Am 1. Mai 2026 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG) in – im Vergleich zum Gesetzesentwurf entschärfter Fassung – in Kraft getreten.
Wer künftig Bau- oder Dienstleistungen für den Bund erbringt, muss sich auf deutlich strengere Anforderungen einstellen. Das neue Bundestariftreuegesetz verpflichtet Auftragnehmer, ihren bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die Verpflichtungen erstrecken sich grds. über Nachunternehmer und Personaldienstleister auf die gesamte Auftragskette.
Verstöße können erhebliche Folgen haben: Beschäftigte haben direkte Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber, Auftragnehmer haften für unerfüllte Vergütungsansprüche in der Nachunternehmerkette und es drohen Vertragsstrafen, Kündigungen sowie der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren. Unternehmen müssen deshalb nicht nur ihre Vergütungssysteme, sondern auch Verträge, Dokumentationsprozesse und die Steuerung ihrer Nachunternehmer prüfen und ggf. anpassen.
Der folgende Beitrag ordnet die Kerninhalte des BTTG ein und zeigt auf, welche arbeits- und vergaberechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
1. Das BTTG – Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
Die Tarifautonomie – das in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Recht der Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeber), Arbeitsbedingungen ohne staatliche Einflussnahme in Tarifverträgen auszuhandeln – ist ein Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts. In den letzten Jahren ist die Tarifbindung jedoch deutlich zurückgegangen. Auf Landesebene existieren bereits in nahezu allen Bundesländern – mit Ausnahme von Bayern und Sachsen – Tariftreuegesetze, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmte Arbeitsbedingungen vorschreiben. Eine bundeseinheitliche Regelung fehlte dagegen bisher.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (BTTG-E) vorgelegt, der am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Nach kontroverser Diskussion im Ausschuss für Arbeit und Soziales verabschiedete der Bundestag das Gesetz am 26. Februar 2026 mit einigen signifikanten Entschärfungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu. Das BTTG wurde am 30. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten.
2. Kerninhalte des BTTG
3. Arbeitsrechtliche Einordnung
Das BTTG verknüpft das Vergaberecht mit dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht und erweitert dessen Schutzbereich in zweifacher Hinsicht: Zum einen verpflichtet es auch nicht tarifgebundene Unternehmen zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen. Zum anderen entfaltet das BTTG – anders als die Tariftreuegesetze der Länder, die lediglich über eine Selbstverpflichtung des Auftragnehmers wirken – unmittelbare Wirkung im Arbeitsverhältnis.
Der in § 4 BTTG vorgesehene Anspruch der Beschäftigten begründet eine eigenständige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Die durch Rechtsverordnungen des BMAS festgelegten Arbeitsbedingungen können von den Arbeitnehmern daher unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden.
Systematisch steht das BTTG neben dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem AEntG, die bereits Mindestarbeitsbedingungen unabhängig von einer Tarifbindung vorsehen. Während das MiLoG flächendeckend einen gesetzlichen Mindestlohn garantiert und das AEntG bestimmte Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen erfasst, verpflichtet das BTTG Arbeitgeber im Kontext der Bundesauftragsvergabe zur Einhaltung tariflicher Standards – auch ohne Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung. Es entsteht damit eine zusätzliche Schutzebene, die über die bisherigen Mindeststandards hinausgeht.
Die in den Bundesländern bestehenden Tariftreuegesetze bleiben unverändert bestehen und gelten weiterhin für Aufträge der Länder und Kommunen. Eine umfassende Rechtsvereinheitlichung wird nicht geschaffen; vielmehr treten künftig bundesrechtliche und landesrechtliche Tariftreuepflichten nebeneinander. Für bundesweit tätige Unternehmen bedeutet dies, dass sie sowohl die bundesrechtlichen Vorgaben des BTTG als auch die unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen haben. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die Zuordnung des beschaffenden öffentlichen Auftraggebers.
Die in den Rechtsverordnungen festgelegten Arbeitsbedingungen gelten zwingend und dürfen vertraglich nicht zuungunsten der Beschäftigten abbedungen werden. Arbeitgeber müssen die maßgeblichen tariflichen Standards kennen, umsetzen und deren Einhaltung dokumentieren. Die gesetzliche Informationspflicht über die einschlägigen Arbeitsbedingungen stärkt die Transparenz und erleichtert den Beschäftigten die Wahrnehmung ihrer Rechte.
Besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung der Verantwortung auf Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer zu. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass auch Nachunternehmer und Verleiher die gesetzlichen Tariftreuepflichten erfüllen. Ergänzend haftet er nach § 12 BTTG wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Nettoentgeltansprüche der in der Nachunternehmerkette eingesetzten Arbeitnehmer. Die so geschaffene Verantwortungskaskade ähnelt der Nachunternehmerhaftung des AEntG, geht jedoch darüber hinaus, da sie nicht auf bestimmte Branchen oder ausländische Entsendungen beschränkt ist. Dies stärkt den Arbeitnehmerschutz, führt aber zugleich zu einer erheblichen Ausweitung der Compliance-Pflichten.
Das BTTG markiert eine Verschiebung des arbeitsrechtlichen Schutzsystems hin zu einem stärker staatlich flankierten Modell, in dem Tariftreue nicht nur politisches Leitbild, sondern rechtlich verbindliche Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung im öffentlichen Auftragswesen wird. Es stärkt die Tarifautonomie über den Hebel der öffentlichen Auftragsvergabe und verleiht tariflichen Arbeitsbedingungen neue faktische Wirksamkeit – auch dort, wo klassische Tarifbindung fehlt.
4. Vergaberechtliche Einordnung
Bereits existierende landesgesetzliche Tariftreueregelungen rekurrieren überwiegend auf ohnehin bestehende Pflichten aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und haben insoweit deklaratorischen Charakter; andere Landesgesetze gehen darüber hinaus und sehen eigenständige vergabespezifische Mindestarbeitsbedingungen vor. In diesem Zusammenhang ist im vergaberechtlichen Normgefüge § 128 Abs. 1 GWB zu berücksichtigen, der an partizipierende Unternehmen den – ebenfalls lediglich deklaratorischen – Hinweis adressiert, ohnehin zu beachtende rechtsverbindliche Regelungen, von denen einige beispielhaft benannt werden, einzuhalten.
Das BTTG geht über diese bestehenden Mechanismen hinaus und sieht in § 3 Abs. 1 BTTG für Vergabeverfahren des Bundes und für dem Bund zuzurechnende öffentliche Auftraggeber, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden (§ 16 BTTG), mit dem Tariftreueversprechen eine konstitutive – d.h. auch für grundsätzlich nicht tarifgebundene Unternehmen geltende – Ausführungsbedingung i.S.d. §§ 128 Abs. 2, 129 GWB vor.
Die hieraus folgenden Rechtswirkungen können sich sowohl im Rahmen der (dem Vergaberecht unterfallenden) Vertragsanbahnungsphase als auch in der (der Durchführung eines Vergabeverfahrens nachgelagerten) Vertragsdurchführungsphase manifestieren.
Akzeptiert ein Bieter das bei Abgabe eines Angebots zwingend erforderliche Tariftreueversprechen ausdrücklich nicht, führt dies – sei es wegen unzulässiger Änderung der Vergabeunterlagen, sei es wegen eines unvollständigen Angebots – zum (zwingenden) Ausschluss des betreffenden Angebots. Erklärt ein Unternehmen hingegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens, will den damit einhergehenden Pflichten im Rahmen der Vertragsdurchführungsphase indes von vornherein nicht nachkommen, kann dies unter Berücksichtigung von § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB noch während des Vergabeverfahrens zum Ausschluss führen.
Sollten bereits während des Vergabeverfahrens berechtigte Zweifel an der Erfüllbarkeit des mit Einreichung des Angebots abgegebenen Leistungsversprechens, zu dem auch das in § 3 Abs. 1 BTTG enthaltene Tariftreueversprechen gehört, aufkommen, kann auch dies zum Ausschluss des Angebots führen.
Nach Erteilung des Zuschlags gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen. Das Pflichtenprogramm einschließlich der im Falle der Missachtung vorgesehenen Sanktionsmechanismen des BTTG wird im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil.
Verstöße gegen das vertraglich geschuldete Pflichtenprogramm bei Ausführung eines öffentlichen Auftrags können sich auch in künftigen Ausschreibungen auswirken. So können Unternehmen, die eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn die mangelhafte Erfüllung zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Der bestehende Katalog fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB wird zudem durch den neuen § 14 BTTG flankiert. Auch hierbei handelt es sich um einen fakultativen Ausschlussgrund, bei dem das rechtsfolgenseitig eröffnete Ermessen indes beschränkt ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 BTTG in Form eines von der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 Abs. 1 BTTG unanfechtbar festgestellten Verstoßes vor, erfolgt im Regelfall ein Ausschluss. Nur in atypischen Fallkonstellationen oder aus wichtigem Grund kann von einem Ausschluss abgesehen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 BTTG festgestellte Verstöße werden zur Eintragung an das Wettbewerbsregister übermittelt und werden durch öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber – aufgrund der ihrerseits bestehenden Abrufpflichten vor der avisierten Zuschlagserteilung – zur Kenntnis genommen und einer vergaberechtlichen Prüfung nach vorstehenden Prämissen unterzogen.
Unberührt bleibt der in § 125 GWB vorgesehene Selbstreinigungsmechanismus, der es einem Unternehmen gestattet, seine Integrität durch Maßnahmen zur Kooperation, Kompensation und Prävention wiederherzustellen.
Insgesamt bleibt der in § 1 BTTG differenziert ausgestaltete personelle und sachliche Anwendungsbereich zu beachten. So ergeben sich beispielsweise mit Blick auf bundeseigene Gesellschaften im Unterschwellenbereich deutliche Abweichungen im Verhältnis zum Oberschwellenbereich, da diese mangels haushaltsrechtlicher Adressatenstellung nicht den Vorgaben des Unterschwellenvergaberechts unterliegen. Insoweit konsistent schränkt auch § 1 Abs. 5 BTTG den personellen Anwendungsbereich in dieser Hinsicht ein.
Hier lohnt sich für öffentliche Auftraggeber und – gerade aufgrund des konstitutiven Charakters des in § 3 BTTG verankerten Tariftreueversprechens – auch für beteiligte Unternehmen eine genaue Prüfung, ob das jeweilige Beschaffungsvorhaben dem personellen und sachlichen Anwendungsbereich des BTTG zuzuordnen ist. Auftraggeber können zudem von der flankierend vorgesehenen Ausnahmeregelung des § 129 Abs. 2 GWB Gebrauch machen und in Härtefällen von der Verpflichtung zur Einhaltung bundesgesetzlich festgelegter Ausführungsbedingungen absehen.
Da das BTTG gerade mit Blick auf die Wirkungen des in § 3 BTTG enthaltenen Tariftreueversprechens von der bislang gelebten Rechtspraxis auf Landesebene abweicht, ist der bloße Rückgriff auf bestehende Abläufe jedenfalls für Unternehmen, die nicht ohnehin vergleichbaren Regelungen unterliegen, risikobehaftet. Eine genaue Auseinandersetzung mit der Materie ist unabdingbar.
5. Folgen für die Praxis