Am 11. Januar 2024 wurde die finale Fassung der Wertpapier-Institutsvergütungsverordnung (WVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wir fassen in diesem Client Alert die wesentlichen Regelungen der WVV zusammen.
Die WVV setzt vorläufig den Schlusspunkt für das Gesamtpaket zu den überarbeiteten aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme von Wertpapierinstituten. Den Ausgangspunkt dafür bilde(te)n die Vorgaben des EU-Verordnungsgebers in der EU-Verordnung 2019/2033 (IFR) und in der Richtlinie 2019/34/EU (IFD). Die WVV vervollständigt die Neuregelungen des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG), das bereits am 26. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Das WpIG enthält in § 46 WpIG allgemeine Regelungen zu den Vergütungssystemen der Wertpapierinstitute und die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der WVV.
Der erste Entwurf der WVV (WVV-E 1.0) wurde im Mai 2021 zur Konsultation veröffentlicht (s. dazu unseren Client Alert). Er mündete zunächst nicht im Erlass der WVV. Vielmehr sah sich der Verordnungsgeber angesichts der inhaltlichen Anregungen in der Konsultation sowie der von der EBA am 21. November 2021 veröffentlichten Leitlinien für die solide Vergütungspolitik (GSR IFD, s. dazu unseren Client Alert) dazu veranlasst, den Entwurf inhaltlich zu überarbeiten und zum überarbeiteten WVV-E 2.0 eine weitere Konsultation durchzuführen (s. dazu unseren Client Alert). Die finale Fassung der WVV enthält einzelne inhaltliche Modifizierungen gegenüber dem WVV-E 2.0. Der Gesetzgeber führte zudem eine redaktionelle Bereinigung des Gesetzestextes durch.
Inhaltlich grenzt sich die finale Fassung der WVV teilweise von einzelnen Verlautbarungen der EBA in den GSR IFD ab – und übernimmt zudem in den allgemeinen Vorgaben für die Vergütungssysteme etablierte Leitsätze aus der Instituts-Vergütungsverordnung (IVV), so dass der Rechtsanwender bei der inhaltlichen Anwendung der relevanten Leitsätze auf die praktischen Erfahrungen der Institute und der sonstigen Stakeholder (u.a. Aufsicht, Wirtschaftsprüfer) in der Durchführung der IVV zurückgreifen kann.
Die WVV ist gemäß § 1 Abs. 1 WVV im Ausgangspunkt ausschließlich auf Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 17 WpIG (MWpI) anwendbar (s. zu den anwendbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen für die weiteren Wertpapierinstitute unseren Client Alert zum WVV-E 1.0). Zudem ist sie im Umfang des § 1 Abs. 2 WVV auch auf übergeordnete Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe (§ 3 Abs. 12 WVV) anwendbar, die unabhängig von ihrer Eigenschaft als Wertpapierinstitut gemäß § 2 Abs. 17 WpIG eine gruppenweite Vergütungsstrategie aufzustellen haben.
Der persönliche Anwendungsbereich der WVV erfasst allein die Vergütungssysteme von Risikoträgern (§ 1 Abs. 1 WVV). Zu den Risikoträgern zählen gemäß § 2 Abs. 2 WVV Geschäftsleiter nach § 2 Abs. 36 WpIG und alle Mitarbeiter des MWpI, deren berufliche Aktivitäten sich wesentlich auf das Risikoprofil des MWpI oder der von ihm verwalteten Vermögenswerte auswirken. Gemäß § 3 WVV haben MWpI die Risikoträger auf der Grundlage einer Risikoträger-Analyse zu identifizieren. Diese richtet sich nach den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154 (RTS MRT, s. dazu unseren Client Alert). Die vorgenannten Personengruppen erfassen neben Mitarbeitern in einem Arbeits-/Anstellungsverhältnis mit dem MWpI auch externe Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 WVV erfüllen (externe Mitarbeiter). Die Abgrenzung der externen Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 8 WVV von sonstigen externen Personen, die für das MWpI tätig sind, kann im Ausgangspunkt an den in der Praxis für Institute zu § 2 Abs. 7 IVV entwickelten Abgrenzungskriterien erfolgen.
Der Verordnungsgeber bestimmt als Ausgangpunkt für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme den aufsichtsrechtlichen Proportionalitätsgrundsatz, demnach das einzelne MWpI bei der Umsetzung der Vorgaben der WVV seiner Größe, internen Organisation und der Komplexität seiner Geschäfte Rechnung zu tragen hat (§ 6 Abs. 6 WVV). Dieser Leitsatz eröffnet im Einzelfall Gestaltungsoptionen, indem etwa MWpI mit einer wenige(er) komplexen Geschäftsstrategie und/oder einer zentral(isiert)en internen Organisation mit umfassend(er)en Kontrollmechanismen die konkreten Vergütungsparameter (etwa zur Festlegung des Verhältnisses zwischen der fixen Vergütung und der variablen Vergütung) flexibler festlegen können.
Die in § 7 WVV bestimmten allgemeinen Anforderungen an die variable Vergütung fokussieren sich auf die Rahmenbedingungen zum Verhältnis zwischen der fixen und der variablen Vergütung sowie auf Vorgaben zur Zulässigkeit von garantierten variablen Vergütungen. Als wesentlicher Leitsatz bestimmt hierzu § 7 Abs. 1 WVV, dass MWpI für das Verhältnis zwischen der variablen und fixen Vergütung der Risikoträger einen ‚angemessenen‘ Wert festzulegen haben und die quantitative Festlegung in Anwendung des aufsichtsrechtlichen Proportionalitätsgrundsatzes durchzuführen haben und dazu für den konkreten Verhältniswert die Geschäftstätigkeit, die damit einhergehenden Risiken sowie die Auswirkungen der Risikoträger auf das Risikoprofil des Instituts oder auf die vom Institut verwalteten Vermögenswerte zu berücksichtigen haben. § 7 Abs. 1 WVV legt keine absolute Obergrenze für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütung fest. Hier dürften daher in der Praxis im Einzelfall auch Obergrenzen von mehr als 200% zulässig sein. MWpI haben bei der finalen Festsetzung der Obergrenze die Vorgabe des § 7 Abs. 3 WVV zu beachten, demnach keine signifikante Abhängigkeit der Risikoträger von der variablen Vergütung bestehen darf; diese Vorgabe hat sowohl eine absolute Dimension (= quantitative Höhe der fixen Vergütung) als auch eine relative Dimension (= Verhältnis der fixen Vergütung zur variablen Vergütung). Aus praktischer Sicht sollten MWpI die Beweggründe der konkret festgelegten Obergrenze, unter Berücksichtigung der vorgenannten aufsichtsrechtlichen Vorgaben, bedarfsgerecht dokumentieren.
Die in §§ 8 bis 11 WVV geregelten besonderen inhaltlichen Anforderungen an die variable Vergütung der Risikoträger bestimmen im Ausgangspunkt einen doppelten Proportionalitätsgrundsatz:
Alle MWpI haben die Anforderungen des § 8 Abs. 1, 2 und 6 WVV an die Leistungsparameter der variablen Vergütung zu beachten und dafür Leistungsparameter auf den Ebenen des MWpI, des Geschäftsbereichs/der Organisationseinheit und der individuellen Erfolgsbeiträge der Risikoträger zu verwenden, wobei für die individuellen Erfolgsbeiträge sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vergütungsparameter anzusetzen sind (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 WVV). Der Begriff der Leistungsbewertung entspricht dem in der IVV verwendeten Begriff der ex ante und ex post-Risikoadjustierung. Die Leistungsbewertung vor der Festsetzung der variablen Vergütung erfolgt auf Basis eines mindestens einjährigen Bemessungszeitraums. Der Verordnungsgeber bestimmt für die quantitative Gewichtung der drei Leistungsparameter-Ebenen keine weiteren Vorgaben – und gibt der Vergütungspraxis für die Gewichtung eine größere Gestaltungsfreiheit als die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 S. 1 IVV für die Institute, die (zumindest) eine ‚angemessene‘ Berücksichtigung der einzelnen Ebenen bei der Festlegung der Gesamtzielerreichung bestimmt. Die Vergütungspraxis wird – mit Blick auf den Gesetzeszweck der verpflichtenden Berücksichtigung der drei Ebenen – zugleich auf die praktischen Erfahrungen in der Durchführung des § 19 Abs. 1 S. 1 IVV zurückgreifen und die einzelne Ebene mit einer Gewichtung von jedenfalls 10% an der Gesamtzielerreichung berücksichtigen. Abweichend von § 8 Abs. 1 S. 1 WVV können MWpI für Risikoträger von Kontrolleinheiten nur nicht-finanzielle Leistungsparameter festlegen (§ 8 Abs. 2 S. 2 WVV). § 8 Abs. 2 S. 1 WVV verlangt zudem, abweichend von § 19 Abs. 2 S. 1 IVV, nicht zwingend die Festlegung der individuellen Erfolgsbeiträge in einer Zielvereinbarung, so dass Institute diese alternativ – zu der praktisch generell gleichwohl empfehlenswerten Zielvereinbarung – etwa auch einseitig den Risikoträgern vorgeben können.
Für die Leistungsbeurteilung bestimmt § 8 Abs. 6 S. 2 WVV, dass bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis des Instituts die variable Vergütung angemessen reduziert werden soll. Diese Vorgabe inkludiert aus arbeitsrechtlicher Sicht die Herausforderung für die Vergütungspraxis, das „schwache‘ Finanzergebnis des Instituts weiter zu konkretisieren (= Bereits bei einer (materiellen) Unterschreitung des relevanten Planwertes? Aufgrund einer absoluten Betrachtung?) – diese hat das Institut in der Vergütungspolicy vorzunehmen.
Für die Gewährung der variablen Vergütung bestimmt § 8 Abs. 3 bis 6 WVV, dass (1) mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren zurückzubehalten sind und bei einer ‚besonders hohen‘ variablen Vergütung der Anteil der zurückzubehaltenden Vergütung mindestens 60 % zu betragen hat, wobei das Institut zur Konkretisierung der ‚besonders hohen‘ variablen Vergütung einen Schwellenwert festzulegen hat, der den Betrag von 500.000 EUR nicht unterschreiten darf (§ 8 Abs. 5 WVV), und (2) mindestens 50 % der variablen Vergütung aus einem an die nachhaltige Wertentwicklung des Instituts ausgerichteten Vergütungbestandteil (NWE-Anteil) zu bestehen haben. Für die Verteilung des NWE-Anteils auf die zurückbehaltenen/nicht zurückbehaltenen Vergütungsbestandteile macht der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben, so dass Institute hierzu bedarfsgerechte Lösungen entwickeln können. Die Wertermittlung des NWE-Anteils hat bei Instituten, bei denen der Wert des NWE-Anteils nicht auf der Grundlage eines Börsenkurses oder eines anderweitigen Marktwertes vornehmen kann, zum Zeitpunkt der Festlegung der variablen Vergütung, zum Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen zurückbehaltenen Vergütungsanteils sowie zum Zeitpunkt des Ablaufens der Sperrfrist gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 IVV zu erfolgen.
§ 8 Abs. 6 WVV regelt die ür die variable Vergütung zu etablierende Malus- und Clawbacksystematik. Die in § 8 Abs. 5 S. 2 WVV bestimmten harten Malus-/Clawback-Sachverhalte reichen weiter als die Regelungen des § 18 Abs. 5 S. 3 IVV, demnach ein vollständiger Entfall/eine vollständige Rückzahlung des relevanten variablen Vergütungsbestandteils auch dann erfolgen soll, wenn der Risikoträger für seine Tätigkeit nicht mehr als sachkundig und zuverlässig angesehen werden kann (§ 8 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 WVV). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber auf Risikoträger, die nicht der Privilegierung des § 10 WVV unterliegen.
§ 10 Abs. 1 WVV bestimmt die Nicht-Anwendung der Vorgaben des § 8 Abs. 3 bis 6 WVV an die Gewährung der variablen Vergütung für MWpI, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder 2 WpIG erfüllen. Der Verordnungsgeber knüpft die Befreiung an den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG an, der für die erfassten Wertpapierinstitute die Möglichkeit bestimmt, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG von der Errichtung unter anderem des Vergütungskontrollausschusses absehen zu können.
