Am 24. Februar 2026 veröffentlichten die beiden Regierungsfraktionen nach intensiver Debatte die Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG). Mit diesem neuen Gesetz soll das sog. “Heizungsgesetz” abgelöst werden. Die für den Gebäudebestand wesentlichen Eckpunkte stellen wir in diesem Beitrag kurz unter Erläuterung der rechtlichen Hintergründe dar.
Die Eckpunkte für den Gesetzesentwurf wurden ursprünglich für Januar 2026 angekündigt. Vor allem Bestandshalter erwarteten diese vermutlich bereits seit dem Koalitionsvertrag, in dem eine Abschaffung des sog. “Heizungsgesetzes” (zu der Terminologie sogleich) versprochen wurde. Da die Diskussionen über den neuen Regelungsgehalt des Gesetzes offenbar intensiver als erwartet waren, wurden die Eckpunkte diese Woche veröffentlicht. Die Regierungsfraktionen gehen nun davon aus, dass das neue Gesetz die bisher bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit Neuinvestitionen bei Heizungen ausräumen und einen klaren rechtlichen Rahmen hierfür bieten wird.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche erklärte am 24. Februar 2026:
Das Habecksche Heizungsgesetz wird abgeschafft. Für alle Eigentümer gilt künftig: freie Heizungswahl - vom Einfamilienhaus auf dem Land bis zur Wohnung in der Stadt. (...) Damit lösen wir den Investitionsstau auf und bringen die Modernisierung unserer Gebäude wieder in Gang. Das schafft Vertrauen und Sicherheit für die Menschen in Deutschland und stärkt unser Handwerk.
Das Eckpunktepapier wird von zahlreichen Marktteilnehmern als Signal in Richtung Entbürokratisierung und einem sicheren Investitionsrahmen gewertet. Gleichzeitig kritisiert aber beispielsweise die Deutsche Umwelthilfe (DUH) das Eckpunktepapier scharf. Dass die Meinungen zu der geplanten Gesetzesnovelle weit auseinandergehen, spiegelt die lang anhaltende politische Debatte um dessen Inhalte wider.
Neben der bereits bekannt gegebenen Umbenennung des GEG in “Gebäudemodernisierungsgesetz” wurden nun folgende Kerninhalte der Gesetzesnovelle veröffentlicht.
Das sogenannte „Heizungsgesetz“ umfasst die Regelungen, die 2023 in das seit 2020 bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgenommen wurden. Wenn die Regierungsfraktionen von einer Abschaffung des Heizungsgesetzes sprechen, ist damit also erst einmal nur die Streichung der §§ 71-71p GEG sowie des § 72 GEG gemeint. Diese Regelungen geben insbesondere einen Anteil von 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für den Gebäudesektor vor (sog. „65%-Pflicht“).
Damit ist auch schon der Schwerpunkt der Gesetzesnovelle angesprochen, denn dieser ist die Streichung der genannten Vorschriften. Die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für Neu- und Bestandsbauten wird entfallen. Auch die bisherigen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten sollen gestrichen werden. Welche Heizungsarten dies betreffen wird, wurde noch nicht näher erläutert. Bestehende Heizungen sollen aber weitergenutzt werden können.
Gebäudeeigentümer sollen künftig im Falle eines Heizungsaustausches selbst entscheiden dürfen, welche Heizungsoption gewählt werden soll. Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll außerdem im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auf Regelungen dazu verzichten, wann und ob bestehende und funktionierende Heizungssysteme verpflichtend auszutauschen sind. In das Gesetz soll stattdessen ein “technologieoffener” Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen aufgenommen werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse, Gas- oder Ölheizungen sollen hiernach möglich sein.
Zwar wird also die Wahl der eingesetzten Heizungsart freier gestaltet als bisher. Jedoch muss Deutschland weiterhin die nationalen und europäischen Klimaziele erreichen. Hierbei auf den künftig CO2-freien Betrieb von Heizungen zu setzen, ist auch nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz geplant. Deshalb soll ab dem 1. Januar 2029 ein zunehmender Anteil CO2-neutraler Brennstoff zum Einsatz kommen. Konkret soll dieser Anteil ab Januar 2029 bei mindestens 10% liegen und dann in drei Schritten bis zum Zieljahr 2040 ansteigen (sog. “Bio-Treppe”). Was gilt, wenn nicht genügend CO2-neutraler Brennstoff im jeweiligen Netz zur Verfügung steht, wird im Eckpunktepapier nicht beleuchtet.
Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen will, soll nach und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen müssen (sog. “Grüngasquote”) und so zum Klimaschutz beitragen. Auch soll auf diesem Wege die Unabhängigkeit von Energieimporten gestärkt und die Nutzung heimischer Energie-Potenziale gefördert werden. Bei Neubauten sei, so das Eckpunktepapier, ohnehin bereits heute die Wärmepumpe oder Fernwärme die Heizungsform der Wahl.
Bis mindestens 2029 soll die Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) sichergestellt bleiben. Details hierzu sind bisher nicht bekannt. Auch nicht, was ab dem Jahr 2029 gelten soll.
Der deutsche Gesetzgeber ist bis spätestens Mai 2026 dazu verpflichtet, die Vorgaben der sog. Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) umzusetzen. Dies soll unter anderem mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz geschehen, das nach Angaben der Regierungsfraktionen „die europäischen Vorgaben 1:1 umsetzt“, wobei gleichzeitig bestehende Spielräume bei der Umsetzung ausgeschöpft werden sollen.
Klargestellt wird jedenfalls, dass mit der Umsetzung der Richtlinie für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen ausgelöst werden. Auch sollen die deutschen Gebäudeeffizienzklassen bis Ende 2029 entsprechend den EU-Vorgaben harmonisiert werden.
Neben der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sollen weitere gesetzliche Neuregelungen erfolgen. So soll beispielsweise eine Regelung eingeführt werden, die Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Einbau unwirtschaftlicher Heizungen schützt. Dies wird voraussichtlich eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfordern.
Auch soll die kommunale Wärmeplanung für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern vereinfacht und von der Heizungsregulierung entkoppelt werden.
Der rechtliche Rahmen für die Fernwärme soll in einem Wärmepaket geregelt werden. Auf diesem Weg sollen die Rahmenbedingungen für Investitionen in die Netze sowie der Verbraucherschutz und die Preistransparenz für die Kunden verbessert werden. Auch soll die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze ausgebaut werden.
Derzeit sind noch viele Details zu den geplanten Neuregelungen unbekannt. Offen bleibt deshalb auch, ob die genannten Maßnahmen für die gerade im Gebäudesektor vor dem Hintergrund der nationalen und europäischen Klimaziele dringend erforderliche Senkung der CO2-Emissionen zielführend sein werden.
Zwischen dem geplanten Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes und dem Stichtag für das Greifen der Grüngasquote liegen rund zweieinhalb Jahre. In diesem Zeitraum ist der Einbau fossil betriebener Heizungen weiterhin möglich. Deren typische Betriebsdauer von 20 bis 30 Jahren bedeutet, dass entsprechende Systeme auch langfristig fossile Brennstoffe verwenden werden, sofern diese verfügbar sind.
Hintergrund der im Jahr 2023 in das GEG neu aufgenommenen und nun bald wieder abgeschafften Regelungen (das sog. „Heizungsgesetz“) war das „Fit for 55-Programm“ der EU, das vorsieht, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu reduzieren und bis 2050 klimaneutral zu werden. Das nationale Zieljahr 2045 ist sogar noch ambitionierter. Und diese Vorgaben gelten weiterhin.
Möglicherweise wird auch aus diesem Grund bereits im Eckpunktepapier angekündigt, dass bei einer Evaluierung im Jahr 2030 die Zielsetzungen im Gebäudesektor überprüft und bei Bedarf bei der gesetzlichen Regelung nachgesteuert werden soll.
Das Gesetzgebungsverfahren soll rechtzeitig vor dem 01. Juli 2026 abgeschlossen werden. Hintergrund ist, dass nach dem bis zur Novelle weiterhin geltenden Recht in größeren Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens nach dem 30. Juni 2026 die 65%-Pflicht greifen wird.
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