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Das Ende des Grandfatherings unter MiCAR

Der 1. Juli 2026 ist derzeit omnipräsent am europäischen Kryptomarkt. Denn mit diesem Datum endet die Grandfatheringperiode für CASPs. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass Marktteilnehmer nicht in Panik verfallen müssen. Gleichwohl besteht für (noch) nicht nach MiCAR zugelassene CASPs konkreter Handlungsbedarf, um auch künftig auf dem europäischen Kryptomarkt aktiv sein zu können. An Relevanz gewinnen dabei zusehends sogenannte White-Label Lösungen.

Worum geht es?

Die Market in Crypto-Asset Regulation (MiCAR) legt europaweit einheitliche Anforderungen für Kryptowerte-Dienstleister (CASPs) fest. Diese benötigen die Erlaubnis einer nationalen Aufsichtsbehörde (NCA), um ihre Dienstleistungen rechtskonform erbringen zu dürfen. Wie die nachfolgende Grafik zeigt, hat zu Ende Juni 2026 bereits eine nicht unerhebliche Anzahl an Marktteilnehmern eine Erlaubnis nach MiCAR erhalten.

Vor dem Inkrafttreten der MiCAR zum 30. Dezember 2024 existierten in den Mitgliedsstaaten teilweise bereits individuelle Erlaubnistatbestände für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte. So war in Deutschland beispielsweise ab dem Jahr 2020 das Kryptoverwahrgeschäft eine nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Kryptoverwahrer mussten daher ein Erlaubnisverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) durchlaufen, um nach nationalem Recht als CASP zugelassen zu werden.

Vergleichbare Erlaubnistatbestände existierten auch in anderen Mitgliedstaaten, um nicht zuletzt die geldwäscherechtliche Compliance von Virtual Asset Service Provider (VASP) zu gewährleisten.

Die MiCAR hat dem Umstand, dass CASPs existieren, die ihre Dienste vor dem 30. Dezember 2024 nach geltendem nationalen Recht erbracht haben, durch die Normierung von Übergangsmaßnahmen Rechnung getragen. Hiernach durfte eine Kryptowerte-Dienstleistung zunächst auch nach dem Inkrafttreten der MiCAR und ohne, dass eine entsprechende MiCAR-Erlaubnis vorlag, weiter erbracht werden. Dies wird gemeinhin als Grandfathering bezeichnet.

Welche Fristen gelten für das Grandfathering nach MiCAR?

Für diese Übergangsphase sehen die MiCAR bzw. mitgliedstaatliche Regelungen konkrete Fristen vor.

Artikel 143 Absatz 3 MiCAR stellt klar, dass CASPs, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren dürfen, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach MiCAR erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Den Mitgliedstaaten stand es frei, die von der MiCAR vorgesehene Übergangsfrist nicht in Anspruch zu nehmen oder ihre Geltungsdauer zu verkürzen. Die European Securities and Marktes Authority (ESMA) führt dazu eine Übersicht mitgliedstaatlicher Fristen.1

In jedem Fall endet die Grandfatheringperiode damit EU-weit zum 1. Juli 2026.

Welche Konsequenzen folgen daraus?

Um in der EU auch über den 1. Juli 2026 hinaus aktiv Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten zu dürfen, bedürfen CASPs also zwingend einer Erlaubnis nach MiCAR.

Im Hinblick auf den Ablauf der Grandfatheringperiode am 1. Juli 2026 erwartet die ESMA von (noch) nicht zugelassenen CASPs, dass sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um ihre Aktivitäten in der EU geordnet abzuwickeln („wind down their EU activities in an orderly manner“) und dabei die Interessen ihrer Kunden wahren sowie Risiken für die Marktintegrität minimieren.

Artikel 74 MiCAR gibt dabei einen generellen Rahmen für eine geordnete Abwicklung vor, der auf das geltende nationale Recht abstellt.

NCAs scheinen bisher unterschiedliche Maßnahmen von den Marktteilnehmern gefordert zu haben. Teilweise wurde eine Einstellung des Neukundengeschäfts gefordert. Darüberhinausgehend wurde mitunter eine gänzliche Abwicklung des Bestandskundengeschäfts gefordert. In Abhängigkeit des Zeitpunkts der Begründung der Kundenbeziehung kann dem u.U. allerdings der Grundsatz des Bestandschutzes entgegengehalten werden. Zudem muss stets berücksichtigt werden, dass Kunden kein ungebührlicher wirtschaftlicher Schaden zufügt werden darf und die Marktintegrität gewahrt bleiben muss. Dies spricht beispielsweise gegen eine Zwangsliquidierung der Positionen inaktiver Bestandskunden im Zuge eines Abwicklungsprozesses.

Im Rahmen eines Public Statements vom 23. Juni 2026 hat die ESMA jüngst die Anforderungen an nicht zugelassene CASPs konkretisiert.2

Hiernach müssen nicht zugelassene CASPs insbesondere:

  • die Aufnahme neuer EU-Kunden unverzüglich einstellen, keine neuen Kundenbeziehungen oder Konten mehr eröffnen und Marketing- sowie Akquisetätigkeiten einstellen.
  • die Erbringung von Dienstleistungen auf Maßnahmen beschränken, die für den Verkauf oder die Übertragung von Kryptowerten, die Umschichtung von Vermögenswerten oder die Schließung von Positionen erforderlich sind. Die Verwahrung der Kryptowerte der Kunden darf nur so lange fortgesetzt werden, wie dies für einen geordneten Exit unbedingt erforderlich ist.
  • mit ihren Kunden (retail und institutional) klar, zeitnah und wiederholt über die Maßnahmen zum Schutz ihrer Vermögenswerte sowie über die Abwicklungspläne kommunizieren, damit die Kunden den Zeitplan für die Veräußerung, Übertragung, Umschichtung oder Schließung ihrer Positionen kennen. Die Mitteilungen der CASPs sollten eine Frist enthalten, bis zu der etwaige Restpositionen automatisch geschlossen werden, sowie Informationen zu den Anforderungen an den Kundenschutz.

Die ESMA weist ferner darauf hin, dass Abwicklungsmaßnahmen unter Einhaltung aller einschlägigen EU- oder nationalen Verhaltensvorschriften sowie der AML/CFT-Verpflichtungen umgesetzt werden sollen. Insbesondere sollten CASPs während des gesamten Abwicklungsprozesses wirksame AML/CFT-Kontrollen aufrechterhalten, einschließlich Maßnahmen zur Kundenüberprüfung, Transaktionsüberwachung, Abgleich mit restriktiven Maßnahmen und Sanktionslisten, Meldung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten, Aufbewahrungspflichten sowie der Einhaltung geltender Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit von Geld- und Kryptowerte-Transfers. Die ESMA erwartet von nicht zugelassenen CASPs, dass sie zum Schutz ihrer Kunden mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit handeln.

In einer früheren Verlautbarung betonte die ESMA außerdem, dass NCAs „Last-Minute“-Anträge auf Zulassung gemäß MiCAR mit Vorsicht behandeln und an diese denselben Prüfungsmaßstab anlegen sollen, wie bei jedem anderen Antrag. Die ESMA führt an, dass dies bedeuten könne, dass der antragstellende CASP seine Dienstleistungen in (einem) bestimmten Mitgliedstaat(en) oder in der EU insgesamt einstellen müsse, während der Antrag geprüft werde.3

Warum ist das wichtig?

Die NCAs werden ihre Zusammenarbeit bei der Identifizierung unerlaubter Kryptowerte-Dienstleistungen und dem Vorgehen gegen nicht zugelassene CASPs intensivieren.4 In diesem Zusammenhang dürften auch kritische Prüfungen von Marktteilnehmern aus Drittstaaten erfolgen, die ihr Dienstleistungsangebot in der EU (vermeintlich) auf das Prinzip der passiven Dienstleistungsfreiheit (reverse solicitation) stützen.

Nicht zugelassene CASPs (und für sie handelende Personen) müssen sich mit erheblichen Sanktionsrisiken ausgesetzt sehen: Ein unerlaubtes Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen stellt beispielsweise nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer für den CASP empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus können sich für den CASP handelnde natürliche Personen sogar strafbar machen.

Schließlich kann die Bafin beispielsweise auf ihrer Website eine Warnung vor den CASPs veröffentlichen, der unerlaubt Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet (sogenanntes Naming and Shaming). Eine solche Warnung kann dann wiederum dem Erhalt einer MiCAR-Erlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat im Wege stehen.

White-Label Lösungen als Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

Eine Möglichkeit den Geschäftsbetrieb bis zum Erhalt einer eigenen MiCAR-Erlaubnis aufrecht zu erhalten sind White-Label Lösungen.

Anders als die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) bzw. deren nationale Umsetzungsakte kennt die MiCAR kein ausdrückliches Tied Agent Modell (auch bekannt als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach), was der Gestaltung von White-Label Lösungen erhebliche Flexibilität verleiht.

Grundsätzlich kooperiert der (noch) nicht zugelassene CASP bei einer White-Label Lösung mit CASPs, die bereits über eine Erlaubnis verfügen und diese idealerweise bereits innerhalb der EU gepassportet haben.

Hierdurch kann die Marke des (noch) nicht zugelassenen CASP im europäischen Wirtschafstraum weiterhin präsent bleiben und der Geschäftsbetrieb bis zur Erlangung der eigenen MiCAR-Erlaubnis aufrechterhalten werden.

Sofern Endkunden beispielswiese über das Front-end des (noch) nicht zugelassenen CASP der Handel mit Kryptowerten und deren Verwahrung angeboten werden soll, können dafür beispielsweise die folgenden erlaubnispflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen relevant sein:

  • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
  • Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;

Wie der nachfolgenden Grafik zu entnehmen ist, sind die genannten Kryptowerte-Dienstleistungen in den ausgewählten Jurisdiktionen überproportional häufig anzutreffen.

Die Strukturierung eines White-Label Modells bedarf einer genauen Analyse, bei der aus rechtlicher Perspektive insbesondere zivil- und aufsichtsrechtliche Punkte zwischen den Kooperationspartnern abgestimmt werden müssen. Die Gestaltung der Vertragsbeziehungen inkl. der Endkunden AGB, die Gewährleistung der AML/CFT-Compliance sowie eine aufsichtsrechtliche Stellungnahme zu dem geplanten Gesamtmodell sind dabei beispielhaft zu nennende wesentliche Aspekte.

Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht plastisch den Informationsfluss und die Beziehungen zwischen den involvierten Akteuren.

Das Ziel sollte es dabei sein, dem CASP, nach dessen eigenem Erlaubniserhalt, das dann mögliche Erbringen der Dienstleistungen für den vorhanden Kundenstamm so reibungslos wie möglich zu arrangieren.

Für wen ist eine White-Label Lösung noch interessant?

Eine White-Label Lösung eignet sich ausdrücklich nicht nur für CASPs, die ihre Dienste zuvor nach geltendem mitgliedstaatlichem Recht vor dem Inkrafttreten der MiCAR erbracht haben, sondern auch für all diejenigen, die sich in einem MiCAR Erlaubnisverfahren befinden oder eine Antragsstellung planen und zugleich auf dem europäischen Markt aktiv präsent sein möchten.

Wie geht es weiter?

Der 1. Juli 2026 hat einen „Hallo-wach-Effekt“ im europäischen Kryptomarkt hervorgerufen. Gleichwohl besteht sowohl für Kunden als auch CASPs keine Veranlassung zu unüberlegtem Handeln. Es ist anzunehmen, dass die ESMA und NCAs die Anforderungen an eine geordnete Abwicklung weitergehend konkretisieren werden. Einem Dialog zur Erörterung von White-Label Lösungen zum Schutze der Kundeninteressen und Wahrung der Marktintegrität stehen die Aufsichtsbehörden unserer Einschätzung nach dabei jedenfalls offen gegenüber.

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