Der europäische Gesetzgeber hat mit der CRD VI-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1619) in Art. 27a ff. neue Genehmigungsprozesse und Anzeigeverfahren für CRR-Kreditinstitute und (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften für bestimmte M&A-Transaktionen eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Anforderungen derzeit mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), welches am 29. Januar 2026 beschlossen wurde, im KWG um. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hatte zuvor bereits ein Konsultationspapier für technische Regulierungs-/ Durchführungsstandards veröffentlicht und Konkretisierungen der einzureichenden Mindestangaben vorgeschlagen.
Das BRUBEG sieht neue Verfahren vor, die von Anzeigepflichtigen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen durchlaufen werden müssen, namentlich bei wesentlichen Beteiligungen, wesentlichen Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Verschmelzungen und Spaltungen.
Gemäß § 2h KWG n.F. ist von CRR-Kreditinstituten und (gemischten) Finanzholding-Gesellschaften ein Genehmigungsprozess zu durchlaufen, wenn sie beabsichtigen, eine wesentliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen zu erwerben. Eine Beteiligung ist wesentlich, wenn sie mindestens 15% der anrechenbaren Eigenmittel entspricht (§ 1 Abs. 9b KWG n.F.). Insoweit unterscheidet sich dieses Verfahren von dem bekannten (und erst kürzlich vereinfachten) Inhaberkontrollerfahren, welches im Wesentlichen auf das Halten von mindestens 10% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile eines regulierten Unternehmens abstellt („bedeutende Beteiligung“). Hier erfolgt demnach ein Perspektivwechsel: Entscheidend ist das Risiko für den (regulierten) Erwerber durch Beteiligungen, wohingegen das Inhaberkontrollverfahren das Risiko für das (regulierte) Zielunternehmen im Blick hat. Naturgemäß können auch beide Verfahren Anwendung finden, wenn etwa ein reguliertes CRR-Kreditinstitut Anteile an einem anderen regulierten Unternehmen in entsprechender Höhe erwerben will.
Ein ähnliches Genehmigungsverfahren ist nach § 2i KWG n.F. bei geplanten Verschmelzungen und Spaltungen vorgesehen. Bereits anhand der Länge der beiden Normen (23 Absätze bzw. 18 Absätze) ist zu erkennen, dass diese Genehmigungsprozesse mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein können. Dagegen dürften die reinen Anzeigeverfahren bei einer wesentlichen Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten sowie die Anzeige der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung (§ 24 Abs. 1f, Abs. 3a Nr. 8, 9 KWG n.F.) weniger Aufwand erfordern. Wesentliche Übertragungen liegen vor, wenn diese mindestens 10% (bzw. 15% innerhalb einer Gruppe) der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines Unternehmens ausmachen (§ 1 Abs. 9a KWF n.F.).
Das Konsultationspapier der EBA (EBA/CP/2025/25) konkretisierte bereits die bei diesen Verfahren zu tätigenden Mindestangaben und beantwortete offengebliebene Fragen der CRD VI-Richtlinie. So wird etwa in Art. 1 Abs. 2 UAbs. 3 klargestellt, dass es für die Berechnung einer wesentlichen Beteiligung nicht nur auf den einzelnen Erwerb ankommt, sondern die letzten zwölf Monate zu betrachten sind, um eine Umgehung durch mehrere kleinere Erwerbsvorgänge zu verhindern. Ebenso wird die Frage beantwortet, ob es für die Berechnung der „Wesentlichkeit“ auf das Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln des Erwerbers und dem Buchwert der Beteiligung oder dem Kaufpreis ankommt: Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 des Entwurfs stellt stets auf den höheren der beiden Werte ab.
Daneben werden viele weitere Vorgaben konkretisiert. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Einführung neuer Verfahren ebenso wie die bevorstehenden Konkretisierungen in Delegierten bzw. Durchführungsverordnungen aufgrund der bereits jetzt absehbaren Regelungsdichte zu einem beachtlichen Mehraufwand bei M&A-Transaktionen im Bankensektor führen wird.
Den steigenden Konsolidierungsdruck auf dem deutschen Bankenmarkt analysiert Deloitte in einer aktuellen Studie: Studie zum Bankenmarkt Deutschland bis 2030 | Deloitte Deutschland.