Die BaFin hat am 19. Oktober 2022 den aktualisierten Entwurf der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WVV-E 2.0) zur öffentlichen Konsultation gestellt. Ein erster Entwurf für die WVV wurde im Mai/Juni 2021 als Teil der Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) konsultiert – und mündete zunächst nicht in einer finalen Fassung. Dieser Client Alert erörtert die wesentlichen inhaltlichen Regelungen des überarbeiteten Entwurfs.
Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WVV) ist Teil des Gesamtpakets zu den überarbeiteten aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme von Wertpapierinstituten. Den Ausgangspunkt dafür bilden die Vorgaben des EU-Verordnungsgebers in der EU-Verordnung 2019/2033 (IFR) und in der Richtlinie 2019/34/EU (IFD). Die WVV vervollständigt die Neuregelungen des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG), das am 26. Juni 2021 in Kraft getreten ist. § 46 WpIG enthält Regelungen zu den Vergütungssystemen der Wertpapierinstitute und die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der WVV.
Der erste Entwurf der WVV (WVV-E 1.0) wurde im Mai 2021 zu Konsultationszwecken veröffentlicht (s. dazu bereits unseren Client Alert). Er mündete zunächst nicht im Erlass der WVV. Vielmehr sah sich der Verordnungsgeber angesichts der inhaltlichen Anregungen in der letztjährigen Konsultation sowie der zwischenzeitlich von der EBA veröffentlichten Leitlinien für die solide Vergütungspolitik (GSR IFD, s. dazu bereits unseren Client Alert zu den GSR IFD) dazu veranlasst, den Ausgangsentwurf inhaltlich zu überarbeiten und zum überarbeiteten WVV-E 2.0 ein weiteres Konsultationsverfahren einzuleiten. Der WVV-E 2.0 berücksichtigt einzelne Anregungen aus dem letztjährigen Konsultationsverfahren und grenzt sich teilweise (weiterhin) inhaltlich von einzelnen Verlautbarungen der EBA in den GSR IFD ab. Unverändert übernimmt der WVV-E 2.0 insbesondere in den allgemeinen Vorgaben für die Vergütungssysteme etablierte Leitsätze aus der Institutsvergütungsverordnung (IVV), so dass der Rechtsanwender bei der inhaltlichen Anwendung der relevanten Leitsätze auf die praktischen Erfahrungen der Institute und der sonstigen Stakeholder (u.a. Aufsicht, Wirtschaftsprüfer) in der Durchführung der IVV zurückgreifen können.
Die WVV soll gemäß § 1 Abs. 1 WVV-E 2.0 im Ausgangspunkt ausschließlich auf Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 17 WpIG (MWpI) anwendbar sein (s. zu den anwendbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen für die weiteren Wertpapierinstitute ebenfalls unseren Client Alert zum WVV-E 1.0). Ergänzend zum WVV E-1.0 stellt § 1 Abs. 2 WVV-E 2.0 klar, dass die WVV auch auf übergeordnete Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe im Sinne des § 3 Abs. 12 WVV-E 2.0 anwendbar ist; erfasst sind damit auch übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 12 WVV-E, bei denen es sich nicht um ein Wertpapierinstitut gemäß § 2 Abs. 17 WpIG handelt (§ 1 Abs. 2 S. 2 WVV-E 2.0).
Unverändert gegenüber dem WVV-E 1.0 und explizit in dem WVV-E 2.0 klargestellt, soll sich der persönliche Anwendungsbereich der WVV ausschließlich auf Risikoträger erstrecken (§ 1 Abs. 1 WVV-E 2.0). Der deutsche Verordnungsgeber weicht damit weiterhin von den Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 IFD ab, der die Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zur Implementierung einer Vergütungspolicy und zum aufsichtsrechtlichen Leitsatz der geschlechtsneutralen Vergütungspolitik und Vergütungspraxis auf die Vergütungssysteme von allen Mitarbeitern von MWpI bestimmt. Auch die EBA verlautbart in den GSR IFD, dass die allgemeinen Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 IFD auf die Vergütungssysteme aller Mitarbeiter von MWpI anwendbar sind. Zu den Risikoträgern zählen gemäß § 3 Abs. 2 WVV-E 2.0 Geschäftsleiter nach § 2 Abs. 36 WpIG sowie sämtliche Mitarbeiter des MWpI, deren berufliche Aktivitäten sich wesentlich auf das Risikoprofil des MWpI oder der von ihm verwalteten Vermögenswerte auswirken. Gemäß § 4 WVV-E 2.0 haben die MWpI die Risikoträger in einer Risikoträger-Analyse zu identifizieren. Diese richtet sich nach den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154 (RTS MRT, s. dazu bereits unseren Client Alert zu der Identifizierung der Material Risk Taker nach den Technischen Regulierungsstandards für Wertpapierinstitute). Die vorgenannten Personengruppen erfassen neben Mitarbeitern in einem Arbeits-/Anstellungsverhältnis mit dem MWpI auch externe Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 WVV-E 2.0 erfüllen (externe Mitarbeiter). Die Abgrenzung der externen Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 8 WVV-E 2.0 von sonstigen externen Personen, die für das MWpI tätig sind, kann im Ausgangspunkt an den in der Praxis für Institute zu § 2 Abs. 7 IVV entwickelten Abgrenzungskriterien erfolgen.
Der Verordnungsgeber bestimmt als Ausgangpunkt für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungssysteme unverändert den aufsichtsrechtlichen Proportionalitätsgrundsatz, demnach das einzelne MWpI bei der Umsetzung der Vorgaben der WVV seiner Größe, internen Organisation und der Komplexität seiner Geschäfte Rechnung zu tragen hat (§ 7 Abs. 6 WVV-E 2.0). Dieser Leitsatz eröffnet im Einzelfall Gestaltungsoptionen, demnach etwa MWpI mit einer wenig(er) komplexen Geschäftsstrategie und/oder einer zentral(isiert)en internen Organisation mit umfassend(er)en Kontrollmechanismen die konkreten Vergütungsparameter (etwa zur Festlegung des Verhältnisses zwischen der fixen Vergütung und der variablen Vergütung) flexibler festlegen können.
Die im Übrigen in §§ 3 und 7 WVV-E 2.0 bestimmten allgemeinen inhaltlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme folgen in wesentlichen Regelungen, mit einzelnen Modifizierungen, der bereits aus der IVV bekannten Vergütungssystematik, demnach unter anderem
Die in § 8 WVV-E 2.0 bestimmten allgemeinen Anforderungen an die variable Vergütung fokussieren sich auf die Rahmenbedingungen zum Verhältnis zwischen der fixen und der variablen Vergütung sowie auf Vorgaben zur Zulässigkeit von garantierten variablen Vergütungen. Als wesentlicher Leitsatz bestimmt dabei § 8 Abs. 1 WVV-E 2.0, dass MWpI für das Verhältnis zwischen der variablen und fixen Vergütung der Risikoträger einen ‚angemessenen‘ Wert festzulegen und die quantitative Festlegung in Anwendung des aufsichtsrechtlichen Proportionalitätsgrundsatzes durchzuführen haben und dazu für den konkreten Verhältniswert die Geschäftstätigkeit, die damit einhergehenden Risiken sowie die Auswirkungen der Risikoträger auf das Risikoprofil des MWpI zu berücksichtigen haben. § 8 Abs. 1 WVV-E 2.0 legt keine Obergrenze für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütung fest. Hier dürften daher in der Praxis im Einzelfall auch Obergrenzen von mehr als 200% zulässig sein. MWpI haben bei der finalen Festsetzung der Obergrenze die Vorgabe des § 8 Abs. 3 WVV-E 2.0 zu beachten, demnach keine signifikante Abhängigkeit der Risikoträger von der variablen Vergütung bestehen darf; diese Vorgabe hat sowohl eine absolute Dimension (= quantitative Höhe) als auch eine relative Dimension (= Verhältnis der fixen Vergütung zur variablen Vergütung).
Die nunmehr in §§ 9 bis 11 WVV-E 2.0 geregelten besonderen inhaltlichen Anforderungen an die variable Vergütung der Risikoträger bestimmen im Ausgangspunkt einen doppelten Proportionalitätsgrundsatz:
Für die in § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG bestimmten quantitativen Vorgaben zur Privilegierung der MWpI u.a. bei der (Nicht-)Errichtung des Vergütungskontrollausschusses lassen sich gewichtige Argumente für eine Betrachtung auf Solo-Wertpapierinstituts-Ebene anführen. Für die Gruppen-Ebene scheint zwar im Ausgangspunkt die Regelung des § 38 Abs. 6 WpIG zu sprechen, demnach die Vorschriften der §§ 38ff. WpIG bei MWpI sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis anzuwenden sind, wobei der Verordnungsgeber mit § 38 Abs. 6 WpIG die inhaltsgleichen Vorgaben des Art. 25 Abs. 4 IFD in das WpIG umsetzt hat. Anderseits hat der Verordnungsgeber in § 44 Abs. 3 S. 3 WpIG die Möglichkeit der sog. Gleichwohlanordnung, demnach die BaFin im Einzelfall für ein MWpI u.a. die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte des § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG anordnen kann, wenn dies „aufgrund der […] Eigenschaften der Gruppe, der das [MWpI] angehört, geboten ist.“, offensichtlich auf das Solo-Wertpapierinstitut bezogen. Auch aus teleologischer Sicht lassen sich gewichtige Gründe für eine Beurteilung auf Solo-Wertpapierinstitutsebene anführen: Die Befreiung von MWpI von der Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses gem. § 44 Abs. 3 S. 2 WpIG beruht auf der typisierenden Annahme des Verordnungsgebers, dass MWpI mit Erreichung des Schwellenwertes auf der Solo-Wertpapierinstitutsebene von der Errichtung des Vergütungskontrollausschusses zu befreien sind, weil bei einer Gesamtsumme der außerbilanziellen und bilanziellen Vermögenswerte unterhalb des Schwellenwertes die in § 44 Abs. 6 WpIG bestimmten Funktionen des Vergütungskontrollausschusses bei der Durchführung der Vergütungssysteme nicht erforderlich sind, da das MWpI in diesem Fall nicht die typisierten quantitativen Risiken in seiner Geschäfts -und Risikostrategie für sich zu verzeichnen hat, die der typisierten Annahme des Verordnungsgebers zur erforderlichen Bündelung von vergütungsfachlicher Expertise im dazu zu errichtenden Vergütungskontrollausschuss zugrunde liegen. Diese teleologische Überlegung ist vergleichbar mit den ähnlichen gesetzlichen Anforderungen des § 25d Abs. 7 KWG an die Nicht-Errichtung eines Vergütungskontrollausschusses, die für die Beurteilung der Nicht-Einrichtung aus Proportionalitätsgründen ebenfalls auf das Solo-Wertpapierinstitut abstellt. Für einen errichteten Vergütungskontrollausschuss bestimmt § 18 WVV-E 2.0 den gesetzlichen Rahmen für die konkreten Aufgaben.
Alle MWpI haben die Anforderungen des § 9 Abs. 1, 2 und 6 WVV-E 2.0 an die Leistungsparameter der variablen Vergütung zu beachten und dafür Leistungsparameter auf den Ebenen des MWpI, des Geschäftsbereichs/der Organisationseinheit und der individuellen Erfolgsbeiträge der Risikoträger zu verwenden, wobei für die individuellen Erfolgsbeiträge sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vergütungsparameter anzusetzen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 WVV-E 2.0). Der Begriff der Leistungsbewertung entspricht dem in der IVV verwendeten Begriff der ex ante- und ex post-Risikoadjustierung. Die Leistungsbewertung vor der Festsetzung der variablen Vergütung erfolgt auf Basis eines mindestens einjährigen Bemessungszeitraums. Der Verordnungsgeber bestimmt für die quantitative Gewichtung der drei Leistungsparameter-Ebenen keine weiteren Vorgaben – und gibt der Vergütungspraxis für die Gewichtung eine größere Gestaltungsfreiheit als die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 S. 1 IVV für die Institute, die (zumindest) eine ‚angemessene‘ Berücksichtigung der einzelnen Ebenen bei der Festlegung der Gesamtzielerreichung bestimmt. Die Vergütungspraxis wird – mit Blick auf den Gesetzeszweck der verpflichtenden Berücksichtigung der drei Ebenen – zugleich auf die praktischen Erfahrungen in der Durchführung des § 19 Abs. 1 S. 1 IVV zurückgreifen und die einzelne Ebene mit einer Gewichtung von jedenfalls 10% an der Gesamtzielerreichung berücksichtigen. Abweichend von § 9 Abs. 2 S. 1 WVV-E 2.0 können MWpI für Risikoträger von Kontrolleinheiten nur nicht-finanzielle Leistungsparameter festlegen (§ 9 Abs. 2 S. 2 WVV-E 2.0). § 9 Abs. 2 S. 1 WVV-E 2.0 verlangt zudem, abweichend von § 19 Abs. 2 S. 1 IVV, nicht zwingend die Festlegung der individuellen Erfolgsbeiträge in einer Zielvereinbarung, so dass MWpI diese alternativ – zu der praktisch generell gleichwohl empfehlenswerten Zielvereinbarung – etwa auch einseitig den Risikoträgern vorgeben können.
Für die Leistungsbeurteilung bestimmt § 9 Abs. 6 WVV-E 2.0, dass bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis des MWpI bis zu 100% der variablen Vergütung entfallen sollen. Diese Vorgabe inkludiert aus arbeitsrechtlicher Sicht zwei Herausforderungen für die Vergütungspraxis: (1) Wann liegt konkret ein ‚schwaches‘ Finanzergebnis des MWpI vor – bereits bei einer (materiellen) Unterschreitung des relevanten Planwertes oder ist eine absolute Betrachtung geboten? (2) Die Vorgabe ist nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu variablen Vergütungsbestandteilen, deren Höhe (auch) von der Erbringung der Arbeitsleistung (= individuelle Leistungsparameter) abhängig ist und für die das BAG den Rechtssatz aufgestellt hat, dass bei einer Zielerreichung dieser individuellen Erfolgsparameter für die variable Vergütung ein Mindestbetrag festzusetzen ist (Urt. V. 19.03.2014, 10 AZR 622/13). Die Vergütungspraxis wird hierzu bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln haben.
§ 9 Abs. 3 bis 5 WVV-E 2.0 bestimmt konkret, dass (i) mindestens 40% der variablen Vergütung über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren zurückzubehalten sind und bei einer ‚besonders hohen‘ variablen Vergütung der Anteil der zurückzubehaltenden Vergütung mindestens 60% zu betragen hat, wobei der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben an die quantitative Festlegung der ‚besonders hohen‘ variablen Vergütung macht, und (ii) mindestens 50% der variablen Vergütung aus einem an die nachhaltige Wertentwicklung des MWpI knüpfenden Vergütungsbestandteil (NWE-Anteil) zu bestehen haben. Für die Verteilung des NWE-Anteils auf die zurückbehaltenen/nicht zurückbehaltenen Vergütungsbestandteile macht der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben, so dass MWpI hierzu in ihrer Vergütungspraxis bedarfsgerechte Lösungen entwickeln können.
§ 9 Abs. 5 WVV-E 2.0 regelt die vom MWpI für die variable Vergütung zu etablierende Malus- und Clawback-Systematik. Die in § 9 Abs. 5 S. 2 WVV-E 2.0 bestimmten harten Malus-/Clawback-Sachverhalte reichen dabei einerseits weiter als die Regelungen des § 18 Abs. 5 S. 3 IVV, demnach ein vollständiger Entfall/eine vollständige Rückzahlung des relevanten variablen Vergütungsbestandteils auch dann erfolgen soll, wenn der Risikoträger für seine Tätigkeit nicht mehr als sachkundig und zuverlässig angesehen werden kann (§ 9 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 WVV-E 2.0). Andererseits beschränkt sich der Anwendungsbereich der definierten Malus-Sachverhalte ausschließlich auf Risikoträger, die nicht der Privilegierung des § 11 WVV-E 2.0 unterliegen.
Die sonstigen Vorgaben des WVV-E 2.0 sind aus den vergleichbaren Regelungen der IVV bekannt:
Im WVV-E 2.0 nicht mehr weiterverfolgt hat der Verordnungsgeber die in § 14 WVV-E 1.0 noch bestimmten gesonderten Offenlegungspflichten zu den Vergütungssystemen. MWpI haben die Offenlegung der Vergütungssysteme daher ausschließlich nach Maßgabe des Art. 51 IFR vorzunehmen.
Die Vorgaben zur gruppenweiten Vergütungsstrategie sind nunmehr in § 19 WVV-E 2.0 enthalten, demnach das übergeordnete Unternehmen die gruppenweite Vergütungsstrategie zur Umsetzung der Anforderungen des § 46 WpIG und der WVV-E 2.0 für die Vergütungssysteme der nachgeordneten Unternehmen festzulegen und ihre Umsetzung zu überwachen hat. Zudem hat das übergeordnete Unternehmen auf Basis der konsolidierten Lage den Kreis der Gruppen-Risikoträger zu bestimmen, die nach den Kriterien der RTS MRT zu ermitteln sind.
Das von der BaFin mit der Veröffentlichung des WVV-E 2.0 eingeleitete Konsultationsverfahren hat am 21. November 2022 geendet. Angesichts des (weiteren) zwischenzeitlich zu verzeichnenden Zeitablaufs ist mit einem Erlass der WVV in diesem Kalenderjahr nicht mehr zu rechnen, so dass MWpI die Planung für die Umsetzung der finalen aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütungssysteme ihrer Mitarbeiter auf das Kalenderjahr 2023 auszudehnen haben.