Zum Hauptinhalt springen

Umsetzung des 20. Sanktionspakets der EU

Rund ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des letzten Sanktionspakets beschlossen die EU-Mitgliedstaaten am 23. April 2026 das 20. Sanktionspaket, welches erneut umfassende Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland und Belarus enthält sowie erstmalig auch umfassende Sanktionen gegenüber Drittstaaten umfasst. Die Änderungen sind bereits in Kraft getreten.

Nach monatelangen und teils öffentlich geführten politischen Auseinandersetzungen haben die EU-Mitgliedstaaten Ende April 2026 das 20. Sanktionspaket gegen Russland sowie begleitende Verschärfungen gegenüber Belarus beschlossen. Mit dem Paket wurde eine zuvor bestehende Blockade überwunden und zugleich ein klares politisches Signal gesetzt, den wirtschaftlichen und finanziellen Druck auf Russland weiter zu erhöhen und die Effektivität der bestehenden Sanktionsregelungen deutlich zu steigern. Das Sanktionspaket wird begleitet von der Freigabe des 90-Milliarden-Euro-Darlehens der EU für die Ukraine.

Inhaltlich markiert das 20. Sanktionspaket einen strategischen Schwerpunktwechsel: Neben weiteren Beschränkungen der russischen Energie‑, Finanz‑ und Rüstungswirtschaft liegt der Fokus nun verstärkt auf der Bekämpfung von Sanktionsumgehungen, insbesondere über Drittstaaten, sowie auf der maritimen Infrastruktur und sogenannten Schattenflotten. Erstmals wurde hierzu das bereits früher eingeführte Antiumgehungsinstrument aktiviert.

Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Russland) und die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus). Für europäische Unternehmen ergeben sich daraus verschärfte Compliance-Pflichten sowie erhöhte Risiken bei Geschäftsbeziehungen mit Drittstaaten.

I. Das 20. Sanktionspaket

Am 23. April 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/506 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 das mittlerweile 20. Sanktionspaket beschlossen. Die Ergänzungen betreffen darüber hinaus die Verordnung (EU) 2026/511 und die Durchführungsverordnung 2026/509 zur Änderung bzw. Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. In Bezug auf Belarus betreffen die Ergänzungen die Verordnung (EU) 2026/513 und die Durchführungsverordnung 2026/509 zur Änderung bzw. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.

Das Maßnahmenpaket konzentriert sich dabei auf folgende Punkte: 

  • Die EU hat erstmals von der Möglichkeit des bereits bestehenden sog. Anti-Umgehungs-Instruments Gebrauch gemacht und in diesem Rahmen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Waren der KN-Codes 845710 (Bearbeitungszentren für die Metallbearbeitung – “CNC-Maschinen”) und 851762 (Geräte zum Übertragen von Tönen und Daten) in die Kirgisische Republik verboten. Dies soll vor allem als Maßnahme zur Verhinderung einer weiter zunehmenden Sanktionsumgehung dieser aus der EU stammenden Güter über die Kirgisische Republik nach Russland dienen. 
  • Darüber hinaus werden neue Aus- und Einfuhrbeschränkungen eingeführt. Allein die Ausfuhrverbote und -beschränkungen umfassen insgesamt einen Wert von über 365 Millionen Euro. Die Ausfuhrverbote betreffen Chemikalien für die Herstellung von Schmierstoffzusatzstoffen und Lösungsmitteln, Kautschuk und Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Schrauben, Bolzen und Muttern aus Stahl, sowie Werkzeuge für die Metallherstellung und Traktoren mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW. Die neuen Ausfuhrbeschränkungen betreffen hingegen Laborglaswaren, bestimmte Schmierstoffe mit hoher Leistung, und drei Additive für Schmierstoffe. Ebenfalls sind Einfuhrverbote im Wert von über 530 Millionen Euro für Mineralien (Sizilium, Salze, Kalk), Eisenerz, Kupfer und verarbeitete Aluminiumwaren festgelegt, und werden auf Schrott aus Stahl, Aluminium, Kupfer, Nickel und Eisenerzschlacke, sowie noch nicht verbotene, verbleibende Chemikalien ausgeweitet. Zudem wird mit dem Paket ein jährliches Einfuhrkontingent für Ammoniak eingeführt.
  • Mit dem 20. Sanktionspaket hat die EU auch den rechtlichen Schutz von EU-Unternehmen ausgeweitet. Demnach ist es dem Rat nun möglich, Transaktionsverbote gegen Unternehmen und Einzelpersonen aus Drittländern zu verhängen, die russischen Personen bei der Durchsetzung missbräuchlicher Rechtsansprüche in ihren Ländern unterstützen. Gleichzeitig wird es EU-Unternehmen ermöglicht, von diesen Unternehmen aus Drittländern Schadensersatz für solche Vollstreckungshandlungen zu verlangen. Zudem wird der Anwendungsbereich der “No-Claims-Klausel" auf bestimmte Drittstaatsangehörige erweitert.
  • Im Hinblick auf den Finanzsektor erfassen die Sanktionen 20 weitere russische Banken sowie vier Banken in Drittländern (aus der Kirgisischen Republik, der demokratischen Volksrepublik Laos und der Republik Aserbaidschan), die Sanktionen vereiteln oder mit dem russischen Finanznachrichtensystem verbunden sind. Zudem erhöht das Paket gezielt den Druck auf den Krypto-Sektor, der zunehmend als Umgehungsinstrument für Sanktionen dient. Anknüpfend an das 19. Paket werden Anbieter alternativer Zahlungskanäle verstärkt in den Anwendungsbereich einbezogen und die Zusammenarbeit mit ihnen sowie ihre Nutzung verboten.
  • Zudem wurden 46 der der russischen Schattenflotte zugerechneten Schiffe in Anhang XLII der VO 833/2014 zusätzlich gelistet und unterliegen damit einem Hafenzugangsverbot sowie einem Verbot, Dienstleistungen für sie zu erbringen. Darüber hinaus wurden erstmals Beschränkungen für in Russland betriebene Eisbrecher und LNG-Tankschiffe eingeführt. Auch wurden die russischen Häfen Murmansk und Tuapse sowie das Karimun-Ölterminal in Indonesien mit einem Transaktionsverbot belegt.
  • Darüber hinaus schafft der Beschluss  die Grundlage für ein künftiges Verbot maritimer Dienstleistungen für russische Öl- und Erdölerzeugnisse in Abstimmung mit der G7 und weiteren Ländern der sog. Price Cap Coalition, um die gesamte verfügbare Transportkapazität für russisches Öl weiter zu verringern.
  • Auch werden die personenbezogenen Sanktionen ausgeweitet. Insgesamt wurden 120 weitere Personen, Organisationen und Entitäten in die Sanktionsliste aufgenommen, mit der Folge, dass ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind und für sie das korrespondierende Bereitstellungsverbot gilt. Die neuen Notierungen zielen insbesondere darauf ab, die russischen Energieeinnahmen und die militärischen Kapazitäten zu reduzieren.

II. Ausblick und Fazit

Mit dem 20. Sanktionspaket verschärft die EU ihre Maßnahmen gegen Russland erneut und erweitert diese gezielt um Instrumente zur Bekämpfung von Umgehungsstrukturen. Neben der Ausweitung bestehender Beschränkungen treten verstärkt differenzierte Regelungen zu Ausnahmen und Genehmigungen in den Vordergrund. Besonders bedeutsam ist die erstmalige Anwendung des Antiumgehungsinstruments sowie die Ausweitung im Energie‑, Finanz‑ und Rüstungsbereich.

Das umfassende Maßnahmenpaket stellt eine weitere Herausforderung für die Exportkontrolle bzw. Sanktions-Compliance europäischer Unternehmen dar. Diese sind verpflichtet, auch die neuerlichen Änderungen sofort zu adaptieren. Angesichts der empfindlichen Sanktionen bzw. Strafen bei Verstößen gegen Sanktionen ist eine rechtliche Prüfung der Umsetzungen sowie der bereits bestehenden Compliance-Maßnahmen nach wie vor zu empfehlen.

Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 

Verordnung (EU) 2026/511 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Durchführungsverordnung (EU) 2026/505 des Rates vom 23. April 2026 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Did you find this useful?

Thanks for your feedback

Einblicke und weiterführende Informationen