Unser Frühjahr 2026-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 26.08.2025 (3 AZR 283/24) die Frage zu beurteilen, ob an das Treuhandvermögen in einem doppelseitigen Treuhandvertrag (CTA) zur Insolvenzsicherung eines ATZ-Guthabens bei Durchführung der Altersteizeit im Blockmodell nach Maßgabe des § 8a ATG besondere Anforderungen an die quantitative Bewertung zu stellen sind, wenn das Treuhandvermögens (weitgehend) aus Wertpapierfonds besteht.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Das BAG wies die Revision zurück, da der Kläger für das ab dem Zeitraum Februar 2023 entstandene Wertguthaben keine schriftliche Aufforderung für den Nachweis der Insolvenzsicherung i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 1 ATG durchgeführt habe. Es führte zudem u.a. aus, dass das Treuhandvermögen der Höhe nach am 31.05.2023 nicht vollständig die Wertguthaben abgesichert habe, da die das Treuhandvermögen inkludierenden Wertpapierfonds nur mit 75% des Zeitwerts anzusetzen gewesen seien, und der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 ATG bereits dann entstehe, wenn der Arbeitgeber den Nachweis zur ordnungsgemäßen Insolvenzsicherung nicht innerhalb der einmonatigen Frist gem. § 8a Abs. 4 S. 1 ATG ordnungsgemäß erbracht hat.
Folgen für die Praxis
Das Urteil hat für die praxisübliche Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung für Wertguthaben in ATZ-Verträgen im Blockmodell (nach § 8a ATG) hinsichtlich der – jeweils obiter dicta – Ausführungen des BAG für den fristgemäßen Nachweis der Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 4 S. 1 ATG sowie hinsichtlich der Anforderungen an die quantitative Bewertung von Treuhandvermögen als Wertpapierfonds erhebliche praktische Relevanz. Arbeitgeber sollten daher für diese Treuhandverträge bei Bedarf (= Treuhandvermögen im Wesentlichen bestehend aus Wertpapieren) im Einzelfall eine Nachjustierung der Zusammensetzung des Treuhandvermögens prüfen und die maßgebliche Liquiditäts- und Vermögenssteuerung nachjustieren. Zudem ist sicherzustellen, dass bei der Ermittlung des Insolvenzsicherungsgrads die aus dem Treuhandvermögen zu bestreitenden Aufwendungen des Treuhänders berücksichtigt sind.
Das Urteil kann zudem im Einzelfall Auswirkungen auf die CTA-Praxis für bAV-Zusagen (im Durchführungsweg der Direktzusage) haben. Generell sagt hier zwar der Arbeitgeber bei Nutzung eines CTA zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen aus solchen bAV-Zusagen gegenüber den Versorgungsbegünstigten keinen Anspruch auf eine Ausfinanzierung zu. Im Einzelfall kann gleichwohl eine Ausfinanzierungs-Zusage in der Rechtsgrundlage der bAV-Zusage oder im CTA enthalten sein. Arbeitgeber haben zudem die Reichweite des Urteils im Blick zu behalten bei Durchführung eines Pensions Buy Out als umwandlungsrechtliche Übertragung der Versorgungsverpflichtungen aus solchen bAV-Zusagen auf einen anderen Rechtsträger (Rentnergesellschaft; s. hierzu etwa unseren Client Alert, bei denen die Versorgungsbegünstigten nach dem Urteil des BAG vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) gegen den abgebenden Arbeitgeber einen Anspruch auf die hinreichende Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft haben, der in der Praxis oft über die Einbringung eines entsprechenden Treuhandvermögens (u.a. auch mit Wertpapieren) in einen hierfür mit der Rentnergesellschaft abgeschlossenen CTA erfüllt wird. Dabei bleibt zudem abzuwarten, ob der – für die betriebliche Altersversorgung zuständige Dritte Senat – in dieser Rechtsfrage der Rechtsauffassung des Neunten Senats folgt.Fraglich ist zudem, ob sich die Rechtsauffassung des Neunten Senats auch auf die Insolvenzsicherung von Langzeitkonten (§ 7e SGB IV) übertragen lässt. Dafür mag vordergründig der vergleichbare Zweck der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzsicherung der mit der bereits erbrachten Arbeitsleistung angesparten Wertguthaben sprechen. Gegen eine Übertragbarkeit sprechen jedoch u.a. materiell die in § 7d Abs. 3 SGB IV bestimmten Restriktionen in der Kapitalanlage der Wertguthaben, die bereits eine umfassende anlagenbezogene Risikovorsorge inkludieren.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 26.08.2025 (3 AZR 283/24) über die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rentenordnung, die Leistungen „den Betriebsangehörigen“ zusagt, auch zur Berufsausbildung Beschäftigte erfasst und welche Rechtsfolgen die ersatzlose Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung für bereits begünstigte Personen hat.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Das BAG erkannte, dass dem Kläger im Versorgungsfall Versorgungsleistungen nach Maßgabe der RO 89 zustehen:
Folgen für die Praxis
Das BAG stell klar, dass Auszubildende regelmäßig in den persönlichen Geltungsbereich einer Versorgungsordnung fallen, wenn diese an „Betriebsangehörige“ oder ähnlich weit gefasste Personenkreise anknüpft. Ein - betriebsrentenrechtlich zulässiger – Ausschluss von Auszubildenden bedarf einer klaren und eindeutigen Regelung in der Rechtsgrundlage. Das BAG betont die strikte Trennung zwischen Versorgungszusage und Leistungsvoraussetzungen. Wartezeiten, Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten begrenzen regelmäßig den Leistungsanspruch, nicht aber den Beginn des Anwartschaftserwerbs. Das Urteil verdeutlicht zudem erneut die begrenzte Reichweite der Kündigung von bAV-Betriebsvereinbarungen. Ohne ausdrückliche Festlegung der Rechtsfolgen führt eine Kündigung im Regelfall lediglich zu einem Einfrieren des erdienten Besitzstands. Bei der Einführung oder Kündigung von Versorgungsordnungen sollten Arbeitgeber den persönlichen Geltungsbereich und die beabsichtigten Rechtsfolgen einer Kündigung ausdrücklich regeln, um unklare Formulierungen und daraus resultierende Risiken zu vermeiden.
Das BAG entschied mit seinem Urteil vom 25.11.2025 (3 AZR 91/25), dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für echte Neuzusagen ermöglicht, die nach dem 31.12.1998 neu und von einer bereits bestehenden Versorgungszusage unabhängig erteilt wurden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eine eng auszulegende Ausnahme von der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht darstellt. Werden ältere Versorgungszusagen lediglich in ein neues System überführt und wirtschaftlich fortgeführt, bleibt die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bestehen.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Das Urteil sensibilisiert Arbeitgeber einmal mehr für die Anforderungen an eine wirksame „1 %-Begrenzung“ der Rentenanpassung nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG : Eine Befreiung von der gesetzlichen Dreijahresprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG ist nur bei originären Neuzusagen nach dem 31.12.1998 möglich, die neu und unabhängig von bereits bestehenden Versorgungszusagen erteilt wurden.; Als eng auszulegende Ausnahmevorschrift greift § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG daher nicht ein, wenn Leistungen wirtschaftlich weiterhin auf einer Altzusage beruhen. Bloße Systemumstellungen, Überführungen oder auch Änderungen bestehender Zusagen (etwa durch Initialgutschriften) genügen hierfür nicht.
1 %-Klauseln in Alt- oder Übergangsrichtlinien sind vor diesem Hintergrund in der Regel als Mindestanpassungen auszulegen; ihre nachträgliche „Klarstellung“ – etwa durch Protokollnotizen – entfaltet ohne normenklaren, abändernden Regelungsgehalt keine Rechtswirkung.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.10.2025 (3 AZR 35/25), dass eine in einer Gesamtzusage enthaltene Klausel zur möglichen Anhebung der Höchstgrenze beim oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) liegenden Versorgungsteil einseitig durch die Geschäftsführung als Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB auszulegen ist und eine entsprechende Entscheidung daher nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Das BAG gab dem Kläger Recht und sprach ihm einen Anspruch auf eine Entscheidung des Arbeitgebers zu, die billigem Ermessen zu entsprechen hat.
Folgen für die Praxis
Sieht die Versorgungszusage die Möglichkeit der einseitigen Anpassung vor, so ist eine entsprechende Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Arbeitgeber mit bAV‑Zusagen in Form gespaltener Rentenformeln und Höchstgrenzen müssen in angemessenen Abständen prüfen, ob der Abstand zwischen BBG und Höchstgrenze noch den Kerngehalt der Zusage wahrt, und eine Entscheidung unter ordnungsgemäßer Abwägung beidseitiger Interessen treffen, ob, wann und in welchem Umfang eine Anhebung der Grenzen geboten ist. Unterbleibt dies, setzt das Gericht die Höchstgrenze und etwaige Nachzahlungsansprüche fest.
Das LAG München entschied mit seinem Urteil vom 31.07.2025 (3 SLa 95/25), dass bei einer beamtenähnlichen Versorgungszusage die gesetzliche Rente voll auf das zugesagte Ruhegehalt anzurechnen ist und die beamtenrechtliche Höchstgrenzenregel des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht „entsprechend“ anzuwenden ist.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Beamtenähnliche Versorgungszusagen können ein eigenständiges Anrechnungsregime für gesetzliche Renten wirksam vorsehen bis hin zur Vollanrechnung, sofern (i) die Anrechnung vertraglich klar geregelt ist, (ii) Eigenbeitrags-/Höherversicherungsteile im Sinne von § 5 Abs. 2 BetrAVG ausgenommen sind und (iii) auch eine Auslegung der Zusage nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Arbeitgeber sollten ihre Versorgungsdokumente und begleitenden Kommunikationsmaterialien auf diese Kohärenz prüfen. Für Sonderzahlungen gilt: Eine differenzierende Gewährung an aktive Beschäftigte ist zulässig, wenn ein legitimer Zweck für die Ungleichbehandlung vorliegt.
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