Verschärfte Anforderungen an das Compliance-Management-System in der Exportkontrolle (ICP) nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 verschärft der Gesetzgeber die individuellen als auch unternehmensbezogenen Konsequenzen bei Sanktionsverstößen erheblich und zwingt Unternehmen dazu, ihre bestehenden ICP-Strukturen auf Angemessenheit und Wirksamkeit kritisch zu überprüfen.

Mitte Januar hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (im Folgenden: Gesetzentwurf) angenommen. Im Rahmen des Gesetzentwurfs werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (im Folgenden: Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Verabschiedung des Gesetzes bedeutet für Unternehmen eine empfindliche Verschärfung der Konsequenzen bei Verstößen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Sanktionen. Um diesem erhöhten Risiko zu begegnen, sind erhöhte Anforderungen an das Compliance-Management-System (ICP) im Unternehmen zu stellen. Nun steht die Verkündung des Gesetzes und damit auch das Inkrafttreten der neuen Regelungen kurz bevor.

I. Hintergrund

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie, deren Umsetzungsfrist bereits im Mai 2025 abgelaufen war. Der europäische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, das Sanktionsstrafrecht auf EU-Ebene anzugleichen, um eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung zu erreichen. Zu den für Unternehmen bedeutsamen Gesetzesänderungen gehören die Strafbarkeit leichtfertiger Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit sog. Dual-Use-Gütern und die Strafbewehrung der Missachtung von Meldepflichten. Außerdem gibt die Richtlinie erhöhte Straf- und Bußgeldrahmen vor. Wichtig ist für Unternehmen außerdem, dass Verstöße gegen neue Sanktionsverbote oder Exportgenehmigungspflichten nunmehr bei Unkenntnis der Änderung innerhalb der ersten zwei Tage nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr straffrei sind.

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über diese bedeutsamen Änderungen sowie den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf für Unternehmen.

II. Einzelheiten der Gesetzesänderung

  • Verschärfung bei Verstößen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern: Eine wesentliche Gesetzesänderung zur Umsetzung der Richtlinie bezieht sich auf den neu eingefügten § 18 Abs. 8a AWG. Danach steht eine Freiheitsstrafe von nun bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf den leichtfertigen Verstoß im Zusammenhang mit europäischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen und korrespondierenden absoluten Verboten und Verstößen gegen Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Für die Begehung einer solchen Straftat ist kein Vorsatz erforderlich. Stattdessen reicht ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit, die sogenannte Leichtfertigkeit, bereits aus. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Verstoß aufgrund besonderer Unachtsamkeit entsteht. Erfasst sind hier grundsätzlich also Fälle der “Non-Compliance”, in denen der Eintritt eines Verstoßes so naheliegend war, dass er von den verantwortlich Handelnden in einem Unternehmen erkannt werden musste.
  • Strafandrohung für “Jedermannspflicht”: Mit der Gesetzesänderung wird außerdem eine Strafbarkeit des Verstoßes gegen die sogenannte Jedermannspflicht (§ 18 Abs. 5a Nr. 2 AWG) eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Meldepflicht, nach der „jedermann“ der zuständigen Stelle Informationen zur Umsetzung einer Sanktionsmaßnahme hinsichtlich einzufrierender Vermögenswerte mitzuteilen hat, wenn die Information in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurde. Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist demnach, wer die geforderte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt. Nicht von der Gesetzesänderung betroffen sind zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger, wie zum Beispiel Rechtsanwälte oder Steuerberater (§ 18 Abs. 13 AWG n.F.). Von der Norm erfasst sind jedoch alle übrigen Berater, wie beispielsweise Unternehmensberater oder Zoll- und Außenwirtschaftsberater.
  • Signifikante Erhöhung der Unternehmensgeldbuße: Eine bedeutsame Änderung stellt auch die Erhöhung der Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen im Fall von vorsätzlichen Sanktionsstraftaten durch vertretungsberechtigte Leitungspersonen dar. Diese wurden von zuvor 10 Millionen Euro im Höchstmaß entsprechend der Vorgaben der Richtlinie auf 40 Millionen Euro angehoben (§ 19 Abs. 7 AWG n.F.). Gleiches gilt für das Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen durch den Inhaber eines Unternehmens. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zukünftig ebenfalls eine Geldbuße von bis zu 40 Millionen Euro nach sich ziehen kann (§ 19 Abs. 8 AWG n.F.).
  • Wegfall der zweitägigen Karenzzeitregelung: Entscheidend für Unternehmen ist außerdem, dass eine Straffreiheit bei einem Verstoß gegen Sanktionen innerhalb der ersten zwei Tage nach dem Inkrafttreten neuer Sanktionen oder Exportgenehmigungspflichten nicht mehr möglich ist. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber Unternehmen bisher ein gewisses Zeitfenster zur Umsetzung der neuen Pflichten gewährt, zum Beispiel um ihre Sanktionslisten-Prüfsoftware zu aktualisieren und warenbezogene Verkaufs- und Lieferverbote im unternehmensinternen Complianceprozess berücksichtigen zu können. Diese bisherige zweitägige Karenzzeit, bisher als entsprechender Strafausschließungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG a.F. geregelt, wird durch die Neuregelung gestrichen. Eine Straffreiheit kommt zukünftig nur noch in bestimmten Fällen der humanitären Hilfe in Betracht (§ 18 Abs. 11 AWG n.F.).

III. Ausblick und Fazit

Der Europäische Gesesetzgeber möchte durch die Richtlinie eine effektive Sanktionsdurchsetzung erreichen und erhöht zu diesem Zweck den Druck auf Unternehmen zur Einhaltung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen. Die Komplexität der EU-Sanktionen sowie ihre häufige und kurzfristige Änderung machen ihre Umsetzung nicht erst kürzlich zur Herausforderung. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen zur Vermeidung von nun noch größeren persönlichen und unternehmensseitigen Haftungsrisiken ihr Compliance-Management-System (ICP) dringend dahingehend prüfen, ob dieses die Einhaltung der exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Anforderungen gewährleisten kann. Regelmäßige Auditierungen des Compliance-Systems waren bereits vor der Gesetzesänderung zu empfehlen und wurden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Teil eines wirksamen und angemessenen Compliance-Systems vorausgesetzt. Gegenwärtig gewinnt die Sicherstellung der Wirksamkeit des Compliance-Systems aufgrund der Verschärfung durch die Richtlinie noch einmal an Bedeutung. Insbesondere aufgrund des Wegfalls der zweitägigen Karenzzeit ist auch darauf zu achten, dass neue Sanktionen tagesaktuell umgesetzt werden können.

Betroffene Unternehmen sollten diese Änderungen zum Anlass nehmen und entsprechend eine interne oder externe Überprüfung des Compliance-Management-Systems (ICP) vornehmen bzw. vornehmen lassen, wobei wir Sie gern jederzeit unterstützen.

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673
 
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

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