Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der dritten Ausgabe 2026 die Entscheidungen:
BAG Urt. v. 26.11.2025, 5 AZR 118/23
Mit Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23) hat das BAG entschieden, dass tarifliche Regelungen über Mehrarbeitszuschläge gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen, wenn Teilzeitbeschäftigte Zuschläge erst ab derselben Wochenarbeitszeit erhalten wie Vollzeitbeschäftigte. Die Entscheidung erging vor dem Hintergrund der grundlegenden Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 11.12.2024, 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23) zur tariflichen Gleichheitskontrolle und konkretisiert die Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung tariflicher Zuschlagsregelungen für Teilzeitbeschäftigte. Das Urteil knüpft zudem an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten an.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Das BAG gab der Revision des Klägers statt und hob das Urteil des LAG Nürnberg auf.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz über den konkreten Tarifvertrag hinaus.
Arbeitgeber sollten tarifliche, betriebliche und arbeitsvertragliche Zuschlagsregelungen daraufhin überprüfen, ob sie Teilzeitbeschäftigte proportional berücksichtigen. Einheitliche Schwellenwerte für Mehrarbeitszuschläge können gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen, wenn sie dazu führen, dass Teilzeitkräfte einen Zuschlag erst nach einer im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit überproportionalen Mehrbelastung erhalten.
Besonders betroffen sind Branchen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen, Arbeitszeitkonten sowie Schicht- und Logistikbetriebe. Die Entscheidung dürfte zudem die Überprüfung zahlreicher bestehender Zuschlagssysteme nach sich ziehen und die Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung von Mehrarbeitsregelungen weiter konkretisieren.
Zugleich zeigt das Urteil, dass die vom BVerfG hervorgehobenen Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zwar zu beachten sind, tarifliche Regelungen jedoch an den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Teilzeitrechts und den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsanforderungen gemessen werden. Die Entscheidung fügt sich damit in die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung ein, die einerseits die Tarifautonomie stärkt, andererseits aber Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten konsequent korrigiert.
LAG Niedersachsen Urt. v. 12.01.2026, 4 SLa 454/25
Das LAG Niedersachsen entschied in seinem Urteil vom 12.01.2026 (4 SLa 454/25), dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 S. 1 GewO gedeckt ist, wenn die neue Tätigkeit trotz gleicher Stellenbezeichnung tatsächlich deutlich geringwertiger ist.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Das LAG Niedersachsen gab dem Kläger statt und entschied, dass die Zuweisung des neuen Aufgabengebiets nicht vom Direktionsrecht gedeckt gewesen sei. Die Zuweisung des neuen Aufgabengebiets stelle vielmehr eine Vertragsänderung dar.
Folgen für die Praxis
Die – in der Begründung nicht durchgehend überzeugende – Entscheidung sensibilisiert Arbeitgeber für die sorgfältige Prüfung der zulässigen Reichweite des Direktionsrechts bei einer beabsichtigten Änderung der Tätigkeit/Funktion des einzelnen Mitarbeiters auf Grund der Ausübung des Direktionsrechts. Dabei ist die tatsächliche Tätigkeit entscheidend und nicht deren formale Bezeichnung. Maßgeblich sind insbesondere Umfang der Führungs-, Personal-, Sach- und Budgetverantwortung sowie die tatsächliche Stellung in der betrieblichen Hierarchie.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit unwirksam war, bleibt die letzte wirksame Konkretisierung der Arbeitspflicht maßgeblich, bis sie durch eine neue wirksame Weisung ersetzt wird. Wird der Verantwortungsbereich dauerhaft erheblich reduziert, kann die Zuweisung außerhalb des Direktionsrechts liegen und eine einvernehmliche Vertragsänderung oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung zur Herbeiführung des gewünschten neuen Status Quo erforderlich machen.
BAG Urt. v. 30.10.2025, 2 AZR 160/24
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 30.10.2025 (2 AZR 160/24), dass es keine festen Regelwerte für die Dauer einer Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen i.S.v. § 15 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gibt und deren Verhältnismäßigkeit stets im Einzelfall zu prüfen ist.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Das BAG entschied, dass die Dauer der Probezeit im konkreten Fall angemessen sei und die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe.
- Die Probezeit sei ein Zeitraum, in dem die Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle geprüft werde und die auf einer Vereinbarung der Parteien beruhe.
- Die Wartezeit regele demgegenüber den Zeitraum von sechs Monaten, in dem das KSchG noch keine Anwendung findet. Sie stelle eine rechtliche Voraussetzung für den Eintritt des Kündigungsschutzes dar.
Folgen für die Praxis
Arbeitgeber können die Dauer der Probezeit individuell gestalten, müssen aber stets die konkrete Tätigkeit und den tatsächlichen Einarbeitungsbedarf berücksichtigen. Starre Prozentsätze, anhand derer die Zulässigkeit einer Probezeit beurteilt werden könnte, gibt es nicht.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass die Gerichte keine festen Regelwerte entwickeln dürfen, sondern stets eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen haben.
Eine sorgfältige Dokumentation von Einarbeitungsanforderungen und Ausbildungsphasen erleichtert die Darlegung der Angemessenheit der Dauer der Probezeit bei späteren Streitigkeiten über Probezeitkündigungen.
BSG Urt. v. 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte die Frage zu klären, ob der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn sozialversicherungsrechtlich durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs erfüllt werden kann oder ob der Mindestlohn zwingend als Geldleistung zu erbringen ist und deshalb bei der Beitragsbemessung unabhängig von gewährten Sachleistungen zu berücksichtigen bleibt.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Das BSG bestätigt mit seinem Urteil die ständige Rechtsprechung des BAG zur angezeigten Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch eine Geldzahlung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der gesetzliche Mindestlohn mindestens in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns als Geldleistung gezahlt wird. Sachleistungen – etwa die private Nutzung eines Firmenwagens – können den Mindestlohnanspruch grundsätzlich nicht erfüllen.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet die Entscheidung, dass bei einer Unterschreitung des Mindestlohns in Geld Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn nachzuerheben sind. Arbeitgeber sollten insbesondere Vergütungsmodelle überprüfen, bei denen Arbeitnehmer ganz oder überwiegend durch Sachleistungen vergütet werden. Andernfalls können erhebliche Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen bestehen.
ArbG Nürnberg Beschl. v. 15.01.2026, 9 BVGa 3/26
Mit Beschluss vom 15.01.2026 (9 BVGa 3/26) konkretisiert das Arbeitsgericht Nürnberg die betriebsverfassungsrechtlichen Schutzmechanismen zugunsten gekündigter Arbeitnehmer im Vorfeld von Betriebsratswahlen. Das Gericht bejaht einen aus dem passiven Wahlrecht und dem Wahlbehinderungsverbot (§ 20 BetrVG) folgenden Anspruch einer gekündigten Wahlbewerberin auf zeitlich begrenzten Zutritt zum Betrieb zur Durchführung von Wahlwerbung. Zugleich stellt es klar, dass hieraus kein Anspruch auf Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationssysteme folgt.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung sensibilisiert Arbeitgeber im Zusammenhang mit der konkreten Behandlung von gekündigten Wahlbewerbern bei Betriebsratswahlen. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres auf ihr Hausrecht berufen, wenn dadurch die effektive Ausübung des passiven Wahlrechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Spricht ein Arbeitgeberin gegenüber einem Wahlbewerber eine Kündigung aus, bleibt dessen Wählbarkeit grundsätzlich erhalten, solange rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wurde und über diese nicht rechtskräftig entschieden ist. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf zeitlich begrenzten Zutritt zum Betrieb zur Durchführung von Wahlwerbung bestehen.
Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die Grenzen dieses Schutzes. Aus dem Wahlbehinderungsverbot folgt kein allgemeiner Anspruch auf Nutzung betrieblicher IT-Systeme oder interner Kommunikationsplattformen. Arbeitgeber behalten insoweit die Kontrolle über ihre digitalen Kommunikationskanäle, sofern diese gegenüber sämtlichen Wahlbewerbern neutral und diskriminierungsfrei gehandhabt werden.
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