In der Vergütungspraxis ist hierzu bisher noch nicht abschließend geklärt, ob sich die in § 44 Abs. 3 S. 2 WPIG bestimmten quantitativen Vorgaben (maximal 100 Mio. EUR (Nr. 1) bzw. 300 Mio. EUR (Nr. 2) an bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerten) auf die Solo-Institut-Ebene oder auf die konsolidierte Gruppen-Ebene beziehen. Für die Gruppen-Ebene scheint im Ausgangspunkt die Regelung des § 38 Abs. 6 WpIG zu sprechen, demnach die Vorschriften der §§ 38ff. WpIG bei MWpI sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis anzuwenden sind, wobei der Verordnungsgeber mit § 38 Abs. 6 WpIG die inhaltsgleichen Vorgaben des Art. 25 Abs. 4 IFD in das WpIG umsetzt hat. Anderseits hat der Verordnungsgeber in § 44 Abs. 3 S. 3 WpIG die Möglichkeit der sog. Gleichwohlanordnung, demnach die BaFin im Einzelfall für ein MWpI u.a. die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte des § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG anordnen kann, wenn dies „aufgrund der […] Eigenschaften der Gruppe, der das [MWpI] angehört, geboten ist.“, offensichtlich auf das Solo-Institut bezogen. Würden sich die Schwellenwerte auf die Gruppe beziehen, wäre aus normsystematischer Sicht die Gruppen-Perspektive an dieser Stelle inhaltlich mit keinem materiellen Regelungsinhalt versehen. Demgegenüber kommt das Kriterium „Eigenschaften der Gruppe“ bei einer Solo-Instituts-Betrachtungsweise in dem vom Verordnungsgeber bezweckten Umfang (= Ausnahmsweise Errichtung des Vergütungskontrollausschusses geboten aufgrund einer überproportionalen Ausstrahlung der aus der Geschäfts- und Risikostrategie des MWpI auf die Gruppe wirkenden Risiken) zur vollen Anwendung. Auch aus teleologischer Sicht lassen sich gewichtige Gründe für eine Beurteilung auf Solo-Institutsebene anführen: Die Befreiung von MWpI von der Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses gem. § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG beruht auf der typisierenden Annahme des Verordnungsgebers, das MWpI mit Erreichung des Schwellenwertes auf der Solo-Institutsebene von der Errichtung des Vergütungskontrollausschusses zu befreien, weil bei einer Gesamtsumme der außerbilanziellen und bilanziellen Vermögenswerte unterhalb des Schwellenwertes die in § 44 Abs. 6 WpIG bestimmten Funktionen des Vergütungskontrollausschusses bei der Durchführung der Vergütungssysteme nicht erforderlich sind, da das MWpI in diesem Fall nicht die typisierten quantitativen Risiken in seiner Geschäfts -und Risikostrategie für sich zu verzeichnen hat, die der typisierten Annahme des Verordnungsgebers zur erforderlichen Bündelung von vergütungsfachlicher Expertise im dazu zu errichtenden VKA zugrunde liegen. Diese teleologische Überlegung ist vergleichbar mit den vergleichbaren gesetzlichen Anforderungen des § 25d Abs. 7 KWG an die Nicht-Errichtung eines Vergütungskontrollausschusses, die für die Beurteilung der Nicht-Einrichtung aus Proportionalitätsgründen ebenfalls auf das Solo-Institut abstellt. Für einen errichteten Vergütungskontrollausschuss bestimmt § 17 WVV den gesetzlichen Rahmen für die konkreten Aufgaben.
Die sonstigen Vorgaben des WVV sind aus den vergleichbaren Regelungen aus der IVV bekannt:
In der finalen Fassung der WVV nicht mehr weiterverfolgt hat der Verordnungsgeber die in § 14 WVV-E 1.0 noch bestimmten gesonderten Offenlegungspflichten zu den Vergütungssystemen. MWpI haben die Offenlegung der Vergütungssysteme daher ausschließlich nach Maßgabe des Art. 51 IFR vorzunehmen.
Die Vorgaben zur gruppenweiten Vergütungsstrategie sind in § 18 WVV geregelt, demnach das übergeordnete Unternehmen die gruppenweite Vergütungsstrategie zur Umsetzung der Anforderungen des § 46 WpIG und der WVV für die Vergütungssysteme der nachgeordneten Unternehmen festzulegen und ihre Umsetzung zu überwachen hat. Zudem hat das übergeordnete Unternehmen auf Basis der konsolidierten Lage den Kreis der Gruppen-Risikoträger zu bestimmen, die nach den Kriterien der RTS MRT zu ermitteln sind.
Die WVV ist am 12. Januar 2024 in Kraft getreten (§ 20 WVV). Hinsichtlich ihres inhaltlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 19 WVV eine abgestufte Regelung:
Zudem ist am 12. Dezember 2023 die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute (WpI-PrüfbV) in Kraft getreten die in § 14 WpI-PrüfbV verbindliche Vorgaben zum Prüfungskatalog in Bezug auf die Vergütungssysteme des MWpI enthält, demnach der Prüfer die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts sowie die Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Wertpapierinstituts zu beurteilen hat und dabei insbesondere zu beurteilen und darüber zu berichten hat, ob (1) die Zuordnung der Vergütungsbestandteile zur fixen Vergütung eindeutig ist, (2) die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie dem Erreichen der Ziele, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des Wertpapierinstituts niedergelegt sind, entgegenstehen, (3) die Geschäftsleitung das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts informiert hat, (4) das Wertpapierinstitut Grundsätze zu den Vergütungssystemen festgelegt, deren Einhaltung überprüft und die Überprüfung dokumentiert hat, und (5) die Mitarbeiter schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden.
Wir begleiten die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben in die Vergütungssysteme von MWpI und werden in unseren Folge-Client Alerts einzelne Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Umsetzung erörtern.