Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der siebten Ausgabe 2025 die Entscheidungen:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 28.01.2025 (1 AZR 33/24) über die Frage entschieden, ob eine tarifzuständige Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen kann, für Werbe- und Informationszwecke digitale Kommunikationsmittel des Unternehmens (wie betriebliche E-Mail-Adressen, interne Plattformen oder Intranet-Verlinkungen) zu nutzen – und dies verneint.
o Herausgabe sämtlicher dienstlicher E-Mail-Adressen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
o Einrichtung eines automatisierten E-Mail-Verteilers
o Zugang zur konzernweiten Kommunikationsplattform „Viva Engage“ (ehemals Yammer) als „internal user“
o dauerhafte Verlinkung ihrer Internetseite auf der Startseite des Intranets
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass es im Betriebsverfassungsrecht kein generelles digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften gibt. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, dienstliche E-Mail-Adressen herauszugeben, interne Plattformzugänge zu gewähren oder feste Intranet-Verlinkungen einzurichten.
Für die gewerkschaftliche Betätigung bedeutet dies, dass die klassischen Zugangswege – insbesondere der physische Zutritt zum Betrieb – weiterhin als ausreichend angesehen werden. Gewerkschaften müssen digitale Kontakte auf freiwillig bereitgestellte Daten der Beschäftigten stützen oder eigene Kanäle außerhalb der Arbeitgeberinfrastruktur nutzen.
Arbeitgeber können ihre digitalen Kommunikationssysteme durch klare interne Regelungen oder Betriebsvereinbarungen vor externer Nutzung schützen, ohne die Koalitionsfreiheit zu verletzen. Zugleich kann im Einzelfall erwogen werden, freiwillige Lösungen – etwa zeitlich begrenzte Intranet-Hinweise oder abgestimmte digitale Formate – zur Förderung eines konstruktiven Dialogs mitzutragen.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 29.01.2025 (4 AZR 83/24) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Globalverweisung auf den gesamten einschlägigen Manteltarifvertrag auch die dort enthaltenen Ausschlussfristen wirksam erfasst und damit dem Kontrollprivileg des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB unterliegt. Spezialtarifverträge - wie Sanierungstarifverträge - gelten ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung hingegen nicht für außertarifliche Beschäftigte.
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln klar und eindeutig auf den gesamten einschlägigen Tarifvertrag verweisen, um das Kontrollprivileg des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB zu nutzen. Eine beispielhafte Aufzählung einzelner Regelungsbereiche („wie … etc.“) ist zulässig, darf den Globalcharakter der Verweisung aber nicht einschränken; die Einbeziehung des gesamten Tarifwerks einer Branche ist nicht erforderlich. Spezial- oder Haustarifverträge – etwa Sanierungstarifverträge – gelten für außertarifliche Beschäftigte nur, wenn sie ausdrücklich und einvernehmlich vereinbart werden; bloßes Schweigen oder die Hinnahme von Kürzungen genügt nicht. Tarifliche Ausschlussfristen kommen nur dann zur Anwendung, wenn der einschlägige Tarifvertrag insgesamt gilt und die Anspruchskategorie erfasst wird. Sie sind zwar insoweit unwirksam, als sie den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 MiLoG) oder die Haftung wegen Vorsatzes (§ 202 Abs. 1 BGB) betreffen, bleiben im Übrigen jedoch wirksam.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.02.25 (8 AZR 61/24), dass ein bloßer Zeitverzug bei der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für sich genommen keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Maßgeblich ist, ob der Betroffene einen konkreten, objektiv nachvollziehbaren Schaden – etwa in Form eines begründeten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Daten – darlegen und beweisen kann. Abstrakte Befürchtungen oder bloße negative Gefühle wie Sorge, Angst oder Ärger reichen dafür nicht aus.
Arbeitgeber sollten DSGVO-Auskunftsersuchen weiterhin ernst nehmen und fristgerecht beantworten. Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung des BAG jedoch auch, dass eine verspätete oder zunächst unvollständige Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO allein in der Regel nicht zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt, sofern der Betroffene keinen konkreten, objektiv begründeten Schaden nachweisen kann. Das mindert das kommerzielle Risiko bei rein formalen Verstößen, entbindet Arbeitgeber aber nicht von der Pflicht, Auskunftsersuchen fristgerecht und vollständig zu beantworten. Um im Streitfall abgesichert zu sein, empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation der Bearbeitung, einschließlich Fristen, Inhalten und Kommunikationsverlauf. Arbeitgeber sollten sich jedoch bewusst sein, dass bei tatsächlichen Risiken wie Datenverlust oder -missbrauch schnell ein ersatzfähiger Schaden bejaht werden kann. Eine verspätete Auskunft kann zudem weiterhin aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach sich ziehen und das Vertrauen der Betroffenen beeinträchtigen.
Das BAG hat am 19.03.2025 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die (1) gevestete virtuelle Optionsrechte des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung sofort verfallen lassen, oder (2) die virtuellen Optionsrechte doppelt so schnell verfallen lassen, wie sie entstanden sind, jeweils den Mitarbeiter unangemessen benachteiligen können.
o Vesting-Periode von vier Jahren, wobei Zeiträume der unbezahlten Freistellung für den Vestingzeitraum nicht berücksichtigt werden sollten
o Sofortverfall sämtlicher bereits gevesteter Optionen bei Eigenkündigung (§ 4.2 ESOP)
o Ratierliche Verfall sämtlicher Optionen binnen zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (quartalsweise 12,5 %, beginnend drei Monate nach Ausscheiden, § 4.5 ESOP)
Das – inhaltlich nicht vollständig überzeugende – Urteil des BAG (siehe hier) bedingt für Arbeitgeber, die aktuell oder zukünftig ihre Mitarbeiter über langfristige Mitarbeiterbeteiligungsprogramme an ihr Unternehmen binden wollen und hierfür unter anderem Vesting-Regelungen vorsehen, eine Adjustierung der Vesting-Regelungen und in diesem Rahmen auch der Regelungen zum Verfall der maßgeblichen Vergütungsoptionen in den sog. Bad Leaver-/Good Leaver-Regelungen. Sollen die Regelungen zum Beteiligungsprogramm insbesondere einen vollständigen Verfall der Optionen bei einem ausschließlich auf den Willen des Mitarbeiters beruhenden Ausscheiden während des Vesting-Zeitraums vorsehen, sollte die Gewährung der Optionen generell ausschließlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Vesting-Zeitpunkt und nicht an weitere sich auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters beziehende Voraussetzungen geknüpft werden.
Das LAG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 20.11.2024 (10 Sa 13/24), dass der Entzug einer potenziellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit einer Beraterin auf Wunsch der Kundin eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG darstellt. Erfüllt der Arbeitgeber einen solchen diskriminierenden Kundenwunsch, ohne Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verletzt er nach Auffassung des LAG seine Pflichten aus § 12 Abs. 4 AGG und haftet auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Das Urteil macht deutlich, dass diskriminierungsrelevante Wünsche von Kunden, die an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal – hier das Geschlecht – anknüpfen, generell nicht einfach übernommen werden sollten. Andernfalls laufen sie Gefahr, dass das hierüber dann entscheidende Arbeitsgericht eine unmittelbare Benachteiligung der betroffenen Beschäftigten annimmt und ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG entsteht. Arbeitgeber sollten den diskriminierungsrelevanten Kontext mit dem Kunden im Anbahnungsprozess der konkreten Opportunität/Transaktion erörtern, beispielsweise indem sie Kunden über die fachliche Eignung der betreffenden Person aufklären oder alternative Lösungswege prüfen. Die Erörterung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Zudem bietet es sich im Einzelfall an, Schulungen zum Umgang mit diskriminierenden Kundenwünschen zu etablieren, damit Führungskräfte in solchen Situationen rechtssicher und präventionsorientiert reagieren können.
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