Anpassung an das FRiG: Den inhaltlichen Schwerpunkt der Konsultationsfassung bildet der vollständig neu gefasste Abschnitt 5 zu Krediten und unverbrieften Darlehensforderungen. Hier setzt die Bafin die neuen gesetzlichen Anforderungen des FRiG im KAGB in die Verwaltungspraxis um. Insoweit wird bereits terminologisch vom alten Vokabular der „Gewährung von Gelddarlehen“ auf die neue gesetzliche Terminologie der „Kreditvergabe“ umgestellt.
Im Zusammenhang mit der Investition in unverbriefte Darlehensforderungen sollen gemäß Abschnitt 5.1 Ziffer 2 der Konsultationsfassung „§ 29a KAGB und die Anforderungen dieses Abschnitts entsprechend gelten“. Insoweit stellt sich nach unserem Dafürhalten die Frage, ob hiermit der gesamte Abschnitt 5 oder nur Abschnitt 5.1 gemeint sein soll. Der Wortlaut von Abschnitt 2 Ziffer 4 „…besondere Mindestanforderungen für das Risikomanagement von AIF die Kredite vergeben oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren (Abschnitt 5)“ könnte nach unserer Auffassung dafür sprechen, dass mit dem Verweis der gesamte Abschnitt 5 gemeint sein soll. Die aktuelle Formulierung birgt das Risiko unterschiedlicher Auslegungen in der Praxis. Eine ausdrückliche Klarstellung seitens der Bafin erscheint daher geboten.
a) Indirekte Kreditvergabe und Kreditvergabezweckgesellschaften
Für den Fall einer indirekten Kreditvergabe über einen Dritten im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 24b Buchst. b Alt. 1 KAGB sieht die Konsultationsfassung in Abschnitt 5.1 Ziffer 7 unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für die jeweilige KVG vor. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und der praktischen Relevanz wird seitens des BVI - Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) vorgeschlagen, dass die Bafin Fallbeispiele oder Kriterien entwickelt, wann eine indirekte Kreditvergabe in Abgrenzung zu einer Investition in unverbriefte Darlehensforderungen vorliegen soll.
Voraussetzung hierfür ist, dass die KVG plausibilisiert hat, dass der Dritte aufsichtlichen Anforderungen an organisatorische Strukturen unterliegt, welche den Vorgaben des Abschnitts 5.1 der Konsultationsfassung entsprechen. Handelt es sich bei dem Dritten um eine AIF-KVG mit Erlaubnis für die Kreditvergabe, ein CRR-Kreditinstitut oder eine Gesellschaft mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, kann die Gesellschaft in der Regel ohne eine solche Plausibilisierung davon ausgehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Für die Kreditvergabe über Kreditvergabezweckgesellschaften gelten diese Erleichterungen hingegen nicht. Der AIF oder die AIF-KVG, die die Kreditvergabezweckgesellschaft beherrschen, haben sicherzustellen, dass die Kreditvergabezweckgesellschaft sämtliche Vorgaben der KAMaRisk einhält. Gleiches gilt, wenn das Portfoliomanagement eines AIF, der Kredite vergibt, auf ein anderes Unternehmen ausgelagert wird.
Unklar ist nach unserer Einschätzung, ob eine Kreditvergabezweckgesellschaft – und im Fall der Auslagerung des Portfoliomanagements eines AIF, der Kredite vergibt, das beauftragte Unternehmen – sämtliche Anforderungen der KAMaRisk oder lediglich die Anforderungen des Abschnitts 5 erfüllen muss. Letzteres wäre nach unserem Dafürhalten vorzugswürdig. Die aktuelle Formulierung birgt das Risiko unterschiedlicher Auslegungen in der Praxis. Zur Vermeidung von Auslegungsunsicherheiten erscheint eine ausdrückliche Klarstellung durch die BaFin angezeigt.
Ferner fällt auf, dass die Bafin die Kreditvergabe als Anlageentscheidung qualifiziert und sie damit der Portfolioverwaltungsfunktion zuordnet (Erläuterungen zu Abschnitt 4.3 Tz. 2). Gemäß Anhang I der AIFMD 2.0 soll die Kreditvergabe lediglich als zusätzliche Aufgabe im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung einzuordnen sein und infolgedessen nicht der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement zuzurechnen sein. Dieses Verständnis hat die Bafin jüngst in ihrem Entwurf des Rundschreibens 07/2026 (WA) festgehalten. Der aktuelle Entwurf zur Änderung der KAMaRisk greift diesen Ansatz bislang jedoch nicht auf – eine Lücke, die auch nach Ansicht des BVI im Interesse einer kohärenten Aufsichtspraxis geschlossen werden sollte.
b) Prozessanforderungen und Kreditrisikobewertung
Inhaltlich ist vor allem entscheidend, dass die bisherige, an Bankkreditprozessen orientierte Architektur der KAMaRisk deutlich entschlackt wird. In der Konsultationsfassung werden die Vorgaben zur Kreditvergabe und Kreditbearbeitung deutlich stärker nach den einzelnen Prozessschritten strukturiert. Erfasst werden dabei insbesondere die Kreditwürdigkeitsprüfung, die laufende Weiterbearbeitung, die Früherkennung von Risiken, die Intensivbetreuung sowie die Behandlung von Problemkrediten (vgl. Ziffer 5.3.).
Die Bafin hält gleichwohl an den hohen Anforderungen an die Bewertung des Kreditrisikos fest. Besonders hervorgehoben werden die Kapitaldienstfähigkeit des Darlehensnehmers, Szenarioanalysen, Branchen- und gegebenenfalls Länderrisiken, Fremdwährungsaspekte sowie die Bewertung und laufende Beobachtung von Sicherheiten (vgl. Ziffer 5.2.).
Praxisfolge: Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Änderungen der KAMaRisk sollten KVGen, die AIF verwalten, welche Kredite vergeben und/oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, ihre bestehenden Verfahren und Prozesse frühzeitig überprüfen, um etwaigen Anpassungsbedarf rechtzeitig zu identifizieren. Die Konsultationsfassung löst sich dabei an mehreren Stellen von bislang banktypisch geprägten Vorgaben und macht den aufsichtsrechtlichen Rahmen insgesamt praxistauglicher.