Neben dem Ziel, Russlands Einnahmen aus dem Energiesektor weiter zu begrenzen, richtet sich das 21. EU-Sanktionspaket verstärkt gegen Sanktionsumgehungen – insbesondere über Finanzinstitute, Kryptowerte-Dienstleister und unterstützende Strukturen in Drittstaaten. Zugleich erweitert die EU den Kreis der von Individualsanktionen betroffenen Personen, Organisationen und Entitäten erheblich.
Die Maßnahmen betreffen die Verordnung (EU) 833/2014, die Verordnung (EU) 269/2014 (Russland) sowie die Verordnung (EU) 765/2006 (Belarus). Im Folgenden geben einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und zeigen auf, was Unternehmen nun beachten sollten.
Das 21. Maßnahmenpaket konzentriert sich dabei unter anderem auf folgende Punkte:
Die Verordnung (EU) 2026/1848 erweitert mehrere Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Neu aufgenommen werden unter anderem 33 Kredit- oder Finanzinstitute, für die ein Transaktionsverbot gilt. Erfasst werden insbesondere russische Regionalbanken, Institute mit Bedeutung für grenzüberschreitende Zahlungen sowie Institute mit Verbindungen zu den russischen Streitkräften oder den besetzten Gebieten der Ukraine.
Daneben werden weitere Drittlandsinstitute und Finanzdienstleister erfasst, die russische Zahlungsstrukturen – einschließlich spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste – nutzen oder die Umgehung bestehender Sanktionen ermöglichen.
Ein Schwerpunkt des Pakets liegt auf Kryptowerten. Vier Finanzunternehmen und 14 Kryptowerte-Dienstleister werden in die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen. Die Maßnahmen sollen insbesondere Strukturen erfassen, die russischen Banken oder gelisteten Personen den Zugang zu grenzüberschreitenden Zahlungs- und Kryptodienstleistungen ermöglichen.
Zusätzlich führt der neue Art. 5bc der Verordnung (EU) 833/2014 ein Instrument für umfassende Transaktionsverbote gegenüber Kryptowerte-Dienstleistern und Kryptoplattformen ein, die in bestimmten Drittstaaten niedergelassen sind. Voraussetzung ist, dass der Rat feststellt, dass der betreffende Drittstaat systematisch und fortgesetzt nicht gegen die Umgehung der Russland-Sanktionen durch solche Anbieter vorgeht. Dieses Instrument ist derzeit jedoch noch nicht aktiviert: Der neu geschaffene Anhang LVII enthält bislang keine Drittstaaten.
Die Verordnung (EU) 2026/1848 erweitert die güterbezogenen Anhänge der Verordnung (EU) 833/2014 sowohl auf der Ausfuhr- als auch auf der Einfuhrseite. Betroffen sind insbesondere weitere Waren und Technologien, die zur technologischen oder industriellen Stärkung Russlands beitragen können, sowie zusätzliche Güter, durch deren Verkauf Russland erhebliche Einnahmen erzielt.
Auf Ausfuhrseite zählen dazu unter anderem Metalle und Legierungen für korrosionsbeständige Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver für Treibstoffe und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen sowie speziell für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) verwendete Güter wie Bodengeräte, Stör- und Abfangsysteme, Startsysteme, Servomotoren und Flugabbruchsysteme.
Auf Einfuhrseite gelten neue Beschränkungen ferner für Waren, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt – etwa Kupfer-, Nickel-, Blei- und Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, Zink- und Chromoxide, Glaswaren, Nachahmungen von Perlen sowie Autoteile. Vergleichbare Sanktionen gelten auch gegenüber Belarus.
Zudem werden 51 weitere Organisationen in Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen, darunter 29 Organisationen in Drittstaaten. Für Lieferungen von Dual-Use-Gütern und bestimmten fortgeschrittenen Technologien an diese Empfänger gelten verschärfte Beschränkungen.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 werden 48 natürliche Personen und 168 Organisationen und Entitäten neu in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen. Der Rechtsakt umfasst damit insgesamt 216 neue Listungen, gegenüber diesen Personen, Organisationen und Entitäten ist nun das Bereitstellungsverbot zu beachten. Die Vermögenswerte dieser Personen, Organisationen und Entitäten sind zudem eingefroren.
Weitere 41 Schiffe werden in Anhang XLII der Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen. Für die gelisteten Schiffe gelten insbesondere Hafen- und Dienstleistungsbeschränkungen. Zusätzlich wird der Anwendungsbereich erweitert, um unter anderem Bunker-, Schlepp- und bestimmte Schiff-zu-Schiff-Dienstleistungen im Zusammenhang mit gelisteten Schiffen zu erfassen.
Für den Verkauf von LNG-Tankschiffen in Drittstaaten werden Meldepflichten eingeführt. Der Rechtsrahmen ermöglicht außerdem weitergehende Beschränkungen, falls LNG-Tankschiffe russischen Energieinteressen dienen.
Neu ist ferner ein Transaktionsverbot für in Anhang XLVII Teil D aufgeführte Raffinerien. Danach können künftig Transaktionen mit gelisteten Raffinerien in Russland und Drittländern verboten werden, die russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse verarbeiten.
Um die Begrenzung von Gewinnen sicherzustellen, wird zudem die automatische Anpassung der Ölpreisobergrenze bis zum 15. Juli 2027 ausgesetzt.
Das 21. Sanktionspaket stärkt den Rechtsschutz von EU-Personen in beiden zentralen Russland-Sanktionsregimen. Die Änderungen erweitern insbesondere die Möglichkeit, vor Gerichten eines Mitgliedstaats Ersatz für Schäden zu verlangen, die durch bestimmte russische Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit sanktionsbetroffenen Verträgen oder Transaktionen verursacht werden. Erfasst werden können auch Rechtsverfolgungskosten und Schäden aufgrund russischer Entscheidungen. Art. 11ca der Verordnung (EU) 833/2014 ermöglicht darüber hinaus gerichtliche Anordnungen gegen bestimmte missbräuchliche russische Klage- und Vollstreckungsverfahren.
Art. 11c der Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 11c der Verordnung (EU) 269/2014 ordnen für ihren jeweiligen Anwendungsbereich zwingend an, dass bestimmte russische Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in den Mitgliedstaaten nicht anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen, die auf russischen Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit russischer Gerichte oder vergleichbaren Regelungen beruhen und einen Bezug zu Verträgen oder Transaktionen aufweisen, deren Erfüllung durch EU-Sanktionen berührt wurde.
Auch im Finanz- und Kryptosektor nimmt das 21. Sanktionspaket erneut gezielt neue Umgehungsstrukturen ins Visier. Für Unternehmen besteht kurzfristiger Handlungsbedarf: Sanktionsscreening, Eigentums- und Kontrollprüfungen, Zahlungswege, Krypto-Dienstleister sowie Güterklassifizierungen sollten unverzüglich überprüft werden. Zu beachten ist, dass die einzelnen Maßnahmen teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf komplexe Transaktions- und Abwicklungsketten zu richten und zu prüfen, ob eine – gegebenenfalls mittelbare – Verbindung zu sanktionierten Dienstleistern besteht.
Die neuen Regelungen gelten unmittelbar und sollten zeitnah in bestehende Compliance-Prozesse integriert werden – auch mit Blick darauf, dass sich die Methoden zur Sanktionsumgehung laufend verändern. Angesichts der Komplexität der Vorschriften und des erheblichen Haftungsrisikos bei Verstößen empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung sowohl der Umsetzung als auch bereits bestehender Compliance-Maßnahmen.
Verordnung (EU) 2026/1848 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Verordnung (EU) 2026/1844 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine