Das 19. Sanktionspaket gegen Russland

Die EU-Mitgliedsstaaten haben mit dem 19. Sanktionspaket weitere und zum Teil umfassende Finanz- und Wirtschaftssanktionen (Embargos) gegenüber Russland und Belarus beschlossen. Die Änderungen sind bereits in Kraft getreten.

Die EU-Mitgliedsstaaten haben mit dem 19. Sanktionspaket weitere und zum Teil umfassende Finanz- und Wirtschaftssanktionen (Embargos) gegenüber Russland und Belarus beschlossen. Darunter wurden weitere 69 Personen gelistet und zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen russische und belarussische Schlüsselsektoren, darunter Energie, Finanzwesen und der militärisch-industrielle Komplex, angenommen. Das vollständige Einfuhrverbot von russischem Flüssigerdgas (LNG) und ein härteres Durchgreifen gegen die „Schattenflotte“, stellen laut EU die bisher strengsten Sanktion gegen den russischen Energiesektor dar. Der Rat verstärkt zudem die Kontrolle über die Bewegungsfreiheit russischer Diplomaten in der gesamten EU und ergreift weitere Maßnahmen gegen diejenigen, die für die Entführung ukrainischer Kinder verantwortlich sind.

Die Ergänzungen bestehen aus der Verordnung (EU) 2025/2033 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Der Verordnung (EU) 2025/2037 und der Durchführungsverordnung 2025/2035 zur Änderung beziehungsweise Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Der Verordnung (EU) 2025/2041 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2039 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 dieser Verordnung (Belarus).

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Ergänzungen sowie Änderungen und die sich daraus ergebenen Auswirkungen für europäische Unternehmen. 

I. Hintergrund

Die EU-Mitgliedsstaaten hatten zuletzt mit dem 18. Sanktionspaket umfassende Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen Russland und Belarus beschlossen.

Im Fokus standen dabei vor allem weitere Maßnahmen gegen die russische "Schattenflotte", die Einführung eines dynamischen Ölpreisdeckels und ein Einfuhrverbot für raffinierte Erdölerzeugnisse.

Auch wurden die Transaktionsverbote für russische Banken ausgeweitet sowie die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, erweitert.

Das aktuelle Sanktionspaket fügt weitere Beschränkungen hinzu und erweitert die bestehenden Sanktionen damit maßgeblich. 

II. Das 19. Sanktionspaket

Am 23. Oktober 2025 haben die EU-Mitgliedsstaaten nun mit der Verordnung (EU) 2025/2033 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Verordnung (EU) 2025/2037 zur Änderung und der Durchführungsverordnung 2025/2035 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, der Verordnung (EU) 2025/2041 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2039 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, weitere Individual- und Wirtschaftssanktionen beschlossen.

Das Maßnahmenpaket konzentriert sich dabei auf folgende Punkte:

  • Zunächst wurden zusätzliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) mit Ausfuhrverboten belegt. Darunter fallen elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien unterliegen künftig strengen Ausfuhrbeschränkungen.
  • Auch wird das bereits bestehende Verbot erweitert, sämtlichen acyclischen Kohlenwasserstoffe zu kaufen, in die EU einzuführen oder zu verbringen, wenn dieser seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird.
  • Weiterhin wurden 45 neue Organisationen identifiziert, die den russischen militärisch-industriellen Komplex unterstützen. Diese Organisationen unterliegen künftig strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Produkte, die generell zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungssektors beitragen könnten. 17 dieser Organisationen befinden sich in Drittstaaten außerhalb Russlands (davon zwölf in China einschließlich Hongkong, drei in Indien und zwei in Thailand).
  • Darüber hinaus wird ein Einfuhrverbot für russisches Flüssigerdgas (LNG) in die EU ab Januar 2027 für langfristige Verträge verhängt. Für kurzfristige Verträge gilt es bereits innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Sanktionen.
  • Außerdem wird das bestehende Transaktionsverbot für zwei der großen staatlichen russischen Erdölproduzenten (Rosneft und Gazprom Neft) verschärft. Die bis dahin bestandene Ausnahme für Einfuhren der beiden Unternehmen in die EU, wird abgeschafft.
  • Weitere 117 Schiffe der russischen Schattenflotte werden mit Sanktionen belegt. Darüber hinaus unterliegen die Schiffe einem Zugangsverbot zu europäischen Häfen. Diesen Schiffen gegenüber ist auch ist die Erbringung diverser Dienstleistungen verboten. Ziel ist es, die gesamte Wertschöpfungskette der russischen Schattenflotte zu erfassen. Damit sind nun 557 Schiffe namentlich sanktioniert.
  • Da Russland zunehmend Kryptowährungen zur Umgehung der Sanktionen einsetzt, stehen diese erstmals im Fokus der Sanktionen. Die Verwendung des an den Rubel gekoppelten Stablecoins „A75A5“ wird in der gesamten EU verboten und die Entwickler, die kirgisischen Emittenten, sowie die Betreiber der Plattform, werden mit Sanktionen belegt.
  • Darüber hinaus werden fünf weitere Banken (Istina, Zemsky Bank, Commercial Bank Absolut Bank, MTS Bank und Alfa-Bank) in Russland sowie 12 Banken und Erdölhändler aus Tadschikistan, Kirgisistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Hongkong, Belarus und Kasachstan mit einem Transaktionsverbot belegt.
  • Zudem wird für alle Dienstleistungen, die gegenüber der russischen Regierung erbracht werden sollen, eine vorherige Genehmigungspflicht vorgeschrieben.
  • Im Hinblick auf die verhängten Finanzsanktionen ist hervorzuheben, dass nicht nur weitere 69 Personen gelistet und damit individuell sanktioniert wurden, sondern auch eine dogmatische Anpassung der Sanktionsverordnung (EU) Nr. 269/2014 erfolgte: Zum einen wurden die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ gesetzlich definiert, zum anderen wurde in Artikel 2 das Sanktionsmerkmal „mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen“ gestrichen. Beide Änderungen werden die Sanktionsdurchsetzung bzw. Compliance-Anforderungen in den Mitgliedstaaten zwar nicht grundlegend verändern, stellen jedoch einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtsklarheit dar und sind daher aus Anwendersicht sehr zu begrüßen.
III. Ausblick und Fazit

Die Sanktionen des 19. Pakets stellen einen weiteren maßgeblichen Schritt in der europäischen Antwort auf den seit Jahren andauernden Krieg Russlands gegen die Ukraine dar. Mit diesen Maßnahmen versucht die EU den wirtschaftliche sowie politischen Druck auf Russland weiter zu erhöhen, um die Kosten für die Fortsetzung des Krieges weiterhin zu steigern. Darüber hinaus wird auch das Thema Sanktionsumgehung konsequent adressiert.

Das umfassende Maßnahmenpaket stellt erneut eine Herausforderung für die Exportkontrolle bzw. Sanktions-Compliance europäischer Unternehmen dar. Diese sind verpflichtet auch die neuerlichen Änderungen sofort zu adaptieren und in die bestehenden Internen Compliance Programme zu integrieren. Angesichts der empfindlichen Strafen bei Verstößen gegen die Sanktionsvorgaben ist eine vorbeugende rechtliche Überprüfung der etablierten Prozesse von Zeit zu Zeit dringend zu empfehlen. 

Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2035 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Verordnung (EU) 2025/2037 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2039 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Verordnung (EU) 2025/2041 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

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