es besteht kein Entgelt- und damit auch kein Umlageanspruch.
- Arbeitgeber müssen für ruhende Arbeitsverhältnisse keine zusätzlichen Leistungen erbringen; dies entspricht ständiger Rechtsprechung von BAG und EuGH.
- Die Differenzierung verhindert eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Teilzeitkräften, die tatsächlich Arbeit leisten.
- Die Anknüpfung an Umlagemonate dient der Systemlogik und Finanzierbarkeit des umlagebasierten Versorgungssystems.
Das Urteil bestätigt, dass in umlagefinanzierten Systemen der betrieblichen Altersversorgung nur solche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden, für die tatsächlich Umlagen entrichtet oder freiwillige Beiträge geleistet wurden. Erziehungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Entgeltanspruch besteht, können daher unberücksichtigt bleiben, ohne dass hierin eine unzulässige mittelbare Diskriminierung liegt. Für die Tarifparteien bedeutet dies, dass sie Wartezeitregelungen weiterhin strikt an vergütungspflichtige Zeiten knüpfen dürfen, solange hierfür sachliche Gründe wie die Systemlogik und Finanzierbarkeit der Versorgung bestehen. Arbeitgeber gewinnen dadurch Rechtssicherheit, da sie während des Erziehungsurlaubs keine zusätzlichen Rückstellungen für Betriebsrenten bilden müssen. Unterschiede zu anderen Tarifnormen – etwa zu § 4 Abs. 1 S. 3 TV-BRP, der Elternzeiten berücksichtigt – bleiben strikt zu beachten, da eine Übertragung auf Besitzstandsregelungen ausgeschlossen ist
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 24.01.2025 (7 Sa 18/24) über die Anpassung einer Betriebsrente und die Auslegung einer Anpassungsklausel im Rahmen einer Ruhegeldzusage.
Die Entscheidung macht deutlich, dass in der bAV-Zusage bestimmte jährliche Mindestanpassungen regelmäßig zusätzlich zur gesetzlichen Dreijahresprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu leisten sind. Arbeitgeber können die gesetzliche Pflicht nur dann wirksam ablösen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfüllt und eindeutig vereinbart sind – was bei Umstellungen bestehender Zusagen regelmäßig nicht der Fall ist.
Für Unternehmen bedeutet das: Anpassungsklauseln müssen präzise formuliert werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Regelwerke ohne normative Wirkung (wie in der vorliegenden Entscheidung) binden nur über arbeitsvertragliche Bezugnahmen. Zudem sollten Anpassungsentscheidungen nicht nur getroffen, sondern auch dokumentiert und den Rentnern kommuniziert werden, um spätere Nachforderungen zu verhindern.
Die Revision ist anhängig unter dem Az. 3 AZR 48/25 (Sitzungstag: 25.11.2025).
Das LAG München hat in seinem Urteil vom 17.03.2025 (4 SLa 406/24) entschieden, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, die Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag des 01.07.2023 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, angesichts seiner wirtschaftlichen Lage nicht ermessensfehlerhaft war und daher keinen Anspruch auf Rentenerhöhung besteht; die Entscheidung war auch in der Beziehung nicht ermessensfehlerhaft, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht die leistungsfähige Konzernumgebung berücksichtigt hat.
Das LAG München verdeutlicht, dass für die Rentenanpassungsprüfung allein die wirtschaftliche Lage des rentenschuldenden Unternehmens maßgeblich ist. Konzernanbindung, Cash-Pool-Finanzierungen oder Kapitalzuführungen der Muttergesellschaft ersetzen keine nachhaltig erwirtschaftete Eigenkapitalrendite. Entscheidend sind die handelsrechtlichen Abschlüsse (HGB), insbesondere die Eigenkapitalausstattung und -verzinsung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag. Nachträgliche Jahresabschlüsse oder positive Lageberichte dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Anpassungsstichtag vorhersehbar waren.
Weitere Details zu Gestaltungsoptionen und Arbeitgeberpflichten finden Sie in unserem Client Alert „Anpassung(sprüfung) von Rentenleistungen nach § 16 BetrAVG … und die arbeitgeberseitigen Informationspflichten“
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