Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzschuldner) wird eröffnet, wenn einer der Insolvenzgründe der §§ 17ff. InsO vorliegt (§ 16 InsO), also entweder die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) des Insolvenzschuldners zu verzeichnen ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Insolvenzschuldners, eigenständig das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Für die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bedeutet dies in der Konsequenz, dass der Insolvenzschuldner ab dem Eröffnungszeitpunkt die aus etwaigen bAV-Zusagen fällig werdenden Versorgungsleistungen rechtlich nicht (mehr) erfüllen kann.
Der aus der bAV-Zusage versorgungsbegünstigte Mitarbeiter (Versorgungsbegünstigter) ist jedoch von der Insolvenz oftmals schon zu einem früheren Zeitpunkt betroffen: Das Insolvenzgericht wird nach Eingang eines Insolvenzantrages regelmäßig vorläufige Sicherungsmaßnahmen und insbesondere ein allgemeines Verfügungsverbot anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), welches dem Insolvenzschuldner die weitere autonome Erfüllung von Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ermöglicht. Wird außerdem der Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt, hat der Insolvenzschuldner mitunter in den Monaten unmittelbar vor Antragstellung die fälligen Versorgungsleistungen schon nicht (mehr) erfüllt. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Versorgungsbegünstigten aus dem Arbeitsverhältnis erdienten bAV-Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllt worden sind und deren Erfüllung der Versorgungsbegünstigte als Insolvenzgläubiger gegenüber dem Arbeitgeber nach der Eröffnung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltend machen kann, stellen aus insolvenzrechtlicher Sicht (bloße) Insolvenzforderungen dar. Diese sind nach der Verfahrenseröffnung (nur noch) aus der Insolvenzmasse zu erfüllen – im Ausgangspunkt gemäß der Quote des relevanten Vermögens der Insolvenzmasse im Verhältnis zu den vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellten Forderungen aller Insolvenzgläubiger (§§ 38, 178 InsO).
Die konkrete Betroffenheit des Versorgungsbegünstigten von der Insolvenz – also die Frage, in welcher Weise sich die Insolvenz auf die (spätere) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsbegünstigten für erdiente Anwartschaften im Rahmen der bAV-Zusage auswirkt – ist im Ausgangspunkt abhängig vom konkreten Durchführungsweg der bAV-Zusage:
Unmittelbar betroffen sind Versorgungsbegünstigte bei bAV-Zusagen im Durchführungsweg der Direktzusage, da in diesem Fall ausschließlich der insolvente Arbeitgeber unmittelbarer Versorgungsschuldner der Versorgungsansprüche aus der bAV-Zusage ist. Tatsächlich sind im Insolvenzszenario der Überschuldung (§ 19 InsO) die Verpflichtungen aus der bAV-Zusage mitunter der unmittelbare Auslöser für das Insolvenzverfahren.
Dagegen besteht in den mittelbaren Durchführungswegen der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds in der Regel keine unmittelbare Betroffenheit der Versorgungsbegünstigten der bAV-Zusagen, jedenfalls wenn und soweit der Insolvenzschuldner (als Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag mit dem externen Versorgungsträger) die bereits erdienten bAV-Anwartschaften durch regelmäßige Zahlung der relevanten Beiträge an den externen Versorgungsträger ausfinanziert und dem Versorgungsbegünstigten bereits in der bAV-Zusage ein unwiderrufliches eigenes Bezugsrecht für die Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage erteilt hat (§ 159 Abs. 3 VVG). In der weiteren Folge steht dem Versorgungsbegünstigten aus dem Versicherungsvertrag ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) gegen den Insolvenzverwalter zu, welches er hinsichtlich der Versorgungsleistungen geltend machen kann. Ausnahmsweise können die Versorgungsbegünstigten der vorgenannten mittelbaren Durchführungswege aber dann betroffen sein, wenn der Arbeitgeber die jeweils fälligen Beitragsleistungen nicht vollständig erbracht hat und in dem Umfang der nicht erfolgten Ausfinanzierung aus dem betriebsrentenrechtliche Verschaffungsanspruch (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) unmittelbar gegenüber dem Versorgungsbegünstigten haftet.
Im Durchführungsweg der Unterstützungskasse haftet im Ausgangspunkt die Insolvenzmasse für die Erfüllung der weiteren Versorgungsleistungen gegenüber den Versorgungsbegünstigten. Der Insolvenzverwalter zieht in diesem Fall die vom insolventen Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse zur (Aus-)Finanzierung der Versorgungsleistungen übertragenen Vermögenswerte zur Insolvenzmasse.