Die neue Verbraucherkreditrichtlinie verschärft die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Autofinanzierung. Captives, unabhängige Banken, Leasingunternehmen und der Automobilvertrieb werden ihre Operating Modelle an die neuen Herausforderungen anpassen müssen. Für die Finanzierungsvermittlung durch Vertriebsunternehmen ist dabei künftig häufig auch eine Genehmigung als Darlehensvermittler erforderlich.
Ab dem 20. November 2026 gelten neue Regeln für Konsumentenkredite. Grund dafür sind die Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BGBl. 2026 I Nr. 139).
Damit werden die Regeln für die gesamte Konsumentenfinanzierung (in der Gesetzessprache: Allgemein-Verbraucherdarlehen) weitreichend verändert. Dies betrifft auch die verschiedenen Formen der Neu- und Gebrauchtwagenfinanzierung, die seit jeher ein wesentlicher Teil der Wertschöpfungskette im Automobilmarkt sind. Die Anforderungen an die Anbieter und Vermittler von Fahrzeugfinanzierungen für Verbraucher werden erhöht und deutlich verschärft, und die Autofinanzierung und die damit verbundenen Vertriebsmodelle werden von den Änderungen in besonderer Weise betroffen sein. Möglicherweise werden sogar bestimmte etablierte Vertriebs- und Operating Modelle insgesamt in Frage gestellt.
Vor allem sind folgende Neuregelungen zu nennen:
Der umfassende Verbraucherschutz für Finanzierungshilfen wird auch auf Leasingverträge ausgeweitet, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Autos hat. Damit können auch bisher nicht erfasste Leasingprodukte, z.B. das Kilometerleasing, als entgeltliche Finanzierungshilfen den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge unterfallen.
Die Anforderungen an die Werbung für Kreditprodukte steigen. Unter anderem erforderlich ist zukünftige eine Formulierung “Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld” oder eine gleichwertige Formulierung. Auch darf Werbung nicht suggerieren, dass ein Kredit oder eine andere Finanzierungsform die finanzielle Situation des Verbrauchers verbessert oder seinen Lebensstandard anhebt. Die restriktiveren Vorgaben für Werbung müssen im Vertrieb für Autofinanzierungen berücksichtigt werden, in der Vertriebskette also auch beim Kundenkontakt zwischen Verbraucher und Autohändler.
Mit wenigen Ausnahmen sind Kopplungsgeschäfte zukünftig verboten. Dennoch abgeschlossene, an den Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelte Geschäfte sind nichtig. Neben (den bereits bisher erfassten) Restschuldversicherungen werden damit nun auch sämtlich anderen Finanzprodukte und -dienstleistungen erfasst. Die mitunter in der Automobilfinanzierung anzutreffende Praxis, dass sich die Wertschöpfung erst aus einem Paket von Verbraucherdarlehen/Finanzierungshilfe und weiteren Finanzprodukten, vor allem Versicherungen, ergibt, dürfte zukünftig in dieser Form nicht mehr zulässig sein.
Die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung für Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen steigen. War es bisher ausreichend, wenn keine erheblichen Zweifel an der Rückzahlung bestehen, muss die Rückzahlung nun nach eingehender Prüfung wahrscheinlich sein. Und dabei muss die Prüfung, soweit erforderlich und angemessen, auf einschlägige und genaue Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers gestützt werden. Hierdurch werden voraussichtlich die Finanzierungszusagen strenger, die Dokumentationsanforderungen höher und die Kreditzusageprozesse länger werden. Dies dürfte für die Autofinanzierung, die häufig auf Sofortzusagen setzt, eine Herausforderung darstellen.
Zahlreiche Detailregelungen verändern die Anforderungen an die vorgeschriebene vorvertraglichen Informationen (einschließlich des Erfordernisses einer völlig neuen Art von vorvertraglichen Informationen, den allgemeinen Informationen über die angebotenen Finanzierungsformen), die Inhalte der Widerrufsbelehrung und an die Vertragsinhalte. Die Anbieter – und Vermittler – von Automobilfinanzierungen müssen ihre gesamte Kreditdokumentation bis zum 20. November 2026 an die neuen Anforderungen anpassen.
Neben zahlreichen Verschärfungen der Regulierung von Konsumentenfinanzierungen erfolgt eine deutliche Erleichterung: Die bisher notwendige Schriftform für den Abschluss von Konsumentenfinanzierungen entfällt, und künftig genügt ein Abschluss des Finanzierungsvertrages in Textform. Damit muss ab dem 20.11.2026 nicht mehr zwingend eine handschriftliche Unterzeichnung des Kreditvertrages durch den Verbraucher oder seine Zustimmung durch qualifizierte elektronische Signatur eingeholt werden, sondern im Grundsatz genügt die Textform.
Dies ermöglicht bei Wahrung bestimmter Anforderungen komplett digitale Prozesse bei Automobilfinanzierungen für Verbraucher – Vertragsschluss per Mouse Click. Allerdings muss der Darlehensnehmer bei einer solchen Gestaltung auf die Bedeutung des Anklickens des entsprechenden Kästchens hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig und unmissverständlich seinen Willen zum Vertragsschluss zu erkennen geben.
Wer als Automobilfinanzierer oder Vermittler von Automobilfinanzierungen diese nutzen will, muss rechtzeitig vor dem 20.11.2026 die entsprechenden Prozesse (“Antragsstrecke”) umstellen.
Schließlich werden nicht nur die Finanzierungs-Captives der Automobilhersteller und die unabhängigen Leasingunternehmen und Banken stärker reguliert, sondern auch die Vermittler von Automobilfinanzierungen. Dies betrifft vor allem größere Autohändler und andere Vertriebspartner (mit mehr 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als € 50 Mio. / Jahresbilanzsumme von mehr als € 43 Mio.), die ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler benötigen, während sie bisher von der Erlaubnispflicht ausgenommen waren, wenn sie nur die Finanzierung des eigenen Absatzes vermittelt hatten.
Did you find this useful?
To tell us what you think, please update your settings to accept analytics and performance cookies.