Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der fünften Ausgabe 2026 die Entscheidungen:
BAG Beschl. v. 28.01.2026, 7 ABR 23/24
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Beschluss vom 28.01.2026 (7 ABR 23/24) zu entscheiden, ob die „Remote-Cities“ eines Lieferdienstunternehmens ei-genständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellen und die dortige Betriebsratswahl wirksam ist.
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass räumlich getrennte Standorte nicht allein aufgrund ihrer organisatorischen Besonderheiten oder ihrer geografischen Entfernung als eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten anzusehen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die betreffende Organisationseinheit eine hinreichend verselbstständigte Leitung besteht, die die erforderliche Leitungsmacht ausübt. Diese Leitung muss nicht vor Ort angesiedelt sein. Eine bloße räumliche Abgrenzung oder Entfernung von anderen Standorten genügt dagegen nicht.
Auch bei digitalen Unternehmen und plattformbasierten Geschäftsmodellen bleiben die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts maßgeblich, da eine bloße räumliche Trennung keinen eigenständigen Betrieb begründet. Wahlvorstände sollten daher vor der Einleitung einer Betriebsratswahl die betriebliche Organisationsstruktur sorgfältig prüfen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Wahl erfolgreich angefochten und für unwirksam erklärt wird.
Die Beschäftigten einer Remote-City sind damit auch nicht betriebsverfassungsrechtlich vertretungslos. Die Remote-City ist als nicht selbstständig betriebsratsfähige Organisationseinheit einem anderen Betrieb zugeordnet; die dort beschäftigten Arbeitnehmer werden daher von dem für diesen Betrieb zuständigen Betriebsrat repräsentiert.
BAG Urt. v. 22.04.2026, 10 AZR 28/25
Mit Urteil vom 22.04.2026 (10 AZR 28/25) hatte das BAG zu entscheiden, ob Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein können, wenn sie die für eine variable Vergütung maßgeblichen Unternehmensziele zwar intern festlegen, dem Arbeitnehmer jedoch nicht rechtzeitig mitteilen.
Die Entscheidung führt die mit Urteil vom 19.02.2025 (10 AZR 57/24) konkretisierte Rechtsprechung des BAG (s. dazu auch unsere Urteilsbesprechung in der Monthly Dose 06/2025) zu verspäteten bzw. unterbliebenen Zielvorgaben konsequent fort. Bereits dort hatte das BAG entschieden, dass eine schuldhaft verspätete Zielvorgabe einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wenn die Vorgabe aufgrund des fortgeschrittenen Zielzeitraums ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann. Mit der aktuellen Entscheidung präzisiert das BAG diese Anforderungen nun für Unternehmensziele: Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber die maßgeblichen Ziele intern rechtzeitig festlegt. Die Ziele müssen dem Arbeitnehmer auch tatsächlich mitgeteilt werden. Erst mit ihrer Bekanntgabe können sie die mit der Zielvorgabe bezweckte Anreiz- und Steuerungsfunktion erfüllen. Nach Ablauf der Zielperiode kann eine unterbliebene Mitteilung nicht mehr nachgeholt werden.
Besonders praxisrelevant ist zudem die vom BAG bestätigte Schadensberechnung. Hat der Arbeitgeber die geschuldete Zielvorgabe nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist grundsätzlich von einer Zielerreichung von 100% auszugehen. Dies gilt auch für Unternehmensziele, deren Erreichung der einzelne Arbeitnehmer nur begrenzt beeinflussen kann. Dass die intern festgelegten Unternehmensziele tatsächlich verfehlt wurden, genügt für eine Reduzierung des Schadensersatzes nicht. Arbeitgeber müssen vielmehr konkrete besondere Umstände darlegen und beweisen, dass die Ziele auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht erreicht worden wären. Für die Praxis gewinnt damit neben der rechtzeitigen Festlegung insbesondere die nachweisbare Kommunikation der Ziele weiter an Bedeutung. Arbeitgeber sollten ihre variablen Vergütungssysteme daher auf klare Fristen und Kommunikationsprozesse überprüfen und sowohl die Festlegung als auch den rechtzeitigen Zugang der Zielvorgaben dokumentieren.
