Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der sechsten Ausgabe 2025 die Entscheidungen:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 05.12.2024 (2 AZR 275/23) entschieden, dass eine Probezeit nicht die gesamte Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags umfassen darf. Eine derartige Regelung ist regelmäßig unverhältnismäßig und daher unwirksam.
Das BAG läutet mit dieser Entscheidung, nach dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 TzBfG, endgültig das Ende der vertraglichen Praxis zur "Gleichschaltung" der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Probe (= mit einer maximal sechsmonatigen Dauer zur Vermeidung der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf das befristete Arbeitsverhältnis) mit einer vereinbarten Probezeit ein. Arbeitgeber sollten bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer der Probezeit sorgfältig und verhältnismäßig zur Vertragslaufzeit ausgestalten. Hierzu bietet sich als Regelsatz bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer 12-monatigen Dauer der Ansatz einer Probezeit von 50% der befristeten Vertragslaufzeit an. Zudem empfiehlt es sich, die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung stets ausdrücklich und unabhängig von der Probezeit zu regeln, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Vertragsbeendigung sicherzustellen.
In seinem Urteil vom 12.02.2025 (5 AZR 127/24) erkannte das BAG, dass ein freigestellter Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht böswillig die Aufnahme anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB unterlässt, wenn er während der laufenden Kündigungsfrist keine neue Beschäftigung aufnimmt.
Möchte sich der Arbeitgeber eine Anrechnung von während einer Freistellung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist nach Kündigung anderweitig erzielten Verdienstes bzw. dessen Unterlassung vorbehalten, hat er dies bereits im Arbeitsvertrag transparent zu regeln, um dieser restriktiven Rechtsprechung des BAG zur dispositiven Natur des § 615 BGB zu genügen. Dabei sollte in der relevanten arbeitsvertraglichen Regelung – und auch in der entsprechenden Verlautbarung nach der Kündigung – transparent geregelt werden, ob und in welchem Umfang anderweitiger Verdienst auf die Vergütung angerechnet wird. Enthält der Arbeitsvertrag eine solche transparente Regelung, unterliegt dem Arbeitgeber bei Geltendmachung des Unterlassens der Erzielung des relevanten anderweitigen Verdienstes die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Verdiensthöhe. Hierzu sollte der Arbeitgeber im entsprechenden Sachverhalt eine bedarfsgerechte „Papierspur“ legen.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.02.2025 (5 AZR 51/24) entschieden, dass ein automatischer Abzug von Pausenzeiten im angewendeten Zeiterfassungssystem nicht beweist, dass diese tatsächlich genommen wurden, und dass der Arbeitgeber konkret darlegen muss, wann und wie Pausen tatsächlich gewährt oder ermöglicht wurden.
Das Urteil sensibilisiert Arbeitgeber mit elektronischen Zeiterfassungssystemen, nachvollziehbare und für ihr Unternehmen praxisgerechte Regelungen und Dokumentationen zu Pausen und Arbeitszeiten anzuwenden. Zeiterfassungssysteme können dabei nicht als Ersatz für die tatsächliche Kontrolle der Pausen verwendet werden. Werden im Zeiterfassungssystem automatisch abgezogene Pausen vom jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich nicht genommen, kann dies zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit führen, wenn der Arbeitgeber dies duldet oder nicht unterbindet.
Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen. Das BAG weist das LAG an, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die Differenzierung zwischen Mehrarbeit (kein Zuschlag) und Überstunden (15 %-Zuschlag) eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) darstellt.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.02.2025 (10 AZR 57/24), dass Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber haben können, wenn dieser schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstößt, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist und eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Die Entscheidung des BAG fügt sich in seine jüngere Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Vereinbarung/Festlegung von Zielen in zielvereinbarungsbezogenen Bonussystemen ein (s. dazu zuletzt auch unsere Urteilsbesprechungen in der Monthly Dose 10/2024).
Arbeitgeber haben bei variablen Vergütungssystemen mit Zielvorgaben sicherzustellen, dass die Ziele rechtzeitig, konkret und dokumentiert festgelegt und dem Mitarbeiter mitgeteilt werden – insbesondere, wenn die Zielvorgabe einseitig durch den Arbeitgeber erfolgt. Unterbleibt dies schuldhaft, drohen Schadensersatzforderungen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die unterlassenen Ziele im Nachhinein erreicht hätte oder nicht – entscheidend ist allein die Verletzung der Zielvorgabepflicht. Die Initiativpflicht liegt allein beim Arbeitgeber; pauschale Ersatzzielwerte (z. B. Durchschnittswerte) sind ohne vertragliche Grundlage unzulässig. Eine nachträgliche gerichtliche Zielbestimmung ist nicht möglich, wenn die Anreizfunktion entfallen ist.
Es empfiehlt sich eine klare und verbindliche vertragliche Regelung zur Zuständigkeit, zum zeitlichen Ablauf und zur Form der Zielvorgabe sowie deren korrekte Umsetzung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 28.01.2025 (5 SLa 115/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vor dem Stichtag im November aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine (anteilige) tarifliche Jahressonderzahlung habe.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Formulierung und Auslegung tariflicher Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere bei Sonderzahlungen. Wird eine Zahlung „mit dem Novemberentgelt“ gewährt, kann dies mehr sein als eine reine Fälligkeitsregelung; es kann eine Stichtagsbindung enthalten. Tariflich nicht geregelte Fallgestaltungen, etwa zum Austrittsjahr, führen dann regelmäßig dazu, dass ausgeschiedene Beschäftigte keinen Anspruch auf (anteilige) Leistungen haben.
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