Prolog: Fortgesetzte Anwendung der IVV auf alle Institute gem. § 1 Abs. 1b) KWG – inklusive kleiner, nicht komplexer Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR
Als Ausgangspunkt ist zu konstatieren, dass die Bundesregierung die im Gesetzgebungsverfahren vom Finanzausschuss initiierte und vom Bundesrat aufgegriffene Anregung zur Prüfung, ob kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 VO (EU) 575/2013 (in der Fassung der VO (EU) 2024/1623, CRR) weitgehend von den Vorgaben der InstitutsVergV ausgenommen werden können, nicht im IVV 5.0-RegE berücksichtigt hat. Von dieser angeregten Ausnahme betroffen wären im Kern alle Institute mit einer Bilanzsumme von weniger als 5 Mrd. EUR, die keine der Fallgruppen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c) bis e) CRR erfüllen.
Der Finanzausschuss griff mit seiner Anregung den in der Richtlinie 2013/36/EU (in der Fassung der Richtlinie 2024/1619/EU (CRD)) zu den Vergütungsvorgaben in Art. 92 und 94 CRD implementierten aufsichtsrechtlichen Proportionalitätsgrundsatz auf, demnach in den Instituten nur ein bestimmter Personenkreis (v.a. die als Risikoträger identifizierten Mitarbeiter) von den aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme erfasst werden sollte.
Der deutsche Gesetzgeber ist diesem aufsichtsrechtlichen Verständnis des EU-Gesetzgebers bisher nicht gefolgt und hat mit seinen für alle Institute i.S.d. § 1 Abs. 1b) KWG geltenden allgemeinen Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance in §§ 1 ff. InstitutsVergV den Anwendungskreis dieser inhaltlichen Vorgaben v.a. an die Vergütungssysteme weiter gezogen als die CRD.
Die Bundesregierung führt zu der Anregung des Bundesrats in der Gesetzbegründung des IVV 5.0-RegE aus, dass sie diese in ihrer weiteren Amtszeit prüfen wird. Aus rechtsmethodischer Sicht interessant ist an dieser Ausführung, dass die Gesetzgebungskompetenz zur InstitutsVergV unverändert in § 25a Abs. 6 KWG über die dort enthaltene gesetzliche Ermächtigungsklausel dem Bundesministerium für Finanzen übertragen ist.