Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der vierten Ausgabe 2026 die Entscheidungen:
BAG Urt. v. 25.03.2026, 5 AZR 108/25
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam. Der bloße Ausspruch einer Kündigung lässt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich unberührt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 108/25) klargestellt.
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltung formularmäßiger Freistellungsklauseln. Unwirksam sind nicht Freistellungsklauseln als solche, sondern pauschale Klauseln, die dem Arbeitgeber ohne jede Interessenabwägung ein Freistellungsrecht allein wegen des Ausspruchs einer Kündigung einräumen. Das BAG stellt zugleich klar, dass eine Freistellung während der Kündigungsfrist weiterhin zulässig sein kann, wenn hierfür im Einzelfall ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Für die Vertragsgestaltung empfiehlt es sich daher, Freistellungsklauseln an die vom BAG aufgezeigten Maßstäbe anzupassen. Die Klausel sollte ausdrücklich eine Interessenabwägung im Einzelfall verlangen und beispielhaft sachliche Gründe benennen, die eine Freistellung rechtfertigen können. Hierzu zählen insbesondere der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, eine drohende Konkurrenztätigkeit oder Kundenabwerbung, der Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit infolge einer Betriebsschließung oder einer wirksamen Reorganisation mit dem vorzeitigen Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers vor Ablauf der Kündigungsfrist/vor dem relevanten Beendigungszeitpunkt sowie sonstige Umstände, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende unzumutbar ist.
BAG Urt. v. 01.04.2026, 6 AZR 157/22
Das BAG hat in seinem Urteil vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22) erneut klargestellt, dass das Unterlassen einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung, zur Unwirksamkeit der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigungen führt. Zudem weist es erneut darauf hin, dass maßgeblich für die Schwellenwertberechnung die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten ist. Der Sechste Senat bestätigt die bislang restriktive Linie und stellt heraus, dass das Ergebnis auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht.
Das BAG stellt erneut klar, dass die Massenentlassungsanzeige Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen ist, die im Kontext einer Massenentlassung stehen und bei der der Schwellenwert des § 17 KSchG erreicht ist. Das Urteil zeigt, dass selbst eine Betriebsschließung aufgrund der Insolvenz eines Arbeitgebers keine Ausnahme rechtfertigt. Auch bei einer stufenweisen Reduzierung der Arbeitnehmeranzahl bei einer Betriebsschließung ist maßgeblich wie hoch die regelmäßige Beschäftigtenanzahl ist, so dass auch von diesem Wert ausgehend das Erfordernis einer Massenentlassungsanzeige zu ermitteln ist.
Arbeitgeber haben daher bei jeder Kündigung, die im zeitlichen Umfeld von weiteren Kündigungen und sonstigen Beendigungssachverhalten erklärt werden, zu prüfen, ob eine Massenentlassungsanzeige erforderlich ist und haben bei positiver Bewertung die Massenentlassungsanzeige mit den in § 17 KSchG bestimmten inhaltlichen Anforderungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.
LAG Baden-Württemberg Urt. v. 28.01.2026, 4 Sa 41/25
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil über die Frage, ob eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist auch dann greift, wenn eine die Frist wahrende Klage als unzulässig abgewiesen wird und der Arbeitgeber eine erneute – zulässige – Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erhebt.
Die Entscheidung verdeutlicht den Sinn und Zweck von Ausschlussfristen und dass, selbst wenn die Frist durch Erhebung einer unzulässigen Klage zunächst gewahrt wird, eine materiell-rechtliche Klärung des Anspruchs zeitnah verfolgt werden muss. Andernfalls droht der vollständige Verlust des Anspruchs.
Das Urteil zeigt zudem auf, dass eine Rückforderung vom überzahlten Entgelt nicht zwangsläufig an § 814 BGB scheitert, sofern der Willensakt zur Auslösung des Zahlungsprozesses vor dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lag.
Die Rechtsfrage ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BAG unter dem Az. 5 AZR 48/26 anhängig.
LAG Niedersachsen Urt. v. 23.03.2026, 15 SLa 86/25
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 23.03.2026 (15 SLa 86/25) entschieden, dass in einem Eingruppierungsrechtsstreit dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und im Bestreitensfall die Beweislast für die Tatsachen obliegt, aus denen sich die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Entgeltgruppe ergibt. Dies gilt insbesondere für qualifizierende Tätigkeitsmerkmale, durch die sich die höhere Entgeltgruppe von der Ausgangsentgeltgruppe abhebt.
Die Entscheidung verdeutlicht die materiellen Anforderungen an die Darlegungslast in Eingruppierungsstreitigkeiten. Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeit so konkret darstellen, dass das Gericht die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale überprüfen kann.
Bei Aufbaufallgruppen genügt die bloße Beschreibung der eigenen Tätigkeit nicht. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, wodurch sich diese hinsichtlich des maßgeblichen Qualifizierungsmerkmals von der Tätigkeit der Ausgangsentgeltgruppe abhebt.
Pauschale Bewertungen wie „eigenständig“, „eigenverantwortlich“ oder „verantwortungsvoll“ reichen hierfür nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten. Auch Stellenbeschreibungen, Vollmachten oder positive Leistungsbewertungen belegen ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal nicht ohne Weiteres.
EuGH Urt. v. 14.04.2026, C-418/24
Der EuGH hat mit Urteil vom 14.04.2026 (C-418/24) die Anforderungen an die Sanktionierung eines missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge nach § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anhang der RL 1999/70/EG) konkretisiert. Maßnahmen müssen den Missbrauch angemessen ahnden und seine Folgen tatsächlich beseitigen; eine bloße Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in weiterhin prekärer Form genügt ebenso wenig wie pauschal begrenzte Entschädigungen oder lediglich abstrakte Sanktionsmechanismen.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar das spanische Recht des öffentlichen Dienstes, bestätigt aber zugleich die unionsrechtlichen Anforderungen an die Sanktionierung missbräuchlicher Kettenbefristungen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nicht generell verpflichtet, missbräuchlich befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse umzuwandeln. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen den Missbrauch jedoch wirksam und abschreckend sanktionieren und dessen Folgen tatsächlich beseitigen.
Für das deutsche Befristungsrecht ergeben sich insoweit keine grundlegenden Änderungen: Ist die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch bei einer unwirksamen Befristung innerhalb einer Kette aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge. Das deutsche Recht sieht damit grundsätzlich gerade die vom EuGH als wirksame Reaktion anerkannte dauerhafte Beendigung der durch die Befristung verursachten Beschäftigungsunsicherheit vor.
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