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Bafin aktualisiert KAMaRisk

Überarbeitete Mindestanforderungen an das Risikomanagement von KVGen zur Konsultation gestellt

Auf einen Blick:

  • Die Überarbeitung der KAMaRisk stärkt die europäische Kohärenz, nähert die bislang vielfach als belastend empfundene deutsche Verwaltungspraxis an die durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) umgesetzten Neuregelungen der AIFMD 2.0 an und reduziert an mehreren Stellen die bisherige Komplexität.
  • Die Anpassung der KAMaRisk bringt für KVGen mehr Klarheit im regulatorischen Rahmen, zugleich aber auch spürbaren Anpassungsbedarf, insbesondere bei Kreditprozessen, ESG-Integration und organisatorischen Zuständigkeiten.

Am 12. Juni 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die beabsichtigten Änderungen in  ihrem Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften“ (KAMaRisk) in Form einer Änderungsübersicht/Konsultationsfassung veröffentlicht und zur Konsultation gestellt („Konsultationsfassung“).

Die Überarbeitung ist insbesondere durch das FRiG veranlasst, mit welchem die AIFMD 2.0 in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach eigener Aussage verfolgt die Bafin mit der Konsultationsfassung vor allem zwei Ziele: Komplexitätsreduktion und Harmonisierung mit dem europäischen Rechtsrahmen.

Die Bafin ordnet das Verhältnis zwischen nationaler Verwaltungspraxis und unmittelbar geltendem Unionsrecht neu, entschlackt zentrale Vorgaben und lockert an mehreren Stellen bislang sehr starre organisatorische Anforderungen, bei gleichzeitig unverändert hohen Erwartungen an ein belastbares Risikomanagement.

Besondere Relevanz kommt den Änderungen für KVGen zu, die Kreditfonds verwalten, da die bisherige KAMaRisk im Markt vielfach als deutscher Sonderweg kritisiert wurde und für betroffene KVGen erheblichen organisatorischen und prozessualen Aufwand verursachte.

Wesentliche inhaltliche Änderungen

Einschränkungen für registrierte AIF-KVGs: Während die bisherige Fassung der KAMaRisk in zentralen Teilen (insbesondere Governance, Risikomanagement und Kreditvergabeprozessen) auch registrierungspflichtige AIF-KVGen (auch Sub-Threshold AIFM genannt) ausdrücklich erfasste, richtet sich die Konsultationsfassung nunmehr ausschließlich an KVGen mit einer Erlaubnis i.S.v. § 17 KAGB. Die bisherigen ausdrücklichen Verweise auf registrierungspflichtige AIF-KVG sollen entfallen (vgl. Abschnitt 2.1).

Betonung von Proportionalität: Die Bafin hebt den Grundsatz der Proportionalität hervor, welcher bereits in der vorherigen Fassung der KAMaRisk verankert war. Daraus folgt insbesondere, dass für KVGen, die AIF verwalten, welche Kredite vergeben oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, geringere Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation gelten können, wenn diese Anlagetätigkeit im jeweiligen AIF nur einen geringen Teil ausmacht. Höhere Anforderungen gelten demgegenüber dort, wo Kreditvergabe oder Darlehensinvestitionen einen Schwerpunkt der jeweiligen Anlagetätigkeit bilden.

Praxisfolge: KVGen sollten daher prüfen, welche Teile ihres bisherigen KAMaRisk-Setups unter der Konsultationsfassung weiterhin maßgeblich sind und an welchen Stellen die stärker betonte Proportionalität organisatorische Erleichterungen eröffnet. Besonders mit Blick auf Aufbau- und Ablauforganisation dürfte sich unseres Erachtens damit zusätzlicher Spielraum für weniger komplexe Strukturen ergeben. 

Anpassung an das FRiG: Den inhaltlichen Schwerpunkt der Konsultationsfassung bildet der vollständig neu gefasste Abschnitt 5 zu Krediten und unverbrieften Darlehensforderungen. Hier setzt die Bafin die neuen gesetzlichen Anforderungen des FRiG im KAGB in die Verwaltungspraxis um. Insoweit wird bereits terminologisch vom alten Vokabular der „Gewährung von Gelddarlehen“ auf die neue gesetzliche Terminologie der „Kreditvergabe“ umgestellt.

Im Zusammenhang mit der Investition in unverbriefte Darlehensforderungen sollen gemäß Abschnitt 5.1 Ziffer 2 der Konsultationsfassung „§ 29a KAGB und die Anforderungen dieses Abschnitts entsprechend gelten“. Insoweit stellt sich nach unserem Dafürhalten die Frage, ob hiermit der gesamte Abschnitt 5 oder nur Abschnitt 5.1 gemeint sein soll. Der Wortlaut von Abschnitt 2 Ziffer 4 „…besondere Mindestanforderungen für das Risikomanagement von AIF die Kredite vergeben oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren (Abschnitt 5)“ könnte nach unserer Auffassung dafür sprechen, dass mit dem Verweis der gesamte Abschnitt 5 gemeint sein soll. Die aktuelle Formulierung birgt das Risiko unterschiedlicher Auslegungen in der Praxis. Eine ausdrückliche Klarstellung seitens der Bafin erscheint daher geboten.

a) Indirekte Kreditvergabe und Kreditvergabezweckgesellschaften

Für den Fall einer indirekten Kreditvergabe über einen Dritten im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 24b Buchst. b Alt. 1 KAGB sieht die Konsultationsfassung in Abschnitt 5.1 Ziffer 7 unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für die jeweilige KVG vor. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und der praktischen Relevanz wird seitens des BVI - Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) vorgeschlagen, dass die Bafin Fallbeispiele oder Kriterien entwickelt, wann eine indirekte Kreditvergabe in Abgrenzung zu einer Investition in unverbriefte Darlehensforderungen vorliegen soll.

Voraussetzung hierfür ist, dass die KVG plausibilisiert hat, dass der Dritte aufsichtlichen Anforderungen an organisatorische Strukturen unterliegt, welche den Vorgaben des Abschnitts 5.1 der Konsultationsfassung entsprechen. Handelt es sich bei dem Dritten um eine AIF-KVG mit Erlaubnis für die Kreditvergabe, ein CRR-Kreditinstitut oder eine Gesellschaft mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, kann die Gesellschaft in der Regel ohne eine solche Plausibilisierung davon ausgehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Für die Kreditvergabe über Kreditvergabezweckgesellschaften gelten diese Erleichterungen hingegen nicht. Der AIF oder die AIF-KVG, die die Kreditvergabezweckgesellschaft beherrschen, haben sicherzustellen, dass die Kreditvergabezweckgesellschaft sämtliche Vorgaben der KAMaRisk einhält. Gleiches gilt, wenn das Portfoliomanagement eines AIF, der Kredite vergibt, auf ein anderes Unternehmen ausgelagert wird.

Unklar ist nach unserer Einschätzung, ob eine Kreditvergabezweckgesellschaft – und im Fall der Auslagerung des Portfoliomanagements eines AIF, der Kredite vergibt, das beauftragte Unternehmen – sämtliche Anforderungen der KAMaRisk oder lediglich die Anforderungen des Abschnitts 5 erfüllen muss. Letzteres wäre nach unserem Dafürhalten vorzugswürdig. Die aktuelle Formulierung birgt das Risiko unterschiedlicher Auslegungen in der Praxis. Zur Vermeidung von Auslegungsunsicherheiten erscheint eine ausdrückliche Klarstellung durch die BaFin angezeigt.

Ferner fällt auf, dass die Bafin die Kreditvergabe als Anlageentscheidung qualifiziert und sie damit der Portfolioverwaltungsfunktion zuordnet (Erläuterungen zu Abschnitt 4.3 Tz. 2). Gemäß Anhang I der AIFMD 2.0 soll die Kreditvergabe lediglich als zusätzliche Aufgabe im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung einzuordnen sein und infolgedessen nicht der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement zuzurechnen sein. Dieses Verständnis hat die Bafin jüngst in ihrem Entwurf des Rundschreibens 07/2026 (WA) festgehalten. Der aktuelle Entwurf zur Änderung der KAMaRisk greift diesen Ansatz bislang jedoch nicht auf – eine Lücke, die auch nach Ansicht des BVI im Interesse einer kohärenten Aufsichtspraxis geschlossen werden sollte.

b) Prozessanforderungen und Kreditrisikobewertung

Inhaltlich ist vor allem entscheidend, dass die bisherige, an Bankkreditprozessen orientierte Architektur der KAMaRisk deutlich entschlackt wird. In der Konsultationsfassung werden die Vorgaben zur Kreditvergabe und Kreditbearbeitung deutlich stärker nach den einzelnen Prozessschritten strukturiert. Erfasst werden dabei insbesondere die Kreditwürdigkeitsprüfung, die laufende Weiterbearbeitung, die Früherkennung von Risiken, die Intensivbetreuung sowie die Behandlung von Problemkrediten (vgl. Ziffer 5.3.). 

Die Bafin hält gleichwohl an den hohen Anforderungen an die Bewertung des Kreditrisikos fest. Besonders hervorgehoben werden die Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers, Szenarioanalysen, Branchen- und gegebenenfalls Länderrisiken, Fremdwährungsaspekte sowie die Bewertung und laufende Beobachtung von Sicherheiten (vgl. Ziffer 5.2.).

Praxisfolge: Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Änderungen der KAMaRisk sollten KVGen, die AIF verwalten, welche Kredite vergeben und/oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, ihre bestehenden Verfahren und Prozesse frühzeitig überprüfen, um etwaigen Anpassungsbedarf rechtzeitig zu identifizieren. Die Konsultationsfassung löst sich dabei an mehreren Stellen von bislang banktypisch geprägten Vorgaben und macht den aufsichtsrechtlichen Rahmen insgesamt praxistauglicher.

Ganzheitlicher Ansatz: Die Bafin versteht das Risikomanagement zukünftig in Richtung eines ganzheitlichen Ansatzes, bei dem auch ESG-Risiken explizit einzubinden sind. Sowohl bei der Beurteilung der Wesentlichkeit als auch bei der Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (Risikotragfähigkeitskonzept, Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, Prozesse im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation) sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen und im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen.

Risikotreiber ESG: ESG-Risiken werden nicht als eigenständige Risikokategorie etabliert, sondern – in Anlehnung an die MaRisk – als Risikotreiber verstanden, die sämtliche klassischen Risikoarten durchdringen (vgl. Ziffer 4.1.4.). Die Anlehnung an die MaRisk zeigt sich auch darin, dass die Bafin den dort etablierten Begriff der „ESG-Risiken“ statt „Nachhaltigkeitsrisiken“ verwendet. Letzteren verwendet die Bafin dagegen im Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Derartige Nomenklaturdifferenzen gilt es im Konsultationsverfahren aufzulösen.

Praxisfolge: Die ausdrückliche Einbeziehung von ESG-Risiken ist konsequent und verdeutlicht, dass KVGen ESG-Aspekte und ihre Wechselwirkungen mit klassischen Risikoarten künftig deutlich konsistenter in Risikoanalyse, -steuerung und -berichterstattung einbinden müssen. ESG wird damit nicht länger nur als Berichterstattungsthema, sondern als integraler Bestandteil des Risikomanagements behandelt.

Erleichterung in der Governance-Struktur: Auch organisatorisch enthält die Konsultationsfassung wichtige Erleichterungen. Die Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion vom Fondsmanagement bleibt zwar unangetastet. Die Bafin lockert jedoch die bisherige Strenge insoweit, als die Risikocontrolling-Funktion nicht zwingend bis zur Ebene der Geschäftsleitung vom Bereich Marktfolge getrennt sein muss. Vielmehr kann dieselbe Organisationseinheit künftig sowohl für Marktfolge als auch für Risikocontrolling verantwortlich sein.

Praxisfolge: Diese Differenzierung eröffnet den KVGen zusätzliche Spielräume in der Aufbauorganisation, ohne den aufsichtsrechtlichen Anspruch an die Unabhängigkeit zentraler Kontrollfunktionen aufzugeben.

DORA-Abgrenzung: Flankierend präzisiert die Bafin ihre Erwartungen an die IT-Governance und DORA. Die Bafin streicht in der Konsultationsfassung Doppelungen mit der DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement gemäß Art. 28-30 DORA unterliegen, fallen zudem nicht in den Anwendungsbereich der KAMaRisk (Abschnitt 10).

Rechtssicherheit: Die in der KAMaRisk vorgenommenen Klarstellungen infolge des DORA-Rahmenwerkes sind ein richtiger Schritt, um Doppelbelastungen für KVGen zu vermeiden. Im Zusammenhang mit der Einordnung von IKT-Drittdienstleistungen (Auslagerung/Fremdbezug von Dienstleistungen) und der DORA-Verordnung wäre eine Klarstellung seitens der Bafin wünschenswert.

Praxisfolge: KVGen müssen ihre Auslagerungs- und IKT-Governance künftig noch sauberer entlang der jeweiligen Regelungsregime strukturieren. Die Entbürokratisierung gelingt hier nicht durch weniger Pflichten, sondern durch eine klarere Zuordnung. In der Praxis verbleiben Abgrenzungsfragen insbesondere bei gemischten Dienstleistungen mit fachlichen und IKT-Komponenten.

Die Konsultationsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, jedoch weisen die Änderungen insgesamt in die richtige Richtung. Entscheidend wird nun sein, dass die Bafin die eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig auswertet und die eingeschlagene Linie in der Endfassung konsequent fortführt. Gelingt dies, könnte die überarbeitete KAMaRisk die Attraktivität des deutschen Fondsstandorts, insbesondere für kreditbezogene Strategien, spürbar stärken.

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