Institutsvergütungsverordnung 5.0-E

Sound Compensation im BRUBEG: Gesetzgebungsverfahren im Bundestag

Das Gesetzgebungsverfahren zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) zieht in den Bundestag ein – und wird in der Sitzung am 17. Dezember 2025 Gegenstand der ersten Lesung sein. Die Bundesregierung hat hierzu am 3. Dezember 2025 einen aktualisierten Gesetzesentwurf veröffentlicht.

Dem aktualisierten Gesetzesentwurf vorausgegangen waren nach dem Referentenentwurf vom 22. August 2025 (RefE, s. dazu unseren Client Alert) der Regierungsentwurf vom 10. Oktober 2025, die Empfehlungen des Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses vom 7. November 2025 sowie die Stellungnahme des Bundesrats vom 21. November 2025. Wir fassen in diesem Client Alert den Status der für die Vergütungssysteme und die Vergütungsgovernance wesentlichen Regelungen im aktualisierten Gesetzesentwurf zu den Änderungen in der InstitutsVergV (IVV 5.0-RegE) und im KWG (KWG 2025-RegE) zusammen.

Prolog: Fortgesetzte Anwendung der IVV auf alle Institute gem. § 1 Abs. 1b) KWG – inklusive kleiner, nicht komplexer Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR

Als Ausgangspunkt ist zu konstatieren, dass die Bundesregierung die im Gesetzgebungsverfahren vom Finanzausschuss initiierte und vom Bundesrat aufgegriffene Anregung zur Prüfung, ob kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 VO (EU) 575/2013 (in der Fassung der VO (EU) 2024/1623, CRR) weitgehend von den Vorgaben der InstitutsVergV ausgenommen werden können, nicht im IVV 5.0-RegE berücksichtigt hat. Von dieser angeregten Ausnahme betroffen wären im Kern alle Institute mit einer Bilanzsumme von weniger als 5 Mrd. EUR, die keine der Fallgruppen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c) bis e) CRR erfüllen.

Der Finanzausschuss griff mit seiner Anregung den in der Richtlinie 2013/36/EU (in der Fassung der Richtlinie 2024/1619/EU (CRD)) zu den Vergütungsvorgaben in Art. 92 und 94 CRD implementierten aufsichtsrechtlichen Proportionalitätsgrundsatz auf, demnach in den Instituten nur ein bestimmter Personenkreis (v.a. die als Risikoträger identifizierten Mitarbeiter) von den aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme erfasst werden sollte.

Der deutsche Gesetzgeber ist diesem aufsichtsrechtlichen Verständnis des EU-Gesetzgebers bisher nicht gefolgt und hat mit seinen für alle Institute i.S.d. § 1 Abs. 1b) KWG geltenden allgemeinen Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance in §§ 1 ff. InstitutsVergV den Anwendungskreis dieser inhaltlichen Vorgaben v.a. an die Vergütungssysteme weiter gezogen als die CRD.

Die Bundesregierung führt zu der Anregung des Bundesrats in der Gesetzbegründung des IVV 5.0-RegE aus, dass sie diese in ihrer weiteren Amtszeit prüfen wird. Aus rechtsmethodischer Sicht interessant ist an dieser Ausführung, dass die Gesetzgebungskompetenz zur InstitutsVergV unverändert in § 25a Abs. 6 KWG über die dort enthaltene gesetzliche Ermächtigungsklausel dem Bundesministerium für Finanzen übertragen ist.

Neuregelung u.a. der Vergütungsgovernance für CRD-Drittstaatenzweigstellen u.a. in Bezug auf Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und Ermittlung von Risikoträgern (§§ 53c, 53cg Abs. 1 und 2 KWG 2025-RegE):

Gegenüber dem RefE (s. dazu bereits unseren Client Alert) inhaltlich nahezu unverändert sind die Regelungen des § 53cg KWG-2025-RegE zur Vergütungsgovernance.

Insbesondere hält die Bundesregierung in § 53 Abs. 2 Nr. 3 KWG 2025-RegE daran fest, dass für die aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten des Aufsichtsorgans das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstellte gilt. Die Bundesregierung hat die hierzu im Gesetzgebungsverfahren aus der Praxis geäußerte Kritik und die hierzu vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 vorgeschlagene Streichung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 KWG 2025-RegE nicht aufgegriffen.

Sollte der Bundestag § 53cg KWG in der Fassung des KWG 2025-RegE verabschieden, haben CRD-Drittstaatenzweigstellen ihre Vergütungsgovernance an diese erweiterten aufsichtsrechtlichen Regelungen anzupassen. § 64c Abs. 6 KWG 2025-RegE sieht hierfür eine (verlängerte) Umsetzungsfrist bis zum 11. Januar 2027 vor.

Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorgaben zur Vergütung der Geschäftsleiter auf faktische Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG 2025-E)

Ebenfalls unverändert zum Referentenentwurf bestimmt § 1 Abs. 2 KWG 2025-RegE eine Erweiterung des aufsichtsrechtlichen Begriffs des Geschäftsleiters auch auf den faktischen Geschäftsleiter. Die Bundesregierung hat dabei die im bisherigen Gesetzgebungsverfahren von der Praxis angeregte weitere Konkretisierung des Begriffs des faktischen Geschäftsleiters (s. dazu auch unseren Client Alert), die zudem auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 erbat, nicht aufgenommen, sondern RegE hierzu nur – knapp – verlautbart, dass sie mit der gesetzlichen Regelung lediglich „die Vorgaben der [CRD VI umgesetzt habe], ohne Goldplating“.

Hierzu wird daher die Praxis die maßgeblichen Parameter zu entwickeln haben (insbesondere in Bezug auf die Frage, welche konkreten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse die konkrete Person erfüllen muss, um als aufsichtsrechtlich faktischer Geschäftsleiter qualifiziert zu werden).

Unmittelbare Überwachung des Vergütungssystems der Leiter in Kontrolleinheiten durch den Vergütungskontrollausschuss und Unterrichtung des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans über die Risikoträger-Ermittlung (§ 25d Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KWG 2025-RegE und § 3 Abs. 1 S. 3 IVV 5.0-RegE)

Unverändert zum RefE bestimmt § 25d Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KWG 2025-RegE die Zuständigkeit des Vergütungskontrollausschusses für die unmittelbare Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Leiter der internen Kontrolleinheiten. Hierfür können daher die bereits zum RefE angestellten Überlegungen für eine sachgerechte Umsetzung dieser aufsichtsrechtlichen Vorgabe in die Praxis (s. dazu auch unseren Client Alert) fruchtbar gemacht werden: Als Beibehaltung der in § 3 IVV bestimmten Kompetenzabgrenzungen zwischen der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat – mit einer fortgesetzten aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit der Geschäftsleitung für die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der Vergütungssysteme für die Leiter der Kontrolleinheiten, indem die Überwachung der Durchführung der Vergütungssysteme der Leiter der Kontrolleinheiten durch das Aufsichtsorgan im Sitzungskalender mit einer besonderen Pointierung des jeweiligen Tagesordnungspunkts zur Durchführung der Überwachung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter nach Maßgabe des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG berücksichtigt wird.

Ebenfalls unverändert zum RefE sollen gem. § 3 Abs. 1 S. 3 IVV 5.0-RegE zukünftig alle CRR-Institute ihr Aufsichtsorgan in den Prozess zur Ermittlung der Risikoträger einbinden. Von dieser gesetzlichen Erweiterung erfasst werden die nicht-bedeutenden CRR-Institute, die in ihrer Vergütungsgovernance die nunmehr ebenfalls erforderliche Information des Aufsichtsorgans durch die Geschäftsleitung über den Prozess der Ermittlung der Risikoträger im Sitzungskalender des Aufsichtsorgans zu berücksichtigen haben (s. dazu auch unseren Client Alert). Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 erbetene Streichung dieser Regelung abgelehnt.

Inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsparameter: ESG-Risiken in der Vergütungsstrategie, Berücksichtigung von finanziellen und nichtfinanziellen Kriterien inklusive ESG-Kriterien für die variable Vergütung und Festlegung der Vergütungsparameter zu Beginn des Bemessungszeitraums (§§ 4 S. 3 und 4, 5 Abs. 1 Nr. 1a IVV 5.0-RegE)

Inhaltlich unverändert zum RefE bestimmt der IVV 5.0-RegE, dass in der Vergütungsstrategie auch ESG-Risiken zu berücksichtigen sind (§ 4 S. 4 IVV 5.0-RegE, siehe in diesem Zusammenhang auch § 26c KWG 2025-RegE) und im Fall einer leistungsabhängigen Vergütung finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a IVV 5.0-RegE). Für die Einordnung dieser neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben in der IVV in der Vergütungspraxis können daher die bereits zum RefE angestellten Überlegungen verwendet werden (s. dazu auch unseren Client Alert).

Bereits im ersten Regierungsentwurf des § 4 S. 3 IVV 5.0 vom 10. Oktober 2025 korrigiert hatte die Bundesregierung die in § 4 Abs. 3 IVV 5.0-RefE noch bestimmte Anforderung der Festlegung der Vergütungsparameter vor Beginn des Bemessungszeitraums auf eine Festlegung zu Beginn des Bemessungszeitraums – und damit die dahingehende Anregung aus der Vergütungspraxis (s. dazu auch unseren Client Alert) berücksichtigt.

Sonstige fortgeschriebene Vorgaben

Auch die sonstigen materiellen Änderungen in der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance im RegE gegenüber der aktuellen Gesetzeslage sind weitgehend inhaltsgleich mit den Regelungen des RefE:

  1. Erweiterung des Kreises der übergeordneten Unternehmen, die nach Maßgabe des § 27 IVV eine gruppenweite Vergütungsstrategie zu entwickeln und deren Umsetzung in den nachgeordneten Unternehmen zu überwachen haben, auf Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 S. 3 IVV 5.0-E).
  2. Mögliche Erweiterung des Kreises der als qnbI zu qualifizierenden Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 lit. c) IVV, demnach ein CRR-Institut zukünftig bereits als qnbI zu qualifizieren ist, wenn es einen der in lit. c) genannten quantitativen Schwellenwerte erfüllt (= 2 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte oder 5 % des Gesamtwerts aller Derivatpositionen). Der Gesetzgeber korrigiert hiermit den in der aktuellen Fassung des § 1 Abs. 3 lit. c) IVV enthaltenen redaktionellen Fehler in der Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c bis e) CRR (der ebenfalls auf eine Überschreitung des alternativen Schwellenwertes abstellt), der eine kumulative Erfüllung beider Schwellenwerte erforderte. Einzelne CRR-Institute haben – in EU-gesetzeskonformer Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR – bereits bisher für die Beurteilung der Qualifizierung als qnbI gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 lit. c) IVV auf die alternative Bewertung abgestellt.
  3. Der Gesetzgeber nimmt – in Umsetzung der Vorgaben der CRD VI – eine redaktionelle Änderung des Terms „Kontrolleinheit“ zu „interne Kontrollfunktion“ in den maßgeblichen Vorschriften (u.a. §§ 1 Abs. 2a, 2 Abs. 11, 3 Abs. 3, 7 und 9 KWG 2025-RegE) vor.
  4. Einschränkung der zulässigen Rechtsform – mit Vertrauensschutz: Gemäß § 2b KWG 2025-RegE dürfen zukünftig Institute nicht (mehr) in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. Die Bundesregierung begründet diese zukünftige Einschränkung im Kern mit der Komplexität, die diese Personengesellschaften-Rechtsformen im Kontext mit den bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (insbesondere in Bezug auf die CRR-Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Instrumente des harten Kernkapitals) aufweisen. Für Institute, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRUBEG bereits in einer dieser Rechtsformen tätig sind, bestimmt § 64c Abs. 1 KWG 2025-RegE einen Bestandsschutz.

Verstöße gegen Sound Compensation als Ordnungswidrigkeit oder als Gegenstand von (periodischem) Zwangsgeld: Verschlankung des Bußgeld-Katalogs in § 56 Abs. 2 Nr. 11a bis 11e KWG 2025-RegE - und weiterhin Unklarheit über die verantwortliche Person i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 1 KWG 2025-RegE

Die bereits im Regierungsentwurf vom 10. Oktober 2025 vorgenommene erhebliche Verschlankung des Ordnungswidrigkeits-Katalogs für Verstöße gegen Sound Compensation-Vorschriften behält die Bundesregierung in § 56 Abs. 2 Nr. 11a bis 11e KWG 2025-RegE bei.
Während der RefE als Ordnungswidrigkeit auch noch Verstöße gegen die IVV bestimmte, beschränkt sich der Katalog nunmehr (nur) noch auf:

  1. § 25a Abs. 5 S. 2 KWG (= Überschreitung der 100 %-Grenze für die variable Vergütung),
  2. § 25a Abs. 5b KWG (= verspätete oder unterlassene Mitteilung der Eigenschaft als Risikoträger gegenüber den betroffenen Mitarbeitern),
  3. § 25a Abs. 5c KWG (= verspäteter oder unterlassener Antrag bei der Aufsichtsbehörde auf die Anwendung von Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 Del. VO /EU) 2021/923 bei der quantitativen Risikoträger-Analyse),
  4. § 25d Abs. 7 S. 2 KWG in Bezug auf die unterlassene oder nicht rechtzeitige Errichtung des Vergütungskontrollausschusses,
  5. § 25d Abs. 12 S. 2/3 KWG (= Sicherstellung der Vertretung im Vergütungskontrollausschuss durch ein Mitglied mit hinreichender Expertise im Risikomanagement und Risikocontrolling sowie bei Instituten mit mitbestimmungspflichtigem Aufsichtsrat durch die maßgeblichen Arbeitnehmervertreter).

Nicht aufgenommen hat die Bundesregierung im Adressatenkreis für das mögliche periodische Zwangsgeld gemäß § 50 KWG 2025-RegE wegen wiederholtem Verstoß u.a. gegen die Sound Compensation-Vorschriften des KWG und der InstitutsVergV die im Gesetzgebungsverfahren aus der Vergütungspraxis angeregte und vom Bundesrat in seiner Stellungnahme erbetene Klarstellung, welche Personen dem Personenkreis der „sonstigen Verantwortlichen“ angehören sollen. Hierzu hat die Praxis geeignete Abgrenzungskriterien in der Vergütungsgovernance zu entwickeln und insbesondere in der schriftlich fixierten Ordnung festzulegen.

Ausblick

Der Bundestag-Sitzungskalender hat für das BRUBEG (bisher nur) die erste Lesung für den 17. Dezember 2025 terminiert. Art. 28 RegE-BRUBEG geht unverändert von einem Inkrafttreten des KWG 2025 und der wesentlichen Neuerungen der IVV 5.0 am 11. Januar 2026 aus. Dieser Termin wird sich – angesichts der im Jahr 2026 erst ab dem 12. Januar 2026 wieder einsetzenden Bundestag-Sitzungswochen – voraussichtlich nicht halten lassen. Zugleich dürfte ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im ersten Quartal 2026 unverändert zu erwarten sein. Wir begleiten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens.

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