Was wurde in dem Freihandelsabkommen für Financial Services geregelt?
Wie erwartet – und im Großen und Ganzen im Einklang mit früheren Freihandelsabkommen – sind die Bestimmungen in Bezug auf Dienstleistungen, insbesondere auf Financial Services, ziemlich limitiert. Sie spiegeln jene Aspekte wider, in denen sich grobe Übereinstimmungen in den Entwürfen der EU und des Vereinigten Königreichs zeigten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2020 veröffentlicht wurden – bleiben aber in einigen Bereichen hinter den ehrgeizigeren Zielen zurück, die das Vereinigte Königreich anstrebte.
Zu den wenigen in dem Abkommen enthaltenden Financial Services-Bestimmungen gehören der gegenseitige Zugang zu Zahlungs- und Clearing-Systemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie der Zugang zu den offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, welche für die übliche Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen (Artikel SERVIN.5.44).
Ferner ist geregelt, dass die Vertragsparteien die Erbringung neuer Dienstleistungen im Bereich Financial Services dann in ihrem Gebiet gestatten müssen, wenn sie diese nach den geltenden Gesetzen auch ihren eigenen Unternehmen gestatten würden (Artikel SERVIN.5.42). Dieses grundsätzliche Verbot der Schlechterbehandlung gilt allerdings ausdrücklich nicht für Zweigstellen von juristischen Personen der jeweiligen Vertragspartei.
Die Vertragsparteien müssen sich zudem nach besten Kräften bemühen, international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht von Financial Services umzusetzen und anzuwenden; dazu gehören zum Beispiel die Standards des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Artikel SERVIN.5.41). Diese Vereinbarung überrascht nicht weiter, weil sich das Vereinigte Königreich zu den Gründungsmitgliedern des Baseler Ausschusses und seiner Rechtsvorgänger zählen darf und damit bereits deutlich vor seinem Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1973 und vor den meisten Mitgliedstaaten alle relevanten internationalen Standards beachtete und – in weiten Teilen – mitgestaltete.
Im Freihandelsabkommen ist eine wichtige aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung („prudential carve-out“) enthalten, die besagt, dass das Abkommen keine Partei daran hindern darf, weiterhin aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die etwa der Finanzstabilität oder dem Investorenschutz dienen – auch dann nicht, wenn diese Maßnahmen nicht im Einklang mit anderen im Abkommen vereinbarten Bestimmungen stehen (Artikel SERVIN.5.39). Diese Regelung entspricht in etwa der Regelung in den relevanten Finanzaufsichtsrichtlinien, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, nationale Vorschriften zu erlassen, die dem nationalen Allgemeininteresse entsprechen.
Das Freihandelsabkommen sieht zwar grundsätzlich eine Meistbegünstigungsklausel vor, verpflichtet die Vertragsparteien die andere Partei nicht schlechter zu behandeln als andere Drittstaaten. Von dieser Verpflichtung sind jedoch Zulassungen für Dienstleistungen, also auch für Financial Services, ausgenommen (Artikel SERVIN.2.4 (3)).