BAG Urt. v. 19.03.2026, 2 AZR 53/25
Das BAG befasst sich in seinem Urteil vom 19.03.2026 (2 AZR 53/25) mit der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel im Arbeitsvertrag sowie der Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit.
Arbeitgeber können sich bei grenzübergreifenden Arbeitsverhältnissen nicht ohne Weiteres auf eine vertragliche Rechtswahl verlassen. Enthält die Rechtswahlklausel keinen Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer weiterhin durch zwingende Vorschriften des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts geschützt werden, kann die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein. Auch eine wirksame Wahl deutschen Rechts schließt die Anwendung zwingender, für den Arbeitnehmer günstigerer Vorschriften des objektiv anwendbaren ausländischen Rechts nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO nicht aus.
Besondere Vorsicht ist bei dauerhaftem Homeoffice im Ausland geboten. Wird die Tätigkeit dort nicht nur vorübergehend ausgeübt und besteht keine Rückkehrintention, kann sich der gewöhnliche Arbeitsort i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO ins Ausland verlagern. Arbeitgeber sollten daher sowohl ihre Rechtswahlklauseln als auch längerfristige grenzüberschreitende Homeoffice-Modelle auf mögliche arbeitsrechtliche Folgen im Tätigkeitsstaat prüfen.
BAG Urt. v. 07.05.2026, 2 AZR 184/25
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung verhältnismäßig ist, wenn der Arbeitgeber den Zugang einer zuvor per Einwurf-Einschreiben versandten Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht nachweisen kann.
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht erneut die hohe Bedeutung des bEM bei krankheitsbedingten Kündigungen. Arbeitgeber müssen ein bEM nicht nur grundsätzlich anbieten, sondern gegebenenfalls erneut initiieren, wenn nach einer Ablehnung oder Nichtreaktion innerhalb eines Jahres weitere Fehlzeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen auftreten. Arbeitgeber sollten die Fehlzeiten daher auch nach einem abgelehnten oder unbeantworteten bEM-Angebot fortlaufend überwachen.
Darüber hinaus stellt das Urteil klar, dass das vom BAG beurteilte Scan-Verfahren der Deutschen Post bei Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens begründet. Arbeitgeber sollten daher insbesondere bei bEM-Einladungen auf einen Zustellungsweg achten, mit dem sich der tatsächliche Zugang im Streitfall zuverlässig nachweisen lässt. In Betracht kommen etwa die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf entsprechend dokumentiert.
Unterbleibt ein erforderliches bEM oder kann der Arbeitgeber dessen ordnungsgemäße Einleitung nicht nachweisen, führt dies zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer späteren krankheitsbedingten Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess trifft den Arbeitgeber dann jedoch eine erheblich erweiterte Darlegungs- und Beweislast: Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen wäre und keine milderen Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung hätten identifiziert werden können. Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung einer sorgfältigen Durchführung und Dokumentation des bEM bereits im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung.
LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 21.01.2026, L 16 BA 48/23
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 21.01.2026 (L 16 BA 48/23) zu entscheiden, ob über ein britisches Vermittlungsunternehmen eingesetzte Piloten trotz einer auf Selbstständigkeit ausgerichteten Vertragsgestaltung und der teilweisen Zwischenschaltung eigener Gesellschaften als abhängig Beschäftigte der Fluggesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (4. Sozialgesetzbuch) anzusehen sind.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich eine abhängige Beschäftigung nicht durch die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft vermeiden lässt. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Verhältnisse: Ist die eingesetzte Person weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, kann eine abhängige Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn die Leistungen formal über eine eigene Gesellschaft erbracht werden. Unternehmen sollten entsprechende Fremdpersonaleinsätze daher nicht allein anhand der gewählten Vertragsstruktur, sondern insbesondere anhand ihrer tatsächlichen Durchführung prüfen.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass von der Statusfrage die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgebers und Beitragsschuldners zu trennen ist. Bei mehrgliedrigen Vertragsverhältnissen ist insbesondere zu prüfen, wer tatsächlich die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt. Ein Vermittler wird nicht allein deshalb zum Arbeitgeber, weil er Vertragspartner der eingesetzten Personen ist und deren Vergütung abrechnet und auszahlt; entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Steuerung des Personaleinsatzes und die Ausübung von Weisungsrechten.
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