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PPWR: Die neue EU-Verpackungsverordnung im Überblick

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Sie schafft einen umfassenden aktualisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in der Europäischen Union – von Stoffbeschränkungen über die Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung bis hin zur Konformitätsbewertung. Für Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette besteht Handlungsbedarf.

Die PPWR schafft einen neuen Rechtsrahmen für Verpackungen in der EU. Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material und erfasst erstmals den gesamten Lebenszyklus – von der Entwicklung über den Vertrieb bis zur Entsorgung. Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungsbereiche und ihre praktischen Auswirkungen für Unternehmen zusammengefasst.

1. Betroffene Unternehmen

Die PPWR erfasst alle relevanten Wirtschaftsakteure entlang der Verpackungslieferkette - von der Herstellung bis zur Abgabe an den Endverbraucher. Für Unternehmen sind vor allem zwei Rollen von zentraler Bedeutung: Der Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 VO (EU) 2025/40) ist verantwortlich für die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die Kennzeichnung der Verpackung – in der Regel das Unternehmen, das Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt. Davon zu unterscheiden ist der Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VO (EU) 2025/40), der Verpackungen erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt und sich dort im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung („Extended Producer Responsibility“ oder „EPR“) registrieren muss. Welche Rolle ein Unternehmen nach der PPWR einnimmt, ist für die Bestimmung der einschlägigen Pflichten von entscheidender Bedeutung und sollte deshalb frühzeitig geklärt werden.

2. Unmittelbar geltende Neuerungen

Nicht alle Anforderungen der PPWR greifen sofort. Viele der komplexeren Vorgaben – etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen oder zur Minimierung von Verpackungen – treten zum Beispiel erst ab 2030 in Kraft (dazu unter 3.). Seit dem 12. August 2026 gelten jedoch bereits vor allem die folgenden Pflichten:

  • Stoffbeschränkungen (Art. 5 VO (EU) 2025/40): Für alle Verpackungen gelten Grenzwerte für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom – zusammen maximal 100 mg/kg). Diese Beschränkungen bestanden bereits unter dem bisherigen Recht (Art. 11 Abs. 1 RL (EU) 94/62/EG) und wurden inhaltsgleich fortgeschrieben. Neu sind hingegen die Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen: Die Konzentration einzelner PFAS darf 25 ppb und die Gesamtkonzentration aller PFAS 250 ppb nicht überschreiten. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS, einschließlich polymerer PFAS. Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist auf Verlangen ein Nachweis der Menge des gemessenen Fluors vorzulegen.
  • Konformitätsbewertung (Art. 38, 39 i.V.m. Anhang VII VO (EU) 2025/40): Die PPWR führt erstmals ein Konformitätsbewertungsverfahren für Verpackungen ein – ein Konzept, das bislang vor allem aus dem Produktsicherheitsrecht bekannt war. Erzeuger müssen vor dem Inverkehrbringen eine interne Fertigungskontrolle durchführen. Dabei haben sie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Verpackung zu gewährleisten, und eine technische Dokumentation zu erstellen, die die einschlägigen Anforderungen aufführt und eine Überprüfung der Konformität ermöglicht. Auf dieser Grundlage ist eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen, die vom Erzeuger bei Einwegverpackungen für fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Verpackung aufzubewahren ist.
  • Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 5 und 6 VO (EU) 2025/40): Bereits ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen mit einem Identifikationskennzeichen, zum Beispiel einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer, versehen werden. Darüber hinaus muss der Erzeuger seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Anschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung angeben. Weitere Kennzeichnungspflichten – insbesondere zur Materialzusammensetzung – greifen frühestens ab dem 12. August 2028.

3. Ausblick der kommenden Änderungen

Die komplexeren und für Unternehmen einschneidendsten Pflichten treten gestaffelt in Kraft: Ab 2027 greift die erweiterte Herstellerverantwortung („EPR“), im Rahmen derer sich Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder auspacken, unter Angabe bestimmter Informationen (Name, Markenname, Anschrift, Kontaktdaten, Handelsregisternummer etc.) in ein nationales Herstellerregister eintragen müssen. Hersteller, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen, keine Niederlassung haben, müssen dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 45 (3) VO (EU) 2025/40). Dieser erfüllt bestimmte ihrer Verpflichtungen nach der PPWR. Ab 12. Februar 2028 müssen kompostierbare Verpackungen den Normen für industrielle Kompostierung und, sofern die Mitgliedstaaten es vorschreiben, den Normen für Eigenkompostierung entsprechen. Außerdem müssen sie frühstens ab 12. Februar 2028 mit einer gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen werden, um Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.

Ab 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 % aus recycelbaren Materialien bestehen. Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch bis zu fünf Jahre lang in Umlauf gebracht werden. Ebenfalls ab 2030 gelten außerdem verbindliche Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklat aus Verbraucher-Kunstsstoffabfällen, die sich ab 2040 noch einmal erhöhen. Darüber hinaus soll das Gewicht und Volumen von Verpackungen zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern, zum Beispiel durch falsche Böden, sind dann grundsätzlich unzulässig. Weitere Verschärfungen, zum Beispiel zur Eignung von Verpackungen für ein großmaßstäbliches Recycling oder den Mindestrezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen, folgen bis 2040.

4. Fazit

Da die PPWR bereits in Kraft getreten ist und eine Reihe von Pflichten unmittelbar gelten, besteht für Unternehmen sofortiger Handlungsbedarf. Zunächst sollten sie klären, welche Rolle ihnen nach der Verordnung zukommt – denn davon hängt ab, welche Anforderungen konkret zu erfüllen sind. Erzeuger sollten insbesondere die Einhaltung der geltenden Stoffbeschränkungen überprüfen und die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Prozesse aufsetzen. Dazu zählen vor allem die interne Fertigungskontrolle, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. Zugleich sollten die bereits geltenden Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Hersteller wiederum sollten sich frühzeitig auf die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und die damit verbundenen Pflichten vorbereiten. Darüber hinaus empfiehlt es sich für alle Unternehmen, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, sich einen Überblick über die eingesetzten Materialien und deren Zusammensetzung zu verschaffen und die Abstimmung mit ihren Lieferanten aufzunehmen.

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

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