Zum 01.01.2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst.
Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen und ihre Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge
Zum 01.01.2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten seit 2025 bundesweit. Eine Unterteilung in die alten und neuen Bundesländer bzw. Ost und West ist nicht mehr vorgesehen. Die in den Sozialversicherungen bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen sind auf die folgenden Beträge festgesetzt worden:
Diese Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungs-grenzen wirkt sich– direkt und indirekt – je nach Durchführungsweg auch auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung aus:
Handlungsbedarf? – Wann muss neu kalkuliert werden?
Zwingender Handlungsbedarf besteht zumeist hinsichtlich der Anpassung des im Jahr 2018 eingeführten Pflichtzuschusses des Arbeitgebers in Höhe von 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Arbeitsentgelts nach Maßgabe des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Sofern der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss mit Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zahlt, sind diese Verträge ebenfalls anpassungspflichtig, sofern sie keine – in der Praxis generell empfehlenswerte – dynamische Anrechnungsklausel in Bezug auf den gesetzlich zwingenden Zuschuss im Verhältnis zum vertraglich insgesamt zugesagten Zuschuss enthalten. Die bAV-Zusagen sollten diesbezüglich insbesondere auf eine bestehende dynamische Erhöhung der Entgeltumwandlungsbeiträge des Arbeitnehmers geprüft werden.
Die Erhöhung der Sozialversicherungs- und Steuerfreibeiträge sollte Anlass geben, die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds nachzuprüfen und ggf. unter Berücksichtigung der arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Interessen nachzujustieren.
Arbeitgeber sollten zudem prüfen, ob Informationsmaterialien, HR-Systeme und digitale Portale zur Entgeltumwandlung aktualisiert werden müssen.
Autor:innen: Elisa Ultsch, Benjamin Bauer und Daniele Sendler