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Neue Spielregeln für Bundesvergaben: Das Bundestariftreuegesetz ist in Kraft

Am 1. Mai 2026 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG) in – im Vergleich zum Gesetzesentwurf entschärfter Fassung – in Kraft getreten.

Wer künftig Bau- oder Dienstleistungen für den Bund erbringt, muss sich auf deutlich strengere Anforderungen einstellen. Das neue Bundestariftreuegesetz verpflichtet Auftragnehmer, ihren bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die Verpflichtungen erstrecken sich grds. über Nachunternehmer und Personaldienstleister auf die gesamte Auftragskette.

Verstöße können erhebliche Folgen haben: Beschäftigte haben direkte Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber, Auftragnehmer haften für unerfüllte Vergütungsansprüche in der Nachunternehmerkette und es drohen Vertragsstrafen, Kündigungen sowie der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren. Unternehmen müssen deshalb nicht nur ihre Vergütungssysteme, sondern auch Verträge, Dokumentationsprozesse und die Steuerung ihrer Nachunternehmer prüfen und ggf. anpassen.

Der folgende Beitrag ordnet die Kerninhalte des BTTG ein und zeigt auf, welche arbeits- und vergaberechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

1. Das BTTG – Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren

Die Tarifautonomie – das in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Recht der Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeber), Arbeitsbedingungen ohne staatliche Einflussnahme in Tarifverträgen auszuhandeln – ist ein Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts. In den letzten Jahren ist die Tarifbindung jedoch deutlich zurückgegangen. Auf Landesebene existieren bereits in nahezu allen Bundesländern – mit Ausnahme von Bayern und Sachsen – Tariftreuegesetze, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmte Arbeitsbedingungen vorschreiben. Eine bundeseinheitliche Regelung fehlte dagegen bisher.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (BTTG-E) vorgelegt, der am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Nach kontroverser Diskussion im Ausschuss für Arbeit und Soziales verabschiedete der Bundestag das Gesetz am 26. Februar 2026 mit einigen signifikanten Entschärfungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu. Das BTTG wurde am 30. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten.

 

2. Kerninhalte des BTTG

Das BTTG erfasst in personeller Hinsicht nach § 1 Abs. 1 BTTG neben dem Bund auch bestimmte dem Bund aufgrund von Finanzierung, Aufsicht, Organbestellung oder – bei bestimmten Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern – eines beherrschenden Einflusses zurechenbare Auftraggeber.

In sachlicher Hinsicht erfasst das BTTG öffentliche Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für Direktaufträge der Sicherheitsbehörden, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, gilt ein erhöhter Schwellenwert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Lieferleistungen sind – abweichend vom ursprünglichen Gesetzesentwurf – vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen; bei gemischten Aufträgen ist der Hauptgegenstand gemäß § 110 GWB maßgeblich. Das Gesetz gilt – mit Ausnahme von § 14 BTTG – nur für Leistungen, die in Deutschland erbracht werden.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte greift das BTTG nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Der personelle Anwendungsbereich erstreckt sich im Unterschwellenbereich damit beispielsweise nicht auf bundeseigene Gesellschaften. Ausdrücklich erfasst sind auch Rahmenvereinbarungen, während bei gemeinsamen Vergaben mit Ländern oder mit ausländischen Stellen Abweichungen zulässig sind, sofern eine Einigung über die Anwendung des BTTG nicht erreicht wird.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind insbesondere Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dauerhaft nicht dem BTTG unterfallen. Darüber hinaus sind Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr übergangsweise bis zum 31. Dezember 2032 vom Gesetz ausgenommen.

Kern des Gesetzes ist das Tariftreueversprechen nach § 3 Abs. 1 BTTG: Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Bundesauftraggeber, allen bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern mindestens die in der einschlägigen Rechtsverordnung des BMAS (§ 5 BTTG) festgelegten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die gesamte Auftragskette – einschließlich Nachunternehmer und Verleiher – und gilt unabhängig von einer bestehenden Tarifbindung des Auftragnehmers.

Wird ein Arbeitnehmer nicht ausschließlich zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt, dürfte eine Differenzierung zwischen den Tätigkeitsbereichen in der Praxis kaum umsetzbar sein. Das Tariftreueversprechen wird daher regelmäßig faktisch auf das gesamte Arbeitsverhältnis ausstrahlen.

Die Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren, individualrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen gegen ihren Arbeitgeber (§ 4 Abs. 1 BTTG). Ein Verzicht auf diese Ansprüche ist nur im Rahmen eines von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleichs zulässig; eine Verwirkung ist gesetzlich ausgeschlossen. Ausschlussfristen können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung zugrunde liegenden Tarifvertrag vorgesehen werden.

Den Arbeitgeber trifft zudem eine Informationspflicht: Spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Tätigkeitsaufnahme sind die Beschäftigten – einschließlich Leiharbeitnehmer – schriftlich oder in Textform über die für sie maßgeblichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten.

Das BMAS wird ermächtigt, auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands bestimmte tarifvertragliche Arbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Branche verbindlich festzusetzen. Bei erstmaliger Antragstellung in einer Branche erlässt das BMAS die Verordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (§ 5 Abs. 1a BTTG). Die tariflichen Regelungen sind dabei „eins zu eins" zu übernehmen; eine inhaltliche Abweichung oder Abschwächung durch das BMAS ist ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 S. 3 BTTG). Haustarifverträge und kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien kommen als Grundlage nicht in Betracht.

Festsetzbar sind insbesondere:

  • die Entlohnung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),
  • der bezahlte Mindestjahresurlaub und
  • die Höchstarbeits-, Mindestruhe- und Ruhepausenzeiten.

Bei Aufträgen mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Monaten beschränkt sich die Tariftreuepflicht auf die Entlohnung; Mindestjahresurlaub und Höchstarbeitszeiten dürfen in diesen Fällen nicht festgesetzt werden (§ 5 Abs. 1 S. 4 BTTG).

Jede Verordnung bezieht sich auf eine Branche und erfasst alle öffentlichen Aufträge innerhalb ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs. Maßgeblich ist der repräsentativste Tarifvertrag der jeweiligen Branche.

Bei konkurrierenden Tarifverträgen gibt eine beim BMAS eingerichtete Clearingstelle eine Empfehlung ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung erlassen werden soll; die Entscheidung trifft das BMAS unter Berücksichtigung dieser Empfehlung. Vor Erlass der Verordnung erfolgt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, die zugleich die Einberufung der Clearingstelle eröffnet.

Die Verordnungen gelten fort, bis sie aufgehoben oder ersetzt werden; das BMAS veröffentlicht die jeweils maßgeblichen Arbeitsbedingungen im Internet.

Zur Überwachung der Tariftreuepflichten wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine „Prüfstelle Bundestariftreue" eingerichtet. Diese führt anlassbezogene Kontrollen durch, sofern hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen; Hinweise können von Auftraggebern, Beschäftigten oder Dritten stammen.

Auftragnehmer sind verpflichtet, die Einhaltung des Tariftreueversprechens durch geeignete Unterlagen – insbesondere Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Verträge – zu dokumentieren und auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen. Alternativ kann die Einhaltung über eine Zertifizierung, etwa im Rahmen einer Präqualifizierung, nachgewiesen werden. Tarifgebundene Unternehmen sowie Unternehmen, die an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebunden sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines solchen Zertifikats (§ 10 Abs. 1 S. 2 BTTG); andere Unternehmen erhalten es nur bei Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung. Ein Zertifikat ersetzt jedoch nicht die Kontrolle bei einem konkreten Verdachtsfall.

Ergänzend sieht § 8 Abs. 5 BTTG – abweichend vom ursprünglichen Gesetzesentwurf – ein elektronisches Verfahren zur Abfrage und Übermittlung von Entgeltdaten vor, das Auftragnehmer bei der Nachweisführung entlasten soll. Dieses Verfahren tritt jedoch erst zum 1. Januar 2028 in Kraft, sodass bis dahin ein erheblicher administrativer Aufwand bestehen bleibt.

Das BTTG sieht verschiedene Sanktionen bei Verstößen gegen die Tariftreuepflichten vor.

