Zum 01.01.2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Zudem wurde am 27.03.2024 das. „Wachstumschancengesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir stellen die Auswirkungen und relevanten Änderungen mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge dar.
Zum 01.01.2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Die in den Sozialversicherungen bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen sind auf die folgenden Beträge festgesetzt worden:
Diese Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen wirkt sich– direkt und indirekt – je nach Durchführungsweg auch auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung aus:
Handlungsbedarf? – Wann muss neu kalkuliert werden?
Zwingender Handlungsbedarf besteht zumeist hinsichtlich der Anpassung des im Jahr 2018 eingeführten Pflichtzuschusses des Arbeitgebers in Höhe von 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Arbeitsentgelts nach Maßgabe des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Sofern der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss mit Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zahlt, sind diese Verträge ebenfalls anpassungspflichtig, sofern sie keine – in der Praxis generell empfehlenswerte – dynamische Anrechnungsklausel in Bezug auf den gesetzlich zwingenden Zuschuss im Verhältnis zum vertraglich insgesamt zugesagten Zuschuss enthalten. Die bAV-Zusagen sollten diesbezüglich insbesondere auf eine bestehende dynamische Erhöhung der Entgeltumwandlungsbeiträge des Arbeitnehmers geprüft werden.
Die Erhöhung der Sozialversicherungs- und Steuerfreibeiträge sollte Anlass geben die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds nachzuprüfen und ggf. unter Berücksichtigung der arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Interessen nachzujustieren.
Am 27.03.2024 wurde das. „Wachstumschancengesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung ergeben sich hieraus insbesondere die folgenden Neuerungen:
Versorgungsfreibetrag für Bezüge aus Direktzusagen und von Unterstützungskassen sinkt seit 2023 nur noch um 0,4 % jährlich
Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen stellen steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Sofern diese Versorgungsbezüge darstellen, bleiben sie in Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages maßgebende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 nunmehr um jährlich EUR 30 und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich EUR 9. Für den Lohnsteuerabzug gilt dies jedoch erst ab 2025.
Fünftelregelung ab 2025 nur noch im Veranlagungsverfahren geltend zu machen
Insbesondere bei Auszahlung von Kapitalleistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Steuerermäßigung der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) zur Anwendung kommen. Bisher konnte diese Steuerermäßigung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden. Ab dem 01.01.2025 ist dies aus Vereinfachungsgründen nicht mehr möglich. Die (ehemaligen) Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung nach § 34 EStG jedoch weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Altersentlastungsbetrag sinkt seit 2023 nur noch um 0,4 % jährlich
Auch hier wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern von 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR. Der Altersentlastungsbetrag ist insbesondere anwendbar auf nachgelagert zu besteuernde Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, wenn der Leistungsempfänger vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat.