Mit der NIS2-Richtlinie soll innerhalb der EU ein einheitliches Mindestmaß an Cybersicherheit gewährleistet werden. Die NIS2-Richtlinie ersetzt dabei die NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016 und erweitert dabei deren Anwendungsbereich erheblich: Allein in Deutschland wird geschätzt, dass über die 1