Das Sound Compensation-Karussell dreht sich auch 2025 weiter: Das BMF hat am 22.08.2025 den Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1619 (CRD VI) und 2024/1174 (BRUBEG) veröffentlicht und die Bundesregierung hat am 03.09.2025 (im Anschluss an den vorherigen Entwurf des BMJ vom 23.06.2025) den Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (VerbraucherkreditG) veröffentlicht. Beide Entwürfe beinhalten auch Fortschreibungen zu den Vergütungssystemen und zur Vergütungsgovernance in Instituten. Wir fassen in diesem Client Alert die in den Entwürfen vorgesehenen materiellen Neuerungen der Institutsvergütungsverordnung (IVV) und des Kreditwesengesetzes (KWG) zusammen.
Das VerbraucherkreditG zielt auf eine Stärkung des Verbraucherschutzes bei Kreditvergabeprozessen ab und schreibt hierzu u.a. die Vorgaben an die Vergütung von Mitarbeitern im Kredit- und Beratungsgeschäft fort. Das BRUBEG verfolgt einen umfassenden Ansatz und intendiert insbesondere die umfassende Umsetzung der relevanten Vorgaben der CRD VI in die IVV (IVV 5.0-E) und in das KWG (KWG 2025-E).
Konkretisierung des unternehmensbezogenen Anwendungsbereichs der IVV (§ 1 Abs. 1 S. 1 IVV 5.0-E): Neuregelung u.a. der Vergütungsgovernance für CRD-Drittstaatenzweigstellen u.a. in Bezug auf Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und Ermittlung von Risikoträgern
§ 1 Abs. 1 S. 1 IVV 5.0-E zitiert erstmals ausdrücklich auch CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53c KWG 2025-E als vom unternehmensbezogenen Anwendungsbereich der IVV betroffene Rechtsträger. Hintergrund ist die umfassende(re) Fortschreibung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen in den §§ 53ff. KWG 2025-E in Umsetzung der relevanten Vorgaben der CRD VI. CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53c KWG 2025-E liegen gemäß § 53c Abs. 1 KWG 2025-E vor, wenn (a) das Kopfunternehmen bei Sitz in der EU ein CRR-Kreditinstitut wäre, und die Zweigstelle mindestens eine der Tätigkeiten nach Anh. I Nr. 2 oder Nr. 6 CRD VI (= Darlehensgeschäfte, vor allem Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit/ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung), oder (b) die Zweigstelle Einlagengeschäft oder sonstige Geschäfte im Sinne des Anh. I Nr. 1 CRD VI erbringt.
Diese CRD-Drittstaatenzweigstellen haben gemäß § 53cg Abs. 1 KWG 2025-E zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zur Geschäftsführung zu bestimmen, die zugleich als Geschäftsleiter im Sinne der IVV gelten (§§ 53cg Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 2 KWG 2025-E) und auf deren Vergütungssystem neben den allgemeinen Anforderungen auch die besonderen Vorgaben des § 10 IVV anzuwenden sind. Zudem sollen die CRD-Drittstaatenzweigstellen gemäß § 53cg Abs. 2 Nr. 3 KWG 2025-E aus aufsichtsrechtlicher Sicht auch die Anforderungen an die Errichtung und Kompetenzen des aufsichtsrechtlichen Aufsichtsorgans zu erfüllen haben, die u.a. inkludieren (a) die etwaige Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des § 25d Abs. 7 und 12 KWG, und (b) die aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 IVV für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter sowie für die Überwachung der Vergütungssysteme der sonstigen Mitarbeiter. Dabei soll gemäß § 53cg Abs. 2 Nr. 3 KWG 2025-E das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstelle gelten. Der deutsche Gesetzgeber geht mit diesen Regelungen zur Vergütungsgovernance materiell über die korrespondierenden Vorgaben des Art. 48 Abs. 2 CRD VI hinaus, die den Mitgliedstaaten im Kern (nur) die Option zur gesetzlichen Festlegung von lokalen Verwaltungsausschüssen bei der Zweigstelle zuschreibt und die Vergütungsgovernance daher auf den (EU-)Sitzstaat der Drittstaatenzweigstelle beschränkt. Diese materielle Erweiterung des Anwendungsbereichs der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des KWG auf das Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens der CRD-Drittstaatenzweigstelle wurde im bisherigen Konsultationsverfahren aus der aufsichtsrechtlichen Governancepraxis kritisch gesehen – es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zugunsten der in Art. 48 Abs. 2 CRD VI bestimmten eingeschränkteren Reichweite der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für das Aufsichtsorgan modifiziert.
