Konkretisierung des unternehmensbezogenen Anwendungsbereichs der IVV (§ 1 Abs. 1 S. 1 IVV 5.0-E): Neuregelung u.a. der Vergütungsgovernance für CRD-Drittstaatenzweigstellen u.a. in Bezug auf Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und Ermittlung von Risikoträgern
§ 1 Abs. 1 S. 1 IVV 5.0-E zitiert erstmals ausdrücklich auch CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53c KWG 2025-E als vom unternehmensbezogenen Anwendungsbereich der IVV betroffene Rechtsträger. Hintergrund ist die umfassende(re) Fortschreibung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen in den §§ 53ff. KWG 2025-E in Umsetzung der relevanten Vorgaben der CRD VI. CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53c KWG 2025-E liegen gemäß § 53c Abs. 1 KWG 2025-E vor, wenn (a) das Kopfunternehmen bei Sitz in der EU ein CRR-Kreditinstitut wäre, und die Zweigstelle mindestens eine der Tätigkeiten nach Anh. I Nr. 2 oder Nr. 6 CRD VI (= Darlehensgeschäfte, vor allem Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit/ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung), oder (b) die Zweigstelle Einlagengeschäft oder sonstige Geschäfte im Sinne des Anh. I Nr. 1 CRD VI erbringt.
Diese CRD-Drittstaatenzweigstellen haben gemäß § 53cg Abs. 1 KWG 2025-E zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zur Geschäftsführung zu bestimmen, die zugleich als Geschäftsleiter im Sinne der IVV gelten (§§ 53cg Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 2 KWG 2025-E) und auf deren Vergütungssystem neben den allgemeinen Anforderungen auch die besonderen Vorgaben des § 10 IVV anzuwenden sind. Zudem sollen die CRD-Drittstaatenzweigstellen gemäß § 53cg Abs. 2 Nr. 3 KWG 2025-E aus aufsichtsrechtlicher Sicht auch die Anforderungen an die Errichtung und Kompetenzen des aufsichtsrechtlichen Aufsichtsorgans zu erfüllen haben, die u.a. inkludieren (a) die etwaige Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des § 25d Abs. 7 und 12 KWG, und (b) die aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 IVV für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter sowie für die Überwachung der Vergütungssysteme der sonstigen Mitarbeiter. Dabei soll gemäß § 53cg Abs. 2 Nr. 3 KWG 2025-E das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstelle gelten. Der deutsche Gesetzgeber geht mit diesen Regelungen zur Vergütungsgovernance materiell über die korrespondierenden Vorgaben des Art. 48 Abs. 2 CRD VI hinaus, die den Mitgliedstaaten im Kern (nur) die Option zur gesetzlichen Festlegung von lokalen Verwaltungsausschüssen bei der Zweigstelle zuschreibt und die Vergütungsgovernance daher auf den (EU-)Sitzstaat der Drittstaatenzweigstelle beschränkt. Diese materielle Erweiterung des Anwendungsbereichs der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des KWG auf das Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens der CRD-Drittstaatenzweigstelle wurde im bisherigen Konsultationsverfahren aus der aufsichtsrechtlichen Governancepraxis kritisch gesehen – es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zugunsten der in Art. 48 Abs. 2 CRD VI bestimmten eingeschränkteren Reichweite der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für das Aufsichtsorgan modifiziert.
Drittstaatenzweigstellen sollen gemäß § 53cg Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KWG 2025-E auch Risikoträger nach Maßgabe des § 25a Abs. 5b KWG ermitteln.