Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit sog. freier Hinauskündigungsklauseln im Rahmen von Managementbeteiligungsfällen fortentwickelt und präzisiert. Der BGH bestätigt, dass gesellschaftsvertragliche Call‑Optionen, die an den Wegfall der Managementfunktion anknüpfen, zwar grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, aber im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sein können.
Private Equity Fonds beteiligten sich an einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe („P Gruppe”). Zur mittelbaren Beteiligung des Managements wurde eine eigens zu diesem Zweck gegründete GmbH & Co. KG („P KG”) errichtet, die 1,28 % an der P Group GmbH, eine Holdinggesellschaft, unter der sich die eigentliche P Gruppe befindet, hielt.
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer einer operativen Tochtergesellschaft der P Gruppe und trat als Kommanditist gegen Einlage zum Verkehrswert der P KG bei. Seine Beteiligung vermittelte keine laufende Gewinnbeteiligung, sondern lediglich eine Partizipation am Exit‑Erlös.
Der Gesellschaftsvertrag der P KG enthält eine Call-Option, wonach die Beteiligung eines Managers bei Wegfall seiner Organ‑ oder Dienststellung – unabhängig vom Rechtsgrund – von den übrigen Gesellschaftern erworben werden konnte. Die Höhe der Abfindung richtete sich nach einer Good‑/Bad‑Leaver‑Regelung.
Nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Kündigung dessen Geschäftsführerdienstvertrages, übten die Beklagten die Call Option aus. Der Kläger begehrte die Feststellung seiner fortbestehenden Gesellschafterstellung und hielt die im Gesellschaftsvertrag geregelte Call Option als eine freie Hinauskündigungsklausel für sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und damit für nichtig. Während die erste und die zweite Instanz dem Kläger Recht gaben, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht OLG München.
1. Ausgangspunkt: Grundsätzliche Nichtigkeit freier Hinauskündigungsklauseln
Der BGH qualifiziert die streitgegenständliche Call‑Option als freie Hinauskündigungsklausel, da sie den Mehrheitsgesellschaftern ermöglicht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Solche Klauseln sind in Personen‑ und Kapitalgesellschaften grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sie die freie Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Gesellschafters beeinträchtigen können. Der Betroffene könnte nämlich aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch machen oder gar Gesellschafter-pflichten nicht nachkommen, sondern sich vielmehr den Vorstellungen der anderen Seite schlicht beugen („Damoklesschwert-Theorie”).
2. Möglichkeit sachlicher Rechtfertigung
Gleichzeitig hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung wirksam ist, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173/04 - Managermodellentscheidung). Er stellt aber auch klar, dass anders als teilw. in Rechtsprechung und Literatur angenommen, eine sachliche Rechtfertigung nicht nur dann angenommen werden kann, wenn sämtliche Kriterien erfüllt sind, auf die der BGH in der Managermodellentscheidung abgestellt hat.
Derartige besondere zur sachlichen Rechtfertigung führende Umstände liegen nach dem BGH bei einem Managementmodell insbesondere vor, wenn die Gesellschafterstellung dem Manager wegen seiner Organ‑ oder Dienststellung eingeräumt wird, sie einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck dient (Bindung, Motivation, Belohnung), dieser Zweck mit dem Ende der Managementfunktion entfällt und die Beteiligung angesichts ihrer Ausgestaltung keine relevante eigenständige Bedeutung neben der Geschäftsführerstellung zukommt.
Eine schematische Anwendung einzelner Kriterien verbietet sich; entscheidend ist die Gesamtwürdigung.
3. Exit‑Only‑Beteiligung und wirtschaftliches Risiko
Der Umstand, dass die Managementbeteiligung ausschließlich auf eine Beteiligung am Exit‑Erlös angelegt ist und keine laufende Gewinnbeteiligung vorsieht, steht der sachlichen Rechtfertigung nicht entgegen. Der BGH sieht eine solche Ausgestaltung – insbesondere in Private‑Equity‑Strukturen – als mit einer Bonuszahlung für den Fall eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses vergleichbar an.
Auch die Tatsache, dass der Kläger zum Verkehrswert investiert hat und ein wirtschaftliches Risiko trägt sei für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ohne Bedeutung. Die Sachliche Rechtfertigung im Rahmen eines Managementmodells setzt nicht zwingend voraus, dass ein Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.
4. Trennung von Hinauskündigungsklausel, Abfindungsregelung und Ausübungskontrolle
Ob die Abfindungsregelung im Einzelfall angemessen ist, betrifft allein deren Wirksamkeit. Für die Beurteilung der Hinauskündigungsklausel ist dies ohne Bedeutung.
Auch Missbrauchsrisiken – etwa durch eine taktische zeitliche Steuerung kurz vor einem Exit – sind nicht auf der Ebene der Prüfung der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel, sondern im Rahmen der Ausübungskontrolle (§§ 242, 162 Abs. 2 BGB) zu prüfen. Die Ausübungskontrolle hat das OLG München – von seinem Standpunkt folgerichtig – nicht geprüft. Daher hob der BGH das Urteil des OLG München auf und verwies and dieses zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der BGH bestätigt, dass Call‑Optionen bei Wegfall der Managementfunktion in Managementbeteiligungsfällen nicht per se unzulässig sind und durchaus wirksam sein können. Dabei stellt der BGH ausdrücklich klar, dass nicht alle vom BGH in seiner Managementfall-Entscheidung aus dem Jahr 2005 aufgestellten Kriterien erfüllt sein müssen. Vielmehr können auch Regelungen in Fallgestaltungen mit Erwerb der Beteiligung zum Verkehrswert und Modellen mit reiner Exit‑Partizipation wirksam vereinbart werden, wenn die Gesellschafterstellung funktional als Annex zur Managementfunktion ausgestaltet ist.
Zugleich betont die Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallgestaltung. Die Wirksamkeit hängt maßgeblich davon ab, ob sich aus der konkreten Ausgestaltung ergibt, dass der Beteiligung neben der Managementfunktion keine eigenständige Bedeutung zukommt und der Zweck der Beteiligung mit dem Ende seiner organschaftlichen oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt.
Trotz Zulässigkeit drohen Risiken in der Ausübung, insbesondere vor dem Hintergrund der vom OLG München noch zu entscheidenden Missbrauchskontrolle bzgl. der Ausübung der Hinauskündigungsklausel.
Der BGH stärkt die rechtliche Planbarkeit von Call Optionen in Managementbeteiligungsfällen, insbesondere im Private‑Equity‑Umfeld, ohne den grundsätzlichen Schutz vor freien Hinauskündigungsklauseln aufzugeben.
Entscheidend bleibt die gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Die Entscheidung des BGH unterstreicht dabei die Bedeutung einer sorgfältigen und ausgewogenen Ausgestaltung von Leaver Regelungen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, die mit dem Leaver Konzept verfolgte Zielsetzung, insbesondere die Incentivierung und langfristige Bindung der Manager sowie die Sicherstellung der Kontinuität der Geschäftsführung nach dem Closing, bereits im Vertrag kurz zu dokumentieren. Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung ist zu beachten, dass die spätere Ausübung einer Leaver Call Option der Ausübungskontrolle nach §§ 242, 162 Abs. 2 BGB unterliegt. Dabei empfiehlt es sich eine „Ausübung zur Unzeit,” etwa kurz vor einem Exit, nicht nur der abstrakten Ausübungskontrolle zu überlassen, sondern bereits vertraglich auszuschließen und idealerweise anhand konkreter zeitlicher Beispiele nachvollziehbar zu beschreiben. Bei wirtschaftlich signifikanten Rückbeteiligungen ist die Wirksamkeit entsprechender Hinauskündigungsklauseln besonders kritisch zu prüfen.
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