Institutsvergütungsverordnung 5.0

Sound Compensation im BRUBEG

Das Gesetzgebungsverfahren zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) befindet sich auf der Ziellinie: Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 29.01.2026 das Gesetz in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung vom 28.01.2026 verabschiedet.

Der finalen Gesetzesfassung vorausgegangen waren nach dem Referentenentwurf vom 22.08.2025 (RefE) der Regierungsentwurf vom 10.10.2025, die Empfehlungen des Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses vom 07.11.2025, die Stellungnahme des Bundesrats vom 21.11.2025 sowie der aktualisierte Regierungsentwurf vom 03.12.2025 (RegE 2.0). Wir fassen in diesem Client Alert die wesentlichen Regelungen der vom Bundestag verabschiedeten Fassung des BRUBEG zu den Vergütungssystemen und zur Vergütungsgovernance mit den einhergehenden Modifizierungen der InstitutsVergV (IVV 5.0) und des KWG (KWG 2026) zusammen.

1. Prolog: Fortgesetzte Anwendung der IVV auf alle Institute gem. § 1 Abs. 1b) KWG – inklusive kleiner, nicht komplexer Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR

Als Ausgangspunkt für die finale Fassung des BRUBEG ist anzumerken, dass der Bundestag die im Gesetzgebungsverfahren vom Finanzausschuss initiierte und vom Bundesrat aufgegriffene Anregung zur Prüfung, ob kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 VO (EU) 575/2013 (in der Fassung der VO (EU) 2024/1623, CRR) weitgehend von den Vorgaben der InstitutsVergV ausgenommen werden können (s. dazu unseren Client Alert), nicht in der IVV 5.0 berücksichtigt hat. Von dieser Ausnahme erfasst gewesen wären alle Institute mit einer Bilanzsumme von maximal 5 Mrd. EUR im Vierjahresdurchschnitt, die keine der Fallgruppen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c) bis e) CRR erfüllen. Die InstitutsVergV ist vielmehr unverändert auf alle Institute i.S.d. § 1 Abs. 1b und § 53 Abs. 1 KWG anwendbar, die § 25a KWG unterliegen.

2. Erweiterte Regelungen für CRD-Drittstaatenzweigstellen zur Vergütungsgovernance u.a. zum Aufsichtsorgan (§§ 53c, 53cg KWG 2026)

Gegenüber dem RegE 2.0 (s. dazu unseren Client Alert) inhaltlich unverändert sind die Regelungen des § 53cg KWG-2026 in der finalen Fassung des BRUBEG zu den erweiterten Anforderungen an die Vergütungsgovernance in CRD-Drittstaatenzweigstellen (insbesondere zur Errichtung eines Vergütungskontrollausschusses), für die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 KWG 2026 zukünftig das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Aufsichtsorgans ausübt. CRD-Drittstaatenzweigstellen haben ihre Vergütungsgovernance an diese erweiterten aufsichtsrechtlichen Regelungen anzupassen.

3. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorgaben zur Vergütung der Geschäftsleiter auf faktische Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG 2026)

Ebenfalls unverändert zum RegE 2.0 bestimmt § 1 Abs. 2 KWG 2026 eine Erweiterung des aufsichtsrechtlichen Begriffs des Geschäftsleiters auch auf den faktischen Geschäftsleiter. Die finale Fassung des BRUBEG hat die im Gesetzgebungsverfahren angeregte Konkretisierung des Begriffs des faktischen Geschäftsleiters (s. auch diesen Beitrag) nicht aufgegriffen. Hierzu hat die Praxis die relevanten Parameter zu entwickeln (vor allem dazu, welche konkreten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse die konkrete Person erfüllen muss, um als faktischer Geschäftsleiter qualifiziert zu werden).

4. Unmittelbare Überwachung des Vergütungssystems der Leiter in Kontrollfunktionen durch den Vergütungskontrollausschuss

Gemäß § 25d Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KWG 2026 soll der Vergütungskontrollausschuss zukünftig auch die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Leiter der internen Kontrollfunktionen überwachen. Hierfür können bereits während des Gesetzgebungsverfahrens angestellte Überlegungen für eine sachgerechte Umsetzung dieser aufsichtsrechtlichen Vorgabe (s. dazu auch unseren Client Alert) fruchtbar gemacht werden, indem die Überwachung durch das Aufsichtsorgan im Sitzungskalender mit einer besonderen Pointierung des Tagesordnungspunkts zur Durchführung der Überwachung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter nach Maßgabe des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG berücksichtigt wird.

5. Risikoträger-Ermittlung: Unterrichtung des Aufsichtsorgans (§ 25d Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KWG 2026 und § 3 Abs. 1 S. 3 IVV 5.0) und seine Vorab-Inkenntnissetzung bei Anwendung des Art. 6 Abs. 2 RTS-MRT in bedeutenden Instituten

Gem. § 3 Abs. 1 S. 3 IVV 5.0 haben zukünftig alle CRR-Institute ihr Aufsichtsorgan in den Prozess zur Ermittlung der Risikoträger einzubinden. Von dieser gesetzlichen Erweiterung erfasst werden nunmehr auch die nicht-bedeutenden CRR-Institute, die in ihrer Vergütungsgovernance die nunmehr ebenfalls erforderliche Information des Aufsichtsorgans durch die Geschäftsleitung über den Prozess der Ermittlung der Risikoträger im Sitzungskalender des Aufsichtsorgans zu berücksichtigen haben (s. dazu auch unseren Client Alert).

Für bedeutende Institute regelt das BRUBEG zwei prozessbezogene Neuerungen:

  • Sie haben die als Risikoträger identifizierten Mitarbeiter unverzüglich über die aufsichtsrechtliche Qualifikation als Risikoträger zu informieren (§ 25a Abs. 5b S. 4 KWG). Die bisherige gesetzliche Regelung enthält zur Information der Risikoträger keine zeitlichen Vorgaben. In der Praxis haben daher einzelne bedeutende Institute, die ihre Risikoträgeranalyse für das jeweilige Geschäftsjahr im vierten Quartal des Vorjahres durchführen, die Risikoträger erst zu Beginn des Geschäftsjahres über die Risikoträger-Eigenschaft informiert – und haben nunmehr ihren Prozess zur Information der Risikoträger zeitlich unmittelbar an die Risikoanalyse anzuschließen. Auch für unterjährig identifizierte Risikoträgern ist eine unverzügliche Information der betroffenen Mitarbeiter sicherzustellen.
  • Hat das Institut in der Risikoanalyse Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung in Höhe von mindestens eines/mehrerer der in Art. 6 Abs. 1 Del. VO 2021/923 (RTS MRT 2.0) bestimmten Schwellenwerte identifiziert (750.000 EUR und bei Instituten mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in der Gruppe der 0,3%-Top-Verdiener) und möchte es einzelne Mitarbeiter nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 RTS-MRT 2.0 de-identifizieren, hat es das Aufsichtsorgan vorab vor der Initiierung des Antragsverfahrens gegenüber der Finanzaufsicht (s. dazu bereits unseren Client Alert). Die bisherige Regelung des § 25a Abs. 5b S. 6 KWG verlangt nur die Einbindung des Aufsichtsorgans ohne eine Vorgabe über die zeitliche Reihenfolge – insoweit haben die bedeutenden Institute ihren Prozess an die geänderten gesetzlichen Regelungen anzupassen, die bisher das Aufsichtsorgan erst nach der Einleitung des Antragsverfahrens hierüber in Kenntnis gesetzt haben.

6. Vergütungsparameter: ESG-Risiken in der Vergütungsstrategie, Berücksichtigung von finanziellen und nichtfinanziellen Kriterien (inklusive ESG-Kriterien) für die variable Vergütung und Festlegung der Vergütungsparameter zu Beginn des Bemessungszeitraums (§§ 4 S. 3 und S. 4, 5 Abs. 1 Nr. 1a IVV 5.0)

Die Regelungen des BRUBEG zur inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme fokussieren sich in der finalen Gesetzesfassung auf die drei bereits während des Gesetzgebungsverfahrens fixierten Eckpunkte:

  • § 4 S. 3 IVV 5.0 stellt – in gesetzlicher Kodifizierung der bisherigen Vergütungspraxis – klar, dass die Vergütungsparameter zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen sind. In der Vergütungspraxis sind – unverändert – bei variablen Vergütungen, die auf das gesamte Geschäftsjahr bezogen sind, die entsprechenden Performanceparameter spätestens am Ende des ersten Quartals des Bemessungszeitraums festzulegen und den Mitarbeitern mitzuteilen (= bei kalenderjährlichen Referenzzeiträumen / Geschäftsjahren also spätestens am 31.03.). Von der Klarstellung erfasst sind auch auf das Geschäftsjahr bezogene – mit entsprechenden Budgets versehene – variable Vergütungsbestandteile mit kürzeren Referenzzeiträumen wie etwa Spontananerkennungsprämien; hierzu hat das Institut zu Beginn des Geschäftsjahres den maßgeblichen Katalog an Ermessensparametern für die Gewährung festzulegen und den Mitarbeitern mitzuteilen (s. dazu bereits unseren Client Alert).
  • In der Vergütungsstrategie sind auch ESG-Risiken zu berücksichtigen (§ 4 S. 4 IVV 5.0). Der Gesetzgeber setzt mit dieser Regelung die Vorgaben der Art. 74 Abs. 1 lit. e), 76 Abs. 2 und 94 Abs. 1 lit. a) CRD VI um, demnach „die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein muss, auch unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft der Institute in Bezug auf ESG-Ziele“.

    Für die Vergütungspraxis hilfreich erläuterte der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung im RegE 1.0, dass die gesetzliche Regelung die bisherige Aufsichtspraxis abbilden soll. Hierzu kann die Vergütungspraxis unter anderem die Verlautbarungen der BaFin in ihren „Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung“ (FAQ IVV) vom 13.6.2024 heranziehen, in der die BaFin verlautbart hat, dass sie die Berücksichtigung der maßgeblichen ESG-Risiken und damit verbundenen ESG-Ziele primär in der Geschäfts- und Risikostrategie des Instituts verortet und die Institute die maßgeblichen ESG-bezogenen Performanceparameter aus der in der Geschäfts- und Risikostrategie verorteten ESG-Strategie abzuleiten haben (s. dazu bereits unseren Client Alert. Institute haben daher auch nach der Ergänzung des § 4 InstitutsVergV um § 4 S. 4 IVV 5.0 keine von der Geschäfts- und Risikostrategie losgelösten eigenständigen Vergütungsparameter zu bilden. Vielmehr sind die relevanten ESG-Kriterien aus den bestehenden strategischen Vorgaben abzuleiten. Gleichzeitig erhöht die ausdrückliche Normierung die Verbindlichkeit: Institute haben künftig noch klarer zu dokumentieren, dass relevante ESG-Risiken tatsächlich in ihre Vergütungsparameter einfließen. Hierzu haben die Institute die in § 26c KWG 2026 bestimmten erweiterten Vorgaben an die Geschäfts- und Risikostrategie zu berücksichtigen und entsprechende Vergütungsparameter unter für die Festlegung der Vergütungsparameter unter anderem auch den in § 26d KWG 2026 bestimmten ESG-Risikoplan mit den dort festgelegten ESG-Faktoren einzuwerten.
  • Im Fall einer leistungsabhängigen Vergütung sind finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien (inklusive ESG-Risiken) zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a IVV 5.0). Für die Einordnung dieser neuen Vorgaben in der InstitutsVergV in der Vergütungspraxis können die zum RefE angestellten Überlegungen verwendet werden (s. dazu unseren Client Alert).

7. Sonstige fortgeschriebene Vorgaben

Die sonstigen materiellen Vorgaben des BRUBEG zur inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance inkludieren:

(1) Erweiterung des Kreises der übergeordneten Unternehmen, die nach Maßgabe des § 27 IVV eine gruppenweite Vergütungsstrategie zu entwickeln und deren Umsetzung in den nachgeordneten Unternehmen zu überwachen haben, auf Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 S. 3 IVV 5.0).

(2) Mögliche Erweiterung des Kreises der als qualifiziert nicht bedeutendes Institut (qnbI) zu qualifizierenden Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 Nr.2 lit. c) InstitutsVergV, demnach ein CRR-Institut zukünftig bereits als qnbI zu qualifizieren ist, wenn es einen der in lit. c) genannten quantitativen Schwellenwerte erfüllt (= 2 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte oder 5 % des Gesamtwerts aller Derivatpositionen). Der Gesetzgeber korrigiert hiermit den derzeit in § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) InstitutsVergV enthaltenen redaktionellen Fehler in der Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 lit. c bis e) CRR (der ebenfalls auf eine Überschreitung des alternativen Schwellenwertes abstellt), der eine kumulative Erfüllung beider Schwellenwerte erforderte. Einzelne CRR-Institute haben – in EU-gesetzeskonformer Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR – bereits bisher für die Beurteilung der Qualifizierung als qnbI gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) InstitutsVergV auf die alternative Bewertung abgestellt.

(3) In der finalen Fassung des BRUBEG nicht mehr enthalten ist die im RefE noch bestimmte redaktionelle Änderung des Terms „Kontrolleinheit“ zu „interne Kontrollfunktion“ in den maßgeblichen Vorschriften (u.a. §§ 1 Abs. 2a, 2 Abs. 11, 3 Abs. 3, 7 und 9 InstitutsVergV, s. dazu unseren Client Alert). Für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance gemäß der InstitutsVergV gilt daher weiterhin der Begriff der „Kontrolleinheit“, der neben den Kontrollfunktionen i.S.d. § 1 Abs. 2a KWG (= Interne Revision, Compliance und Risikocontrolling) auch die Mitarbeiter der Marktfolge umfasst (§ 2 Abs. 11 InstitutsVergV).

(4) Besondere Anforderungen an die Inhaber von Schlüsselfunktionen (insbes. § 25e KWG 2026 sowie für große Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1c KWG 2026 erweiterte Meldepflichten). Inhaber von Schlüsselfunktionen gemäß § 1 Abs. 2b) KWG 2026 sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Abs. 4 KWG befreit sind, jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.

