Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Vereinfachungen an der Inhaberkontrollverordnung und der Anzeigenverordnung vorgenommen. Erklärtes Ziel der Änderungen ist der Abbau von bürokratischen Hürden. Durch die Änderungen wird der Umfang der von Anzeigepflichtigen im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens einzureichenden Unterlagen potenziell reduziert.
Nachdem die BaFin im Mai einen Entwurf einer „Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen“ zur Konsultation gestellt hat, ist die entsprechende Verordnung am 25.11.2025 in Kraft getreten.
Das Inhaberkontrollverfahren ist von Unternehmen oder Personen zu durchlaufen, die eine bedeutende Beteiligung an beaufsichtigten Unternehmen erwerben oder aufgeben wollen (oder durch Erwerb/Aufgabe von Anteilen bestimmte Schwellenwerte erreichen, über- oder unterschreiten).
Die nunmehr von der BaFin vorgenommenen Änderungen zielen auf zwei Wegen auf eine Vereinfachung ab: Auf der einen Seite enthält die neue Verordnung generelle Erleichterungen im Hinblick auf die einzureichenden Unterlagen. Für ausländische Führungszeugnisse, welche in der Vergangenheit regelmäßig für Verzögerungen des Ablaufs sorgten, wird etwa die Möglichkeit der Einreichung „gleichwertiger“ Dokumente eingeführt oder auf eine Einreichung gänzlich verzichtet, wenn etwaige Eintragungen aus einem bereits eingereichten Europäischen Führungszeugnis hervorgehen würden. Neben dem Wegfall der Pflicht zur Unterzeichnung von Lebensläufen wurde auch ein Wegfall der Pflicht zur Einreichung von beglaubigten Dokumenten aufgenommen, sofern diese Dokumente im Handelsregister abrufbar sind, und somit der mit dieser Förmlichkeit verbundene Aufwand reduziert.
Auf der anderen Seite enthält die neue Verordnung auch erweiterte Möglichkeiten zum Verzicht auf die Einreichung bestimmter Dokumente in Sonderfällen. So kann jetzt nicht mehr nur dann auf eine erneute Einreichung von Unterlagen verzichtet werden, wenn diese Gegenstand einer Inhaberkontrolle in den letzten zwei Jahren waren, sondern auch dann, wenn die in der Vergangenheit eingereichten Unterlagen inhaltlich noch zutreffend sind. Eine weitere Privilegierung betrifft nur indirekt am Zielunternehmen beteiligte konzernangehörige Anzeigepflichtige, die nicht an der Konzernspitze stehen, wenn das direkt beteiligte Konzernunternehmen eine vollständige Anzeige einreicht.
Die von der BaFin vorgenommenen Änderungen an der Inhaberkontrollverordnung (und vergleichbare Änderungen an der Anzeigenverordnung) stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar, um Inhaberkontrollverfahren einfacher zu gestalten. Nichtsdestotrotz werden Inhaberkontrollen für die betroffenen Unternehmen auch weiterhin mit einem großen Aufwand verbunden sein, der eine sorgfältige Vorbereitung verlangt, um Transaktionen nicht zu gefährden.