Drittstaatenzweigstellen sollen gemäß § 53cg Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KWG 2025-E auch Risikoträger nach Maßgabe des § 25a Abs. 5b KWG ermitteln.
Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorgaben zur Vergütung der Geschäftsleiter auf faktische Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG 2025-E)
Die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorgaben zur Vergütung der Geschäftsleiter auch auf die Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen (aufsichtsrechtlich faktische Geschäftsleiter), folgt aus der in Art. 3 Abs. 1 lit. 8a CRD VI bestimmten korrespondierenden Erweiterung des Geschäftsleitung-Begriffs. Die Vergütungssysteme der aufsichtsrechtlich faktischen Geschäftsleiter würden zukünftig u.a. den besonderen Vorgaben des § 10 IVV an die Vergütung von Geschäftsleitern unterliegen.
Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsleiters findet keine Spiegelung in der bisherigen inländischen aufsichtsrechtlichen Corporate Governance-Struktur, die den aufsichtsrechtlichen Geschäftsleiter bisher (nur) auf die formell nach Maßgabe der für die konkrete Rechtsform des Instituts anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß berufenen Personen bezieht. Der Gesetzgeber nimmt im KWG 2025-E keine weitere Konkretisierung des Begriffs des aufsichtsrechtlich faktischen Geschäftsleiters vor, so dass nach der Gesetzesentwurfsregelung die konkreten Voraussetzungen für die Qualifizierung der einzelnen Person als aufsichtsrechtlich faktischer Geschäftsleiter unklar bleiben – insbesondere in Bezug auf die Frage, welche konkreten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse die konkrete Person erfüllen muss, um als aufsichtsrechtlich faktischer Geschäftsleiter qualifiziert zu werden.
Materiell wesentlichster Änderungsvorschlag für die Vergütungssysteme: Zukünftige Festlegung der Vergütungsparameter der (variablen) Vergütung vor Beginn des Referenzzeitraums? (§ 4 S. 3 IVV 5.0-E)
Die materiell wesentlichste Änderung für die Vergütungspraxis enthält die vorgesehene Neufassung des § 4 S. 3 IVV 5.0-E, demnach die Vergütungsparameter vor dem Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen sein sollen. Der Gesetzgeber versteht diese Neufassung des § 4 S. 3 IVV gemäß der Gesetzesbegründung als klarstellende Ergänzung, indem er mit der Regelung nach seinem Verständnis (nur) die etablierte Vergütungspraxis fixiert.
Tatsächlich hat die Vergütungspraxis zu den bisherigen Regelungen zum Zeitpunkt der Festlegung der Vergütungsparameter nach Maßgabe der §§ 4 und 13 IVV das Verständnis, dass die Vergütungsparameter insbesondere für die performancebasierte variable Vergütung zu Beginn des jeweiligen Referenzzeitraums festzulegen sind und daher bei variablen Vergütungen mit einem einjährigen Referenzzeitraum die entsprechenden Performanceparameter spätestens am Ende des ersten Quartals des Referenzzeitraums (= bei kalenderjährlichen Referenzzeiträumen/Geschäftsjahren also spätestens am 31.03.) zu determinieren sind. Dieses inhaltliche Verständnis spiegelte unter anderem die Leitsätze einer belastbaren und nachhaltigen Unternehmensplanung gemäß der Geschäfts- und Risikostrategie wider: Nach diesen können die insbesondere für die institutsbezogenen Performanceparameter des Referenzzeitraums maßgeblichen belastbaren Plandaten in der Regel frühestens in der zweiten Hälfte des vierten Quartals des Vorjahres von der Geschäftsleitung beschlossen werden, da – bei typisierter Betrachtung – zumeist erst zu diesem Zeitpunkt sämtliche auf den Referenzzeitraum operationalisierte Risiken aus der Geschäfts- und Risikostrategie hinreichend operationalisiert werden können. Die auch von der Aufsicht bevorzugte kaskadenartige Umsetzung der institutsbezogenen Performanceparameter in die variable Vergütung der Geschäftsleitung, der sonstigen Risikoträger und der sonstigen Mitarbeiter lässt sich dann bereits aus zeitlicher Sicht tatsächlich erst im ersten Quartal des Referenzzeitraums realisieren.
Die in § 4 S.3 IVV 5.0-E vorgesehene Festlegung vor Beginn des Referenzzeitraums – die von der CRD VI nicht zwingend vorgeschrieben ist – würde zu einem methodischen Bruch dieser prozessualen Vorgehensweise führen – und von vielen (vor allem kleineren) Instituten faktisch nur schwerlich in der Praxis umgesetzt werden können. Im bereits angelaufenen Konsultationsverfahren zum BRUBEG hat die Vergütungspraxis vor diesem Hintergrund den Änderungsvorschlag geäußert, dass die Regelung in § 4 S. 3 IVV die Festlegung der Parameter zu Beginn des Referenzzeitraums bestimmt.
Inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsparameter I: Berücksichtigung von ESG-Risiken (§ 4 S. 4 IVV 5.0-E, § 26c KWG 2025-E)
Die in § 4 S. 4 IVV 5.0-E und § 26c KWG 2025-E ausdrücklich bestimmte Berücksichtigung von ESG-Risiken in der inhaltlichen Festlegung der Vergütungsparameter knüpft an die Vorgaben der Art. 74 Abs. 1 lit. e), 76 Abs. 2 und 94 Abs. 1 lit. a) CRD VI an, demnach „die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein muss, auch unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft der Institute in Bezug auf ESG-Ziele“ und bei der Festlegung der Vergütungsparameter einer leistungsabhängigen Vergütung auch der Umgang mit ESG-Risiken zu berücksichtigen ist.
Für die Vergütungspraxis hilfreich erläutert der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 4 S. 4 IVV 5.0-E, dass die gesetzliche Regelung die bisherige Aufsichtspraxis abbilden soll. Hierzu können unter anderem die Verlautbarungen der BaFin in ihren „Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung“ (FAQ IVV) vom 13.06.2024 herangezogen werden, in der die BaFin verlautbart hat, dass sie die Berücksichtigung der maßgeblichen ESG-Risiken und damit verbundenen ESG-Ziele primär in der Geschäfts- und Risikostrategie des Instituts verortet und die Institute die maßgeblichen ESG-bezogenen Performanceparameter aus der in der Geschäfts- und Risikostrategie verorteten ESG-Strategie abzuleiten haben. Institute dürften daher auch nach der Ergänzung des § 4 IVV um den § 4 S. 4 IVV 5.0-E keine von der Geschäfts- und Risikostrategie losgelösten eigenständigen Vergütungsparameter bilden müssen. Vielmehr sind die relevanten ESG-Kriterien aus den bestehenden strategischen Vorgaben abzuleiten. Gleichzeitig erhöht die ausdrückliche Normierung die Verbindlichkeit: Institute haben künftig noch klarer zu dokumentieren, dass relevante ESG-Risiken tatsächlich in ihre Vergütungsparameter einfließen.
Inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsparameter II: Berücksichtigung von finanziellen und nicht-finanziellen Kriterien inklusive ESG-Kriterien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 IVV 5.0-E)
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 IVV 5.0-E bestimmte Erweiterung des gesetzlichen Katalogs der Anforderungen an die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme, demnach im Fall einer leistungsabhängigen variablen Vergütung finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien zu berücksichtigen sind, einschließlich von ESG-Kriterien, soll nach der Gesetzesbegründung (nur) eine Klarstellung der bisherigen Aufsichtserwartungen beinhalten.
Die Vergütungspraxis kann aus dieser vom Gesetzgeber (nur) intendierten Klarstellung der Aufsichtserwartung zwei wesentliche Schlüsse ziehen:
Inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsparameter III: Besondere Vorgaben an die variable Vergütung von Mitarbeitern im Verbraucherkreditgeschäft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 IVV 5.0-E) und von für die Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 IVV 5-0-E)
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 IVV 5.0-E vorgesehenen Änderungen erweitern den Personenkreis der von den besonderen funktionsbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 IVV an die inhaltliche Ausgestaltung der variablen Vergütung betroffenen Mitarbeiter von den bisher nur im Immobiliar-Verbraucherdarlehensgeschäft tätigen Mitarbeitern auf alle im Verbraucherkreditgeschäft tätigen Mitarbeiter. Inhaltlich haben Institute hierzu die bereits bisher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 IVV geltenden inhaltlichen Vorgaben (= insbesondere keine vergütungsbezogenen Fehlanreize in Bezug auf die gesetzliche Verpflichtung der relevanten Mitarbeiter zur Erbringung der Beratungsleistungen im besten Interesse des Darlehensnehmers) auf den erweiterten Personenkreis anzuwenden.
Zudem bestimmt der neu eingefügte § 5 Abs. 1 Nr. 5a IVV, dass die Vergütungspolitik der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein muss. Diese Regelung dient der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, wonach Kreditwürdigkeitsprüfungen unabhängig und frei von Fehlanreizen erfolgen müssen. Inhaltlich dürften sich aus dieser gesetzlichen Vorgabe für die Ausgestaltung der Vergütung dieses Personenkreises keine wesentlichen Neuerungen ergeben, da die Vereinbarkeit der variablen Vergütung mit deinem soliden und wirksamen Risikomanagement einen generellen Leitsatz für solche Vergütungssysteme bildet. Neu ist jedoch, dass diese Pflicht jetzt ausdrücklich auch für die Mitarbeiter der Kreditwürdigkeitsprüfung im Verordnungstext verankert wird, was die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung gegenüber der Aufsicht verschärfen dürfte.
Erweiterte Vorgaben in der Vergütungsgovernance: Einbindung des Aufsichtsorgans (auch) in die Ermittlung der Risikoträger in nicht-bedeutenden CRR-Instituten und in qnbI und unmittelbare Überwachung des Vergütungssystems der Leiter in Kontrolleinheiten (§ 3 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 IVV 5.0-E)
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 IVV sollen zukünftig alle CRR-Institute ihr Aufsichtsorgan in den Prozess zur Ermittlung der Risikoträger einbinden. Von dieser gesetzlichen Erweiterung erfasst werden die nicht-bedeutenden CRR-Institute, die demnach in ihrer Vergütungsgovernance die nunmehr ebenfalls erforderliche Information des Aufsichtsorgans durch die Geschäftsleitung über den Prozess der Ermittlung der Risikoträger im Sitzungskalender des Aufsichtsorgans zu berücksichtigen hat.
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht abschließend klar ist der Inhalt der in § 25d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG 2025-E bestimmten Regelungserweiterung um die „Unmittelbare Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Leiter der internen Kontrolleinheiten“. Der deutsche Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung die Umsetzung des inhaltsgleichen Art. 92 Abs. 2 lit. f) CRD VI. Die Regelung zielt erkennbar auf die Beibehaltung der in § 3 IVV bestimmten Kompetenzabgrenzungen zwischen der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat mit einer fortgesetzten aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit der Geschäftsleitung für die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der Vergütungssysteme für die Leiter der Kontrolleinheiten. Die Praxis könnte die Regelungserweiterung bedarfsgerecht in der Weise umsetzen, dass die Überwachung der Durchführung der Vergütungssysteme der Leiter der Kontrolleinheiten durch das Aufsichtsorgan im Sitzungskalender mit einer besonderen Pointierung des jeweiligen Tagesordnungspunkts zur Durchführung der Überwachung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter nach Maßgabe des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG berücksichtigt wird.
Die sonstigen materiellen Änderungen in der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance betreffen:
Der Gesetzgeber führt aktuell zu beiden Gesetzen das weitere Gesetzgebungsverfahren durch. Aus rechtsmethodischer Sicht ist dabei interessant, dass die Fortschreibung der IVV – deren Gesetzeskompetenz als materiellrechtliche Rechtsverordnung der Gesetzgeber in § 25a Abs. 6 KWG über die dort enthaltene gesetzliche Ermächtigungsklausel (Art. 80 Abs. 1 GG) generell dem BMF übertragen hat – direkt in den parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zum BRUBEG und zum VerbraucherkreditG erfolgt. In Kraft treten sollen die Neuregelungen zur IVV 5.0 (a) aus dem BRUBEG am 11. Januar 2026 (Art. 28 Abs. 1 BRUBEG); wobei einzelne Vorschriften, insbesondere zum neuen Regime für CRD-Drittstaatenzweigstellen (§§ 53c ff. KWG 2025-E) erst am 11. Januar 2027 in Kraft treten werden; und (b) aus dem VerbraucherkreditG am 20. November 2026. Wir begleiten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens.
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