(5) Fortgesetzte Möglichkeit des Betriebs des Instituts in der Rechtsform einer Personengesellschaft: Zurückgenommen hat der Gesetzgeber in der Endfassung des BRUBEG die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte zukünftige Unzulässigkeit der Rechtsform des Instituts als Personengesellschaft und die damit verbundene zukünftig ausschließliche Möglichkeit der Rechtswahl als Kapitalgesellschaft. Im Gesetzgebungsverfahren sah zuletzt der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 03.12.2025 in der überarbeiteten Fassung des § 2b KWG vor, dass Institute zukünftig nicht (mehr) in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden können sollen. Die finale Fassung des § 2b KWG nimmt – unverändert zur aktuellen Gesetzeslage – nur die Rechtsform des Einzelkaufmanns aus der Rechtswahl für den Rechtsträger des Instituts aus.

8. Verstöße gegen Sound Compensation als Ordnungswidrigkeit oder als Gegenstand von (periodischem) Zwangsgeld: Der finale Bußgeld-Katalog des § 56 Abs. 2 Nr. 11a bis 11d KWG 2026 - und Unklarheit über die Reichweite der verantwortlichen Person i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 1 KWG 2026

Der finale neue Bußgeldkatalog des § 56 Abs. 2 Nr. 11a bis 11d KWG 2026 wegen Verstößen gegen die Vergütungssysteme und die Vergütungsgovernance bestimmt eine Geldbuße von bis zu 100.000 EUR (§ 56 Abs. 6 KWG) für Verstöße gegen

  • § 25a Abs. 5 S. 2 KWG (= Überschreitung der 100 %-Grenze für die variable Vergütung), 
  • § 25a Abs. 5b S. 4 KWG (= verspätete oder unterlassene Mitteilung der Eigenschaft als Risikoträger gegenüber den betroffenen Mitarbeitern), 
  • § 25a Abs. 5c KWG (= verspäteter oder unterlassener Antrag bei der Aufsichtsbehörde auf die Anwendung von Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 RTS-MRT 2.0 bei der quantitativen Risikoträgeranalyse),
  • § 25d Abs. 12 S. 2/3 KWG (= Sicherstellung der Vertretung im Vergütungskontrollausschuss durch ein Mitglied mit hinreichender Expertise im Risikomanagement und Risikocontrolling sowie bei Instituten mit mitbestimmungspflichtigem Aufsichtsrat durch die maßgeblichen Arbeitnehmervertreter).

Periode Zwangsgelder mit Tagessätzen in Höhe von bis zu 50.000 EUR wegen wiederholten Verstoßes u.a. gegen die Sound Compensation-Vorschriften des KWG und der InstitutsVergV kann die BaFin gemäß § 50 KWG verhängen gegen (1) Geschäftsleiter, (2) Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, (3) Inhaber von Schlüsselfunktionen, (4) Risikoträger und (5) sonstige natürliche Personen, sofern diese jeweils für den Verstoß verantwortlich sind.

Die im Gesetzgebungsverfahren angeregte Klarstellung, welche Personen dem Personenkreis der „sonstigen Verantwortlichen“ angehören sollen (s. dazu unseren Client Alert), hat der Gesetzgeber in der finalen Fassung des BRUBEG nicht mit aufgenommen. Hierzu hat die Praxis geeignete Abgrenzungskriterien in der Vergütungsgovernance zu entwickeln und insbesondere in der schriftlich fixierten Ordnung festzulegen.

9. Inkrattreten des Gesetzes und Ausblick

Der Bundesrat kann formalrechtlich gegen das BRUBEG Einspruch einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG). Mit einem solchen Einspruch dürfte angesichts der vom Bundesrat bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgten inhaltlichen Positionierung nicht zu rechnen sein. Die Änderungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme sowie hinsichtlich der Vergütungsgovernance zu den erweiterten Vorgaben an Drittstaatenzweigstellen und zur Einbindung des Aufsichtsorgans in die Risikoträgeranalyse treten wie die erweiterten Bußgeldregelungen für Verstöße gegen die gesetzlichen Sound Compensation-Regelungen am 1.4.2026 in Kraft (Art. 28 Abs. 1 BRUBEG). Vereinzelte Bußgeldregelungen treten am 11.01.2027 in Kraft (Art. 28 Abs. 2 BRUBEG). Alle sonstigen erweiterten Vorgaben an die Vergütungsgovernance treten am Tag nach der Veröffentlichung des BRUBEG im Bundesgesetzblatt in Kraft (Art. 28 Abs. 3 BRUBEG). Institute haben diese erweiterten aufsichtsrechtlichen Vorgaben des BRUBEG daher im Laufe des Kalenderjahres 2026 in ihre Vergütungssysteme und ihre Vergütungsgovernance umzusetzen.

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