Unsere Monthly Dose Arbeitsrecht zur aktuellen Rechtsprechung behandelt in der zweiten Ausgabe 2026 die Entscheidungen
Kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Maßnahmen vor seiner konstituierenden Sitzung
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2025, 2 TaBV 2/25
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.09.2025 (2 TaBV 2/25) entschieden, dass ein Betriebsrat in einem bisher betriebsratslosen Betrieb keinen Anspruch auf die Verhandlung und den Abschluss eines Sozialplans hat, wenn er erst nach Beginn der Umsetzung einer Betriebsänderung gebildet wurde.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg verdeutlicht erneut, dass der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, wenn ein Betriebsrat erst nach Beginn der Umsetzung einer Betriebsänderung gebildet wird. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, geplante Maßnahmen zurückzustellen, nur weil sich eine mögliche Betriebsratsgründung abzeichnet. Sie dürfen ihre betrieblichen Entscheidungen auch beschleunigt umsetzen, solange sie dabei keine aktive Wahlbehinderung im Sinne von § 20 BetrVG betreiben. Zwar können unzutreffende Aussagen über geplante Betriebsänderungen gegenüber der Belegschaft grundsätzlich eine vertragliche Pflichtverletzung darstellen und damit Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen, doch führen solche Aussagen nicht zu einem rückwirkenden Entstehen von Mitbestimmungsrechten oder einer Sozialplanpflicht. Für Arbeitgeber bedeutet dies einerseits Rechtssicherheit im Hinblick auf die Fortführung geplanter Maßnahmen, andererseits die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Kommunikation, um haftungsrechtliche Risiken zu minimieren.
Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts bei Verlagerung des gewöhnlichen Arbeitsorts
EuGH Urt. v. 11.12.2025, C-485/24
In seinem Urteil in der Rechtssache Locatrans Sàrl hat der EuGH klargestellt, dass im kollisionsrechtlichen Kontext bei der Ermittlung des anwendbaren Arbeitsrechts bei der Abwägung der Gesamtumstände, ob das Arbeitsverhältnis zu einem Staat eine engere Verbindung aufweist, zu berücksichtigen ist, ob sich der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers im Verlauf des Arbeitsverhältnisses dauerhaft verlagert hat.
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht: Veränderungen des gewöhnlichen Arbeitsortes während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses können das anwendbare Arbeitsrecht maßgeblich beeinflussen. Arbeitgeber sollten sich daher bewusst sein, dass sich der gewöhnliche Arbeitsort – und damit ein kollisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt – im Laufe der Beschäftigung verlagern kann. Das kann selbst dann gelten, wenn im Arbeitsvertrag eine Rechtswahl getroffen wurde, sofern dem Arbeitnehmer dadurch Schutz entzogen wird, der ihm nach zwingenden Bestimmungen des nach Art. 6 Abs. 2 EVÜ (bzw. dem inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO) anwendbaren Rechts gewährt werden würde. Der Arbeitgeber sollte im Laufe des Arbeitsverhältnisses im Blick behalten, ob sich der gewöhnliche Arbeitsort verlagert, um gegebenenfalls lenkend eingreifen zu können.
Betriebsratsvergütung: Rücknahme von Entgelterhöhungen
LAG Niedersachsen, Urt. v. 07.10.2025, 10 Sa 821/23
Das LAG Niedersachen hat mit seinem Urteil vom 07.10.2025 (10 Sa 821/23) entschieden, dass bei einer rückwirkenden Korrektur einer zuvor ausdrücklich als § 37 Abs. 4 BetrVG‑Anpassung kommunizierten und gezahlten Entgelterhöhung der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit darlegen und beweisen muss und das Betriebsratsmitglied grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit vertrauen darf.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Für Arbeitgeber verdeutlicht die Entscheidung, dass sich auch nach dem Urteil des BGH vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) die grundsätzlich beim Betriebsratsmitglied liegende Beweislast für einen Entgelterhöhungsanspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG umkehrt, wenn eine bereits als § 37 Abs. 4 BetrVG‑Anpassung kommunizierte und gezahlte Vergütungserhöhung nachträglich nach unten korrigiert wird. Diese Rechtssätze gelten auch nach der in 2024 erfolgten Fortschreibung der gesetzlichen Regelungen des BetrVG zum Entgelt von (freigestellten) Betriebsratsmitgliedern fort. Unternehmen sollten daher Vergleichsgruppen frühzeitig, methodisch belastbar und dokumentiert bestimmen und die zugrunde liegenden Kriterien transparent festhalten. Eine nachträgliche „Neuberechnung“ mit engeren Filtern ist riskant und materiell nur tragfähig, wenn schlüssig dargelegt wird, weshalb die frühere Praxis objektiv fehlerhaft war.
BAG: Einordnung an Befristung anschließendes Arbeitsverhältnis als neues Arbeitsverhältnis und damit einhergehende geringere Vergütung stellt mittelbare Diskriminierung dar.
BAG, Urt. v. 13.11.2025, 6 AZR 131/25
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit seinem Urteil vom 13.11.2025 (6 AZR 131/25), dass tarifliche Regelungen, die ein an ein befristetes Arbeitsverhältnis anknüpfendes unbefristetes Arbeitsverhältnis als neue Beschäftigung betrachten, die befristet Beschäftigte gegenüber Dauerbeschäftigten mittelbar benachteiligen, damit gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßen und aufgrund einer damit einhergehenden Diskriminierung insoweit nach § 134 BGB teilnichtig sind.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Das Urteil stellt klar, dass tarifliche Regelungen, die eine Diskriminierung gegenüber befristet Beschäftigten darstellt, unwirksam sind. Ist eine solche diskriminierende Regelung im Tarifvertrag vorhanden, ist diese Regelung, soweit sie eine Schlechterbehandlung von befristet Beschäftigten darstellt, nichtig und der Arbeitgeber verpflichtet, den befristet Beschäftigten die gleichen Leistungen zu gewähren, wie den unbefristet Beschäftigten. Den Tarifvertragsparteien wird insoweit keine eigene Korrekturkompetenz eingeräumt, die Gerichte können die Rechtsfolge des Verstoßes unmittelbar selbst festlegen.
Vorsorglicher Antrag beim Integrationsamt schützen nicht vor Fristablauf bei außerordentlicher Kündigung
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2025, 4 Sa 56/23
Das LAG Baden‑Württemberg entschied mit Urteil vom 19.12.2025 (4 Sa 56/23), dass die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen Kündigungen nicht durch die Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer nicht (anerkannt) schwerbehindert ist.
Sachverhalt
Entscheidungsgründe
Folgen für die Praxis
Bei einer zum Kündigungszeitpunkt ungeklärten Schwerbehinderteneigenschaft kann ein (vorsorglich) eingeleitetes Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt die materiell‑rechtliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht „heilen“ oder ersetzen, wenn die besonderen Voraussetzungen des SGB IX nicht vorliegen. Diese vom LAG angenommene Rechtslage ist für den Arbeitgeber in einer solchen Rechtsposition äußerst ungünstig, da er bei der dann angezeigten Erklärung der außerordentlichen Kündigung vor Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens zum sozialversicherungsrechtlichen Schwerbehinderten-Status im Fall der sozialgerichtlichen Zuerkennung des Schwerbehinderten-Status in das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der Nichteinholung der dann erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung läuft. Abzuwarten bleibt hier die Entscheidung des BAG zu der vom Beklagten gegen das Urteil des LAG eingelegten Revision (2 AZR 6/26). Bis dahin mag die in der Praxis hierzu vorgeschlagene „doppelspurige“ Vorgehensweise die zweitbeste Lösung darstellen, demnach der Arbeitgeber zunächst eine außerordentliche fristlose Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausspricht und zugleich vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamts beantragt, und nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts eine weitere vorsorgliche Kündigung erklärt; der Betriebsrat ist dann im Vorfeld zu beiden Kündigungen zu beteiligen, die etwa gewählte Schwerbehindertenvertretung zusätzlich zu der vorsorglichen Kündigung.
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