Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der ersten Ausgabe 2026 die folgenden Entscheidungen:
Mit Urteil vom 11.11.2025 (C-19/23) hat der EuGH erkannt, dass die EU mit bestimmten Regelungen der Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union teilweise ihre Kompetenzen überschritten hat. Der EuGH bestätigte zwar die grundsätzliche Zulässigkeit unionsweiter Mindestanforderungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zieht aber klare Grenzen: Verbindliche materielle Kriterien zur Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne stellen einen unmittelbaren Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts dar, welche der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten obliegt. Gleiches gilt für den Regelungsteil, der eine Lohnsenkung bei automatischer Indexierung untersagt. Im Übrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie bestehen.
Die EU kann keine verbindlichen materiellen Vorgaben zur Höhe oder Berechnung gesetzlicher Mindestlöhne machen. Entscheidungen über Bemessung, Anpassungsmechanismen und Indexierungen bleiben Sache der Mitgliedstaaten bzw. der nationalen Gesetzgeber und Sozialpartner. Arbeitgeber müssen daher weiterhin ausschließlich die nationalen Mindestlohnregelungen beachten; ein unmittelbarer europarechtlicher „Durchgriff“ auf die Lohnhöhe oder deren Berechnungsparameter ist ausgeschlossen.
Gleichzeitig bleibt die MiLo-RL in ihren verfahrens- und strukturbezogenen Teilen wirksam. Arbeitgeber – insbesondere in Staaten mit geringer Tarifbindung – müssen damit rechnen, dass nationale Gesetzgeber Maßnahmen zur Stärkung der Tarifautonomie, zu Transparenz, Durchsetzung und Berichtspflichten beibehalten oder ausbauen. Für die Praxis heißt das: keine EU-vorgegebene Mindestlohnhöhe, aber weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit für tarifliche Prozesse, Compliance-Pflichten und Dokumentationsanforderungen im nationalen Recht.
In seinem Beschluss vom 29.09.2025 (2 BvR 934/19) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einer Kirche als Einstellungsvoraussetzung verlangen darf und inwieweit dies der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Stufe 1 – Plausibilitäts- und Vorfeldkontrolle
Ausgehend vom kirchlichen Selbstverständnis ist gerichtlich wirksam zu kontrollieren, ob zwischen der geforderten Anforderung (hier: Kirchenmitgliedschaft) und der konkreten Tätigkeit/den Umständen ihrer Ausübung ein objektiver direkter Zusammenhang besteht
Die Religionsgemeinschaft muss diesen Zusammenhang aufgabenbezogen und nachvollziehbar darlegen. Ein pauschaler Verweis auf die Zugehörigkeit zur „Dienstgemeinschaft“ genügt nicht.
Die Gerichte dürfen jedoch nicht ihre eigene Bewertung der religiösen Bedeutung der Tätigkeit an die Stelle des kirchlichen Selbstverständnisses setzen.
Stufe 2 – Offene Gesamtabwägung
In einem zweiten Schritt ist im Wege einer offenen Gesamtabwägung zu prüfen, ob die Anforderung wesentlich, rechtmäßig, gerechtfertigt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Je größer die Bedeutung der konkreten Position für die religiöse Identität (Nähe zu Verkündigung/Seelsorge, Leitungs- oder Repräsentationsfunktion), desto höher das Gewicht des Selbstverständnisses; je geringer die Relevanz, desto eher überwiegt der Diskriminierungsschutz der Bewerber.
Konsequenzen für die Anwendung des § 9 AGG: § 9 Abs. 1 Alt. 1, der eine Rechtfertigung allein aus dem kirchlichen Selbstverständnis zulässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar. Tragfähig ist allein § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG, welcher unionsrechtskonform ausgelegt werden muss: Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn die religiöse Zugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige, gerechtfertigte und verhältnismäßige berufliche Anforderung darstellt.
Einstellungsvoraussetzungen wie die Mitgliedschaft in einer Kirche dürfen nur dort verlangt werden, wo ein objektiver, aufgabenbezogener und plausibel darzulegender Zusammenhang besteht; pauschale oder stellenübergreifende Vorgaben sind unzulässig. Die Anforderung muss wesentlich, rechtmäßig, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Je stärker eine Funktion die religiöse Identität der Einrichtung nach innen (insbesondere Nähe zu Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung) oder nach außen (Profilrepräsentation, Leitungs- oder Sprecherfunktion) prägt, desto eher ist eine Mitgliedschaftspflicht rechtlich tragfähig; bei profilfernen Tätigkeiten überwiegt regelmäßig der Diskriminierungsschutz. Staatliche Gerichte unterziehen diese Kriterien einer Kontrolle, ohne das kirchliche Selbstverständnis durch eigene Bewertungen zu ersetzen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim kirchlichen Arbeitgeber, weshalb vor jeder Stellenausschreibung eine dokumentierte, stellenbezogene Ethos-Impact-Analyse empfehlenswert ist, die Aufgabenprofil, Außen- und Innenwirkung der Tätigkeit sowie den konkreten Zusammenhang mit dem kirchlichen Auftrag nachvollziehbar festhält.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.07.2025 (9 AZR 198/24), dass der gesetzliche Mindesturlaub – der wegen der Langzeiterkrankung der Klägerin und der anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte – abzugelten sei. Da der Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei Vorliegen einer Langzeiterkrankung vertraglich ausgeschlossen war, seien die Urlaubsansprüche (144 Arbeitstage) nicht verfallen.
Arbeitgeber sollten bei der Vertragsgestaltung ihre Arbeitsverträge sorgfältig prüfen, ob eigenständige Verfallsregelungen für den Urlaub die gesetzlichen Verfallsfristen wirksam ausschließen. Günstigere einzelvertragliche Abweichungen vom gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Urlaubsverfall sind zulässig und binden den Arbeitgeber. Insbesondere bei Langzeiterkrankungen können erhebliche Abgeltungsansprüche entstehen.
In seinem Urteil vom 02.09.2025 (4 SLa 200/24) entschied das LAG Rheinland-Pfalz, dass die Beschäftigtenanzahl für die Schwellenwertberechnung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) im Regelfall nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen ist. Wurde ein Einzelarbeitsverhältnis an ein ausländisches Partnerunternehmen abgegeben, für das sich sichtbar keine Betriebsvoraussetzungen zum deutschen Kündigungsschutz mehr ergeben, entfalle der Schutz nach dem KSchG. Dies gilt jedenfalls in einer Konstellation, wenn Schutzpunkte fehlen, um Abweichungen vom Inlandsbezug des § 23 Abs. 1 KSchG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung anzunehmen.
Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt und präzisiert den strikten Inlandsbezug des Betriebsbegriffs bei der Schwellenwertberechnung nach § 23 Abs. 1 KSchG. Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Organisationsstrukturen können sich grundsätzlich darauf verlassen, dass im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer nicht mitzuzählen sind, selbst wenn einzelne Beschäftigte aus dem Inland heraus im Home-Office tätig sind oder fachlich eng in ausländische Einheiten eingebunden bleiben. Ein einzelner Inlandsmitarbeiter begründet für sich genommen keinen kündigungsschutzrechtlich relevanten Betrieb, solange keine inländische Betriebsorganisation mehr besteht.
Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass vertragliche Gestaltungen bewusst risikobehaftet sind: Wird ein Einzelarbeitsverhältnis – etwa im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags – auf eine ausländische Gesellschaft mit deutschem Vertragsstatut überführt, ohne dass dort eine inländische Belegschaft vorhanden ist, entsteht kein „automatischer Rückgriff“ auf den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
Das LAG Hamm entschied in seinem Urteil vom 11.09.2025 (13 SLa 316/25), dass tariflicher Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 trotz tariflicher Verfallregelung wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht verfallen ist.
Arbeitgeber sollten bei Beschäftigungsverboten, Mutterschutz und Elternzeit prüfen, inwieweit spezialgesetzliche Regelungen das Urlaubsjahr verschieben. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Verfallsklauseln zu Urlaubsansprüchen greifen in diesen Fällen regelmäßig nicht. Resturlaub ist nach Rückkehr des Arbeitnehmers zu gewähren und kann erst deutlich später verfallen.
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