  • Zivilrechtliche Sanktionen: Bundesauftraggeber sollen in den Verträgen Vertragsstrafen von bis zu 1 % des Auftragswertes je Verstoß – bei mehreren Verstößen höchstens 10 % – vorsehen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen soll zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung vereinbart werden.
  • Nachunternehmerhaftung: Auftragnehmer haften wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Zahlung der Nettoentgelte der von ihren Nachunternehmern oder Verleihern eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung durch den Nachunternehmer oder Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 BTTG nachweist und nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
  • Ausschluss von Vergabeverfahren: Schwere oder wiederholte Verstöße können als fakultativer Ausschlussgrund gewertet werden. Ergänzend ist eine Eintragung in das Wettbewerbsregister vorgesehen, sodass Verstöße bundesweit für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber nachvollziehbar bleiben.

Beschäftigte können ihre Ansprüche auf Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen vor den deutschen Arbeitsgerichten durchsetzen. Dies gilt auch für Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber, sofern die Tätigkeit im territorialen Geltungsbereich des BTTG erbracht wurde. Das Gesetz begründet damit eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit und stärkt den individuellen Rechtsschutz im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe.

Das BTTG findet ausschließlich auf Vergabeverfahren Anwendung, die ab seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2026 eingeleitet wurden; bereits begonnene oder abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt. Zwar ist der Bund ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, von seinen Auftragnehmern ein Tariftreueversprechen nach § 3 Abs. 1 BTTG zu verlangen. Praktische Wirkung entfaltet dieses Versprechen jedoch erst, sobald das BMAS die maßgeblichen Arbeitsbedingungen in branchenspezifischen Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG festgelegt hat. Die praktische Relevanz des Gesetzes hängt daher maßgeblich davon ab, wann und mit welchem Inhalt die ersten Rechtsverordnungen erlassen werden.

Die begleitenden Änderungen des Wettbewerbsregistergesetzes, die für die Vollzugskontrolle erforderlich sind, treten erst nach Schaffung der technischen Voraussetzungen in Kraft; der genaue Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

3. Arbeitsrechtliche Einordnung

Das BTTG verknüpft das Vergaberecht mit dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht und erweitert dessen Schutzbereich in zweifacher Hinsicht: Zum einen verpflichtet es auch nicht tarifgebundene Unternehmen zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen. Zum anderen entfaltet das BTTG – anders als die Tariftreuegesetze der Länder, die lediglich über eine Selbstverpflichtung des Auftragnehmers wirken – unmittelbare Wirkung im Arbeitsverhältnis.

Der in § 4 BTTG vorgesehene Anspruch der Beschäftigten begründet eine eigenständige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Die durch Rechtsverordnungen des BMAS festgelegten Arbeitsbedingungen können von den Arbeitnehmern daher unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden.

Systematisch steht das BTTG neben dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem AEntG, die bereits Mindestarbeitsbedingungen unabhängig von einer Tarifbindung vorsehen. Während das MiLoG flächendeckend einen gesetzlichen Mindestlohn garantiert und das AEntG bestimmte Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen erfasst, verpflichtet das BTTG Arbeitgeber im Kontext der Bundesauftragsvergabe zur Einhaltung tariflicher Standards – auch ohne Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung. Es entsteht damit eine zusätzliche Schutzebene, die über die bisherigen Mindeststandards hinausgeht.

Die in den Bundesländern bestehenden Tariftreuegesetze bleiben unverändert bestehen und gelten weiterhin für Aufträge der Länder und Kommunen. Eine umfassende Rechtsvereinheitlichung wird nicht geschaffen; vielmehr treten künftig bundesrechtliche und landesrechtliche Tariftreuepflichten nebeneinander. Für bundesweit tätige Unternehmen bedeutet dies, dass sie sowohl die bundesrechtlichen Vorgaben des BTTG als auch die unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen haben. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die Zuordnung des beschaffenden öffentlichen Auftraggebers.
Die in den Rechtsverordnungen festgelegten Arbeitsbedingungen gelten zwingend und dürfen vertraglich nicht zuungunsten der Beschäftigten abbedungen werden. Arbeitgeber müssen die maßgeblichen tariflichen Standards kennen, umsetzen und deren Einhaltung dokumentieren. Die gesetzliche Informationspflicht über die einschlägigen Arbeitsbedingungen stärkt die Transparenz und erleichtert den Beschäftigten die Wahrnehmung ihrer Rechte.

Besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung der Verantwortung auf Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer zu. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass auch Nachunternehmer und Verleiher die gesetzlichen Tariftreuepflichten erfüllen. Ergänzend haftet er nach § 12 BTTG wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Nettoentgeltansprüche der in der Nachunternehmerkette eingesetzten Arbeitnehmer. Die so geschaffene Verantwortungskaskade ähnelt der Nachunternehmerhaftung des AEntG, geht jedoch darüber hinaus, da sie nicht auf bestimmte Branchen oder ausländische Entsendungen beschränkt ist. Dies stärkt den Arbeitnehmerschutz, führt aber zugleich zu einer erheblichen Ausweitung der Compliance-Pflichten.

Das BTTG markiert eine Verschiebung des arbeitsrechtlichen Schutzsystems hin zu einem stärker staatlich flankierten Modell, in dem Tariftreue nicht nur politisches Leitbild, sondern rechtlich verbindliche Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung im öffentlichen Auftragswesen wird. Es stärkt die Tarifautonomie über den Hebel der öffentlichen Auftragsvergabe und verleiht tariflichen Arbeitsbedingungen neue faktische Wirksamkeit – auch dort, wo klassische Tarifbindung fehlt.

4. Vergaberechtliche Einordnung

Bereits existierende landesgesetzliche Tariftreueregelungen rekurrieren überwiegend auf ohnehin bestehende Pflichten aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und haben insoweit deklaratorischen Charakter; andere Landesgesetze gehen darüber hinaus und sehen eigenständige vergabespezifische Mindestarbeitsbedingungen vor. In diesem Zusammenhang ist im vergaberechtlichen Normgefüge § 128 Abs. 1 GWB zu berücksichtigen, der an partizipierende Unternehmen den – ebenfalls lediglich deklaratorischen – Hinweis adressiert, ohnehin zu beachtende rechtsverbindliche Regelungen, von denen einige beispielhaft benannt werden, einzuhalten.

Das BTTG geht über diese bestehenden Mechanismen hinaus und sieht in § 3 Abs. 1 BTTG für Vergabeverfahren des Bundes und für dem Bund zuzurechnende öffentliche Auftraggeber, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden (§ 16 BTTG), mit dem Tariftreueversprechen eine konstitutive – d.h. auch für grundsätzlich nicht tarifgebundene Unternehmen geltende – Ausführungsbedingung i.S.d. §§ 128 Abs. 2, 129 GWB vor.

Die hieraus folgenden Rechtswirkungen können sich sowohl im Rahmen der (dem Vergaberecht unterfallenden) Vertragsanbahnungsphase als auch in der (der Durchführung eines Vergabeverfahrens nachgelagerten) Vertragsdurchführungsphase manifestieren.

Akzeptiert ein Bieter das bei Abgabe eines Angebots zwingend erforderliche Tariftreueversprechen ausdrücklich nicht, führt dies – sei es wegen unzulässiger Änderung der Vergabeunterlagen, sei es wegen eines unvollständigen Angebots – zum (zwingenden) Ausschluss des betreffenden Angebots. Erklärt ein Unternehmen hingegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens, will den damit einhergehenden Pflichten im Rahmen der Vertragsdurchführungsphase indes von vornherein nicht nachkommen, kann dies unter Berücksichtigung von § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB noch während des Vergabeverfahrens zum Ausschluss führen.

Sollten bereits während des Vergabeverfahrens berechtigte Zweifel an der Erfüllbarkeit des mit Einreichung des Angebots abgegebenen Leistungsversprechens, zu dem auch das in § 3 Abs. 1 BTTG enthaltene Tariftreueversprechen gehört, aufkommen, kann auch dies zum Ausschluss des Angebots führen.

Nach Erteilung des Zuschlags gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen. Das Pflichtenprogramm einschließlich der im Falle der Missachtung vorgesehenen Sanktionsmechanismen des BTTG wird im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil.

Verstöße gegen das vertraglich geschuldete Pflichtenprogramm bei Ausführung eines öffentlichen Auftrags können sich auch in künftigen Ausschreibungen auswirken. So können Unternehmen, die eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn die mangelhafte Erfüllung zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Der bestehende Katalog fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB wird zudem durch den neuen § 14 BTTG flankiert. Auch hierbei handelt es sich um einen fakultativen Ausschlussgrund, bei dem das rechtsfolgenseitig eröffnete Ermessen indes beschränkt ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 BTTG in Form eines von der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 Abs. 1 BTTG unanfechtbar festgestellten Verstoßes vor, erfolgt im Regelfall ein Ausschluss. Nur in atypischen Fallkonstellationen oder aus wichtigem Grund kann von einem Ausschluss abgesehen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 BTTG festgestellte Verstöße werden zur Eintragung an das Wettbewerbsregister übermittelt und werden durch öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber – aufgrund der ihrerseits bestehenden Abrufpflichten vor der avisierten Zuschlagserteilung – zur Kenntnis genommen und einer vergaberechtlichen Prüfung nach vorstehenden Prämissen unterzogen.

Unberührt bleibt der in § 125 GWB vorgesehene Selbstreinigungsmechanismus, der es einem Unternehmen gestattet, seine Integrität durch Maßnahmen zur Kooperation, Kompensation und Prävention wiederherzustellen.

Insgesamt bleibt der in § 1 BTTG differenziert ausgestaltete personelle und sachliche Anwendungsbereich zu beachten. So ergeben sich beispielsweise mit Blick auf bundeseigene Gesellschaften im Unterschwellenbereich deutliche Abweichungen im Verhältnis zum Oberschwellenbereich, da diese mangels haushaltsrechtlicher Adressatenstellung nicht den Vorgaben des Unterschwellenvergaberechts unterliegen. Insoweit konsistent schränkt auch § 1 Abs. 5 BTTG den personellen Anwendungsbereich in dieser Hinsicht ein. 

Hier lohnt sich für öffentliche Auftraggeber und – gerade aufgrund des konstitutiven Charakters des in § 3 BTTG verankerten Tariftreueversprechens – auch für beteiligte Unternehmen eine genaue Prüfung, ob das jeweilige Beschaffungsvorhaben dem personellen und sachlichen Anwendungsbereich des BTTG zuzuordnen ist. Auftraggeber können zudem von der flankierend vorgesehenen Ausnahmeregelung des § 129 Abs. 2 GWB Gebrauch machen und in Härtefällen von der Verpflichtung zur Einhaltung bundesgesetzlich festgelegter Ausführungsbedingungen absehen. 

Da das BTTG gerade mit Blick auf die Wirkungen des in § 3 BTTG enthaltenen Tariftreueversprechens von der bislang gelebten Rechtspraxis auf Landesebene abweicht, ist der bloße Rückgriff auf bestehende Abläufe jedenfalls für Unternehmen, die nicht ohnehin vergleichbaren Regelungen unterliegen, risikobehaftet. Eine genaue Auseinandersetzung mit der Materie ist unabdingbar.

5. Folgen für die Praxis

Das BTTG wird die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes künftig maßgeblich prägen. Dies gilt umso mehr, als die durch die jüngste Grundgesetzänderung ermöglichten Sondervermögen – insbesondere der Infrastrukturfonds für Investitionen in Verkehrs-, Digital- und Energieinfrastruktur – ein hohes Vergabevolumen erwarten lassen.

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das BTTG einen deutlich höheren Prüf- und Dokumentationsaufwand. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass rund 1.400 Bundesauftraggeber betroffen seien und für jede Branche Informationspflichten und Nachweise zu den einschlägigen Arbeitsbedingungen vorzuhalten hätten. Zertifizierungsverfahren könnten langfristig Entlastung bringen, erforderten aber zunächst zusätzliche Verwaltungsstrukturen. Zugleich dürften tarifkonforme Angebote im Durchschnitt teurer ausfallen und damit die Beschaffungskosten des Bundes erhöhen.

Auch Wirtschaftsvertreter begegnen dem BTTG – neben Zweifeln an der EU-Rechts- und Verfassungskonformität – mit praktischen Bedenken. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stünden vor neuen Nachweis- und Dokumentationspflichten. Nicht tarifgebundene Betriebe müssten ihre Lohnabrechnung auf ein fremdes System umstellen und unter Umständen zeitweise zwei Systeme parallel betreiben – sofern der Arbeitgeber nicht dem vom Gesetzgeber gewünschten Impuls nachgibt und in den Tarifvertrag „flüchtet", was allerdings die Wettbewerbsfähigkeit im privaten Sektor beeinträchtigen kann – so der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in seinem Positionspapier vom 29. September 2025. Die Gesetzesinitiative steht damit in einem Spannungsfeld zu dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ausgegebenen Ziel des Bürokratieabbaus. Darüber hinaus wird eine Diskriminierung inländischer Unternehmen, insbesondere des deutschen Mittelstands, befürchtet.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Auswirkungen auf ausländische Unternehmensgruppen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 7 BTTG bestimmt das BMAS in der jeweiligen Rechtsverordnung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, welche tariflichen Arbeitsbedingungen für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind. Anders als tarifgebundene Unternehmen haben ausländische Unternehmen keinen gesetzlichen Anspruch auf Zertifizierung nach § 10 BTTG, sondern müssen die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nachweisen. Die Bürgenhaftung nach § 12 BTTG erstreckt sich auch auf grenzüberschreitende Nachunternehmerketten. Für entsandte Arbeitnehmer stellt sich zudem die Frage des Verhältnisses zu den bereits bestehenden Vorgaben des AEntG. Internationale Unternehmensgruppen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Rechtsverordnungen für sie einschlägig sind, und ihre Compliance-Strukturen entsprechend anpassen.

Ob die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelte Prüfstelle Bundestariftreue die Einhaltung flächendeckend kontrollieren kann, bleibt abzuwarten. Vorgesehen sind lediglich anlassbezogene Prüfungen; der DGB hält dies für unzureichend und fordert stichprobenartige Kontrollen sowie eine Mindestprüfquote. Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Einrichtung der Prüfstelle eine überflüssige Doppelstruktur schaffe; sinnvoller wäre es gewesen, die Zuständigkeit etwa dem Zoll zu übertragen, der bereits über bestehende Kontrollstrukturen verfügt. Zudem wird bezweifelt, ob das BTTG sein erklärtes Ziel einer höheren Tarifbindung tatsächlich erreicht oder vielmehr zu einer Verdrängung bestehender Tarifverträge führt.

Befürworter – wie der DGB und ver.di – sehen im BTTG einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Tarifautonomie und zur Förderung fairer Wettbewerbsbedingungen. Es schaffe Anreize zur Tarifbindung und verhindere Preisunterbietung auf Kosten der Beschäftigten. Kritiker hingegen sehen in der gesetzlichen Verpflichtung zur Anwendung bestimmter Tarifverträge einen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie eine übermäßige Bürokratisierung. Insbesondere die Ermächtigung des BMAS, durch Rechtsverordnungen Mindestarbeitsbedingungen verbindlich festzusetzen, wird als Eingriff in die Tarifautonomie gewertet, der einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten muss. Auch der BDA hält bestehende Schutzmechanismen – etwa nach MiLoG, AÜG und AEntG – bereits für ausreichend.

Trotz dieser Kritik eröffnet das Gesetz Chancen für eine gerechtere Auftragsvergabe. Es kann die Tarifbindung stärken, soziale Standards festigen und ein Signal für verantwortungsbewusste Beschaffung setzen. Entscheidend wird sein, ob der Bund den Ausgleich zwischen wirksamer Tariftreue und praktikabler Umsetzung findet.

Wir stehen Unternehmen wie öffentlichen Auftraggebern beratend zur Seite – bei der strategischen Vorbereitung auf die neuen Vorgaben ebenso wie bei der rechtssicheren Umsetzung der Tariftreuepflichten. Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen des BTTG aus arbeitsrechtlicher und vergaberechtlicher Perspektive frühzeitig zu identifizieren, Vergabeprozesse anzupassen und Compliance-Strukturen effizient zu gestalten.

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