Am 18. März 2026 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Einführung der „EU Inc.“ vorgelegt, einer neuen, unionsweit einheitlichen Kapitalgesellschaftsform. Diese soll insbesondere wachstumsorientierten Unternehmen – etwa Start-ups oder digital geprägten Scale-ups – den Zugang zum europäischen Binnenmarkt erleichtern und ihnen eine einheitliche rechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Tätigkeiten bieten.
Die Initiative reiht sich in eine längere Entwicklung europäischer Harmonisierungsversuche ein, zu denen insbesondere die Europäische Privatgesellschaft (EPG) und die Societas Unius Personae (SUP) zählen, die jedoch an politischen und praktischen Hürden gescheitert sind. Der vorliegende Entwurf geht darüber hinaus, indem er nicht lediglich eine Annäherung bestehender Rechtsformen anstrebt, sondern die Schaffung einer eigenständigen Gesellschaftsform vorsieht.
Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend die Frage diskutiert werden, ob die EU Inc. zum einen, inhaltlich überzeugt, und zum anderen auch die politischen und praktischen Voraussetzungen für eine tatsächliche Umsetzung erfüllt.
Die EU Inc. ist als eigenständige juristische Person ausgestaltet, deren Rechtsgrundlage unmittelbar auf einer europäischen Verordnung beruht. Anders als bei Richtlinien entsteht ihre Rechtswirkung somit ohne nationale Umsetzung. Gleichwohl bleibt sie nicht vollständig losgelöst von den Mitgliedstaaten, da nationales Recht dort ergänzend eingreift, wo die Verordnung keine abschließenden Regelungen trifft.
Diese Konstruktion führt zu konkreten Abgrenzungsproblemen. So ist etwa unklar, wie bei der EU Inc. mit nicht geregelten Bereichen wie Beschlussmängelstreitigkeiten oder Treuepflichten umzugehen ist. In Deutschland würde man typischerweise auf das GmbH-Recht zurückgreifen, während andere Mitgliedstaaten andere Lösungen kennen. Für die Praxis bedeutet dies, dass zwei formal identische EU Inc. je nach Sitzstaat unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen unterliegen können.
Damit zeigt sich bereits eine strukturelle Spannung: Der Anspruch einer einheitlichen Rechtsform trifft auf die Realität fortbestehender nationaler Unterschiede.
Die EU Inc. ist konzeptionell konsequent auf eine weitgehende Digitalisierung sämtlicher gesellschaftsrechtlicher Vorgänge ausgerichtet. Zentrale Maßnahmen im Lebenszyklus der Gesellschaft – insbesondere Gründung, Registeranmeldungen und interne Beschlussfassungen – sollen grundsätzlich ohne physische Präsenz der Beteiligten abgewickelt werden können.
Diese Ausrichtung tritt besonders deutlich im Bereich der Gründung hervor, für die ein vollständig digitales Verfahren vorgesehen ist, das innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden kann. Dadurch wird es insbesondere jungen, wachstumsorientierten Unternehmen ermöglicht, mit geringem organisatorischem und zeitlichem Aufwand eine Gesellschaft zu errichten und unmittelbar grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne mehrfach nationale Formalitäten erfüllen zu müssen.
Flankiert wird dieses Konzept durch das sogenannte Once-only-Prinzip, wonach unternehmensbezogene Daten nur einmal erhoben und anschließend automatisiert zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Praktisch führt dies dazu, dass nach der Gründung keine gesonderten Mehrfachmeldungen – etwa gegenüber Steuer- oder Sozialbehörden – erforderlich sind, die technische Umsetzung vorausgesetzt. Dies kann eine erhebliche Reduzierung administrativer Belastungen bewirken.
Den hiermit verbundenen Effizienzgewinnen stehen jedoch nicht unerhebliche Risiken gegenüber. Insbesondere die Reduktion präventiver Prüfmechanismen im Rahmen digitaler Verfahren kann dazu führen, dass fehlerhafte oder missbräuchliche Angaben nicht hinreichend erkannt werden. So besteht etwa die Möglichkeit, dass die Identität der handelnden Personen zwar technisch verifiziert wird, ohne dass jedoch eine vertiefte inhaltliche Kontrolle ihrer Berechtigung erfolgt. Diese strukturelle Schwächung klassischer Kontrollmechanismen kann die Verlässlichkeit registerbasierter Informationen beeinträchtigen und wirft damit grundlegende Fragen im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit auf.
Ein wesentliches Strukturmerkmal der EU Inc. liegt in ihrer ausgeprägten materiellen Flexibilität. Der Verzicht auf ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital eröffnet die Möglichkeit, Gesellschaften ohne nennenswerte Kapitalbindung zu gründen und stellt damit eine bewusste Abkehr von klassischen kapitalbezogenen Schutzkonzepten dar.
An die Stelle des traditionellen Kapitalaufbringungs- und -erhaltungssystems tritt ein funktional ausgerichteter Gläubigerschutz, der insbesondere auf einen Bilanz- sowie einen Solvenztest abstellt. Ausschüttungen sind danach bereits zulässig, wenn die Gesellschaft nach ihrer aktuellen finanziellen Lage sowie prognostisch in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies ermöglicht es Unternehmen etwa, Gewinne auszuschütten, obwohl nur begrenzte Eigenkapitalrücklagen vorhanden sind, sofern die Liquidität kurzfristig gesichert erscheint.
Diese Abkehr vom Kapitalprinzip führt in der praktischen Anwendung zu einer deutlichen Verschiebung der Risikoverteilung. Während kapitalkräftige Gläubiger ihre Risiken vertraglich absichern können, sind insbesondere schwächere Geschäftspartner – etwa Lieferanten oder Dienstleister – stärker dem Risiko ausgesetzt, dass im Falle einer wirtschaftlichen Verschlechterung keine ausreichenden Vermögenswerte zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen.
Ergänzend hierzu ist auch die interne Organisationsstruktur der EU Inc. auf Flexibilität und Effizienz ausgerichtet. Entscheidungsprozesse werden durch abgesenkte Mehrheitsanforderungen und die Zulässigkeit digitaler Beschlussfassungen erleichtert und beschleunigt. Diese Ausgestaltung kommt insbesondere den Bedürfnissen wachstumsorientierter Unternehmen entgegen, die auf schnelle und unkomplizierte Entscheidungsstrukturen angewiesen sind, verstärkt jedoch zugleich die bereits erkennbaren Tendenzen zu einer Reduktion traditioneller Schutzmechanismen.
Die Liberalisierung der Anteilsübertragung zählt zu den zentralen und zugleich rechtspolitisch besonders weitreichenden Neuerungen des Entwurfs. Nach der Konzeption der EU Inc. sollen Anteilsübertragungen grundsätzlich keiner notariellen Form unterliegen, sondern formfrei und vollständig digital durchgeführt werden können. Damit wird bewusst mit einem der tragenden Strukturprinzipien vieler nationaler Gesellschaftsrechte – insbesondere des deutschen GmbH-Rechts mit seinem Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs. 3 GmbHG – gebrochen. Ziel dieser Abkehr ist ersichtlich die Reduzierung von Transaktionskosten sowie die Beschleunigung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge, insbesondere im Bereich wachstumsorientierter Unternehmen und Venture-Capital-Finanzierungen.
Systematisch tritt an die Stelle der notariellen Kontrolle ein digitales Anteilsregister, dessen Eintragungen konstitutive Wirkung für den Eigentumsübergang entfalten sollen. Der Rechtserwerb knüpft maßgeblich an die registermäßige Erfassung der Beteiligungsverhältnisse an, ohne dass eine zusätzliche materielle Prüfung durch eine unabhängige Instanz erfolgt. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Erwerber Anteile auf der Basis einer elektronischen Signatur übertragen und durch entsprechende Registrierung wirksam erwerben kann, ohne dass eine zusätzliche materielle Prüfung durch eine unabhängige Instanz erfolgt.
Diese Gestaltung bringt erhebliche Effizienzgewinne mit sich. Gerade in dynamischen Finanzierungssituationen – etwa bei mehreren aufeinanderfolgenden Finanzierungsrunden eines Start-ups – können Beteiligungen schneller und flexibler übertragen werden. Ein Investor könnte beispielsweise im Rahmen einer kurzfristigen Finanzierungsrunde Anteile erwerben, ohne dass eine notarielle Beurkundung zeitliche Verzögerungen verursacht. Auch internationale Transaktionen würden erheblich erleichtert, da komplexe Abstimmungen über formale Anforderungen verschiedener Rechtsordnungen vermieden werden.
Dem stehen jedoch gewichtige Risiken gegenüber, die sich insbesondere aus dem Wegfall präventiver Kontrollmechanismen ergeben. Die notarielle Beurkundung erfüllt im deutschen Recht nicht nur eine formale, sondern vor allem eine materielle Schutzfunktion, indem sie die Identität der Beteiligten prüft, über rechtliche Konsequenzen aufklärt und eine relevante Richtigkeitsgewähr schafft. Diese Filterfunktion entfällt im System der EU Inc. weitgehend. Infolgedessen steigt die Gefahr fehlerhafter Eintragungen, etwa bei unklaren Vertretungsverhältnissen oder bei der Verwendung fehlerhafter elektronischer Signaturen.
Die Risiken verstärken sich insbesondere in komplexen Beteiligungsstrukturen. In einem typischen Wachstumsunternehmen mit mehreren Finanzierungsrunden kann es zu einer Vielzahl von Anteilsübertragungen in kurzer Zeit kommen. Werden diese Vorgänge ausschließlich digital und ohne zentrale Prüfinstanz abgewickelt, kann es zu Inkonsistenzen im Anteilsregister kommen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Anteil mehrfach übertragen wird oder Eintragungen verspätet oder fehlerhaft erfolgen. Da die Registereintragung konstitutive Wirkung entfaltet, können solche Fehler unmittelbare Auswirkungen auf die Zuordnung von Gesellschafterrechten haben.
Die Erhöhung der Verkehrsfähigkeit der Anteile wird also durch Abstriche bei der Transaktionssicherheit erkauft. Während das deutsche Recht durch die notarielle Form und zusätzliche Sicherungsmechanismen eine hohe Transaktionssicherheit gewährleistet, verlagert das System der EU Inc. diese Verantwortung weitgehend auf die Beteiligten selbst. Dies kann dazu führen, dass insbesondere weniger erfahrene Marktteilnehmer – etwa kleine Investoren oder frühe Finanzierungsbeteiligte – die rechtlichen Risiken nur unzureichend einschätzen können.
Insgesamt zeigt sich, dass die angestrebte Liberalisierung der Anteilsübertragung zwar erhebliche Effizienzpotenziale eröffnet, zugleich jedoch einen grundlegenden Paradigmenwechsel im Verhältnis von Flexibilität und Rechtssicherheit markiert. Ob die Vorteile der Beschleunigung und Kostenreduktion die damit verbundenen Risiken aufwiegen, wird maßgeblich davon abhängen, inwieweit es gelingt, die fehlenden Kontrollmechanismen durch funktionierende digitale Systeme und klare registerrechtliche Standards zu kompensieren.
Die EU Inc. ermöglicht eine weitgehende Mobilität innerhalb des Binnenmarkts, indem bereits ein Satzungssitz in einem Mitgliedstaat genügt, ohne dass dort eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet werden muss. Diese Ausgestaltung eröffnet Unternehmen erhebliche Gestaltungsspielräume, da sie eine für sie günstige Rechtsordnung wählen können, während die operative Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.
Eine vergleichbare Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz ist der europäischen Rechtsordnung zwar nicht fremd, ergibt sich bislang jedoch primär mittelbar aus der Niederlassungsfreiheit und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH.
Demgegenüber etabliert die EU Inc. erstmals ein Modell, bei dem die grenzüberschreitende Mobilität selbst zum konstitutiven Merkmal der Rechtsform selbst erhoben wird. Unternehmen müssen nicht mehr auf eine ausländische Gesellschaft ausweichen, um regulatorische Gestaltungsspielräume zu nutzen, sondern können diese innerhalb einer einheitlichen unionsrechtlichen Rechtsform unmittelbar realisieren. Die Trennung von Satzungssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit wird damit nicht nur faktisch geduldet, sondern normativ angelegt und ausdrücklich ermöglicht.
Diese Konzeption reduziert zwar die Komplexität grenzüberschreitender Strukturierungen und kann insbesondere für wachstumsorientierte Unternehmen erhebliche Effizienzvorteile bieten. Gleichzeitig verstärkt sie jedoch die Gefahr gezielter Optimierung im Hinblick auf die einschlägigen regulatorischen Rahmenbedingungen. So könnte etwa durch die Wahl eines Sitzstaates mit geringeren Anforderungen an die unternehmerische Mitbestimmung eine faktische Umgehung strengerer Vorschriften im Tätigkeitsstaat erreicht werden. Zugleich bleibt die angestrebte Vereinheitlichung begrenzt, da zentrale Bereiche wie Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht weiterhin dem nationalen Recht unterliegen, sodass trotz einheitlicher Gesellschaftsform unterschiedliche rechtliche Konsequenzen eintreten können.
Auch die vorgesehene Ausgestaltung der Minderheitenrechte weist erhebliche Defizite auf. Der Entwurf enthält nur eingeschränkt ausgeprägte und eher fragmentarische Schutzmechanismen und verzichtet auf wesentliche Instrumente des klassischen Gesellschaftsrechts. Hierzu zählen insbesondere die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen im Wege der Beschlussmängelklage, die es Minderheitsgesellschaftern ermöglicht, rechtswidrige oder missbräuchliche Mehrheitsentscheidungen anzugreifen, sowie gesetzlich verankerte Informations- und Einsichtsrechte (etwa wie in § 51a GmbHG), die eine effektive Kontrolle der Geschäftsführung gewährleisten. Ebenso fehlt es an klaren Regelungen zu Stimmverboten bei Interessenkollisionen (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG), die verhindern sollen, dass Gesellschafter in eigener Sache entscheiden, sowie an einem konsistent ausgestalteten System des Minderheitenschutzes bei strukturellen Maßnahmen.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Mehrheitsgesellschafter könnte eine für ihn vorteilhafte Maßnahme durchsetzen, etwa die Ausgabe neuer Anteile unter Ausschluss des Bezugsrechts, ohne dass Minderheitsgesellschafter effektive rechtliche Abwehrmöglichkeiten haben.
Zwar sind einzelne Schutzinstrumente vorgesehen, etwa ein Rückzugsrecht bei repressiver Behandlung, doch ersetzen diese nicht die etablierten Mechanismen wie Beschlussanfechtung oder umfassende Informationsrechte. Für Investoren, die auf verlässliche Minderheitenrechte angewiesen sind, könnte dies ein erhebliches Hindernis darstellen.
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass die EU Inc. ein in seiner Zielsetzung außerordentlich ambitioniertes Reformvorhaben darstellt, mit dem die Europäische Union zentrale Herausforderungen des Binnenmarkts adressiert. Die konsequente Ausrichtung auf Digitalisierung, die weitgehende Flexibilisierung gesellschaftsrechtlicher Strukturen sowie die intendierte Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeit entsprechen erkennbar dem Bedürfnis nach effizienten, innovationsfreundlichen und international anschlussfähigen Rechtsformen.
Gleichzeitig treten jedoch erhebliche systematische Spannungen zutage, die Zweifel an der praktischen Tragfähigkeit des Konzepts begründen. Der Anspruch unionsweiter Einheitlichkeit wird durch die notwendige Rückbindung an nationale Rechtsordnungen stark relativiert und ist damit der Gefahr divergierender Auslegungs- und Anwendungspraxen ausgesetzt. Die weitgehende Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge und der damit verbundene Rückzug präventiver Kontrollmechanismen mögen zwar zu einer Beschleunigung von Verfahren beitragen, gehen jedoch mit nicht unerheblichen Einbußen an Rechtssicherheit und Verlässlichkeit registerbasierter Informationen einher. Verstärkt wird diese Problematik durch die bewusste Abkehr von klassischen Schutzkonzepten, etwa im Bereich der Kapitalbindung, der notariellen Kontrolle oder des Minderheitenschutzes.
In der Gesamtschau erscheint die EU Inc. damit weniger als ein eindeutig konturiertes neues Regelungsmodell, sondern vielmehr als ein normativer Suchprozess, in dem Effizienzgewinne und Integrationsziele mit strukturellen Risiken für Rechtssicherheit und Schutzstandards konkurrieren. Ob sich die EU Inc. als tragfähige Rechtsform im Binnenmarkt etablieren kann, wird maßgeblich davon abhängen, inwieweit es im weiteren Gesetzgebungsverfahren gelingt, die aufgezeigten Spannungen aufzulösen und insbesondere die intendierte Flexibilität durch hinreichend belastbare Sicherungsmechanismen zu flankieren. Erst unter diesen Voraussetzungen könnte die EU Inc. ihr integrationspolitisches Potenzial entfalten; andernfalls droht sie, hinter ihrem Anspruch zurückzubleiben und lediglich begrenzte praktische Relevanz zu erlangen.