Nach monatelangen und teils öffentlich geführten politischen Auseinandersetzungen haben die EU-Mitgliedstaaten Ende April 2026 das 20. Sanktionspaket gegen Russland sowie begleitende Verschärfungen gegenüber Belarus beschlossen. Mit dem Paket wurde eine zuvor bestehende Blockade überwunden und zugleich ein klares politisches Signal gesetzt, den wirtschaftlichen und finanziellen Druck auf Russland weiter zu erhöhen und die Effektivität der bestehenden Sanktionsregelungen deutlich zu steigern. Das Sanktionspaket wird begleitet von der Freigabe des 90-Milliarden-Euro-Darlehens der EU für die Ukraine.
Inhaltlich markiert das 20. Sanktionspaket einen strategischen Schwerpunktwechsel: Neben weiteren Beschränkungen der russischen Energie‑, Finanz‑ und Rüstungswirtschaft liegt der Fokus nun verstärkt auf der Bekämpfung von Sanktionsumgehungen, insbesondere über Drittstaaten, sowie auf der maritimen Infrastruktur und sogenannten Schattenflotten. Erstmals wurde hierzu das bereits früher eingeführte Antiumgehungsinstrument aktiviert.
Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Russland) und die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus). Für europäische Unternehmen ergeben sich daraus verschärfte Compliance-Pflichten sowie erhöhte Risiken bei Geschäftsbeziehungen mit Drittstaaten.
Am 23. April 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/506 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 das mittlerweile 20. Sanktionspaket beschlossen. Die Ergänzungen betreffen darüber hinaus die Verordnung (EU) 2026/511 und die Durchführungsverordnung 2026/509 zur Änderung bzw. Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. In Bezug auf Belarus betreffen die Ergänzungen die Verordnung (EU) 2026/513 und die Durchführungsverordnung 2026/509 zur Änderung bzw. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.
Das Maßnahmenpaket konzentriert sich dabei auf folgende Punkte:
Mit dem 20. Sanktionspaket verschärft die EU ihre Maßnahmen gegen Russland erneut und erweitert diese gezielt um Instrumente zur Bekämpfung von Umgehungsstrukturen. Neben der Ausweitung bestehender Beschränkungen treten verstärkt differenzierte Regelungen zu Ausnahmen und Genehmigungen in den Vordergrund. Besonders bedeutsam ist die erstmalige Anwendung des Antiumgehungsinstruments sowie die Ausweitung im Energie‑, Finanz‑ und Rüstungsbereich.
Das umfassende Maßnahmenpaket stellt eine weitere Herausforderung für die Exportkontrolle bzw. Sanktions-Compliance europäischer Unternehmen dar. Diese sind verpflichtet, auch die neuerlichen Änderungen sofort zu adaptieren. Angesichts der empfindlichen Sanktionen bzw. Strafen bei Verstößen gegen Sanktionen ist eine rechtliche Prüfung der Umsetzungen sowie der bereits bestehenden Compliance-Maßnahmen nach wie vor zu empfehlen.
Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Verordnung (EU) 2026/511 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Durchführungsverordnung (EU) 2026/505 des Rates vom 23. April 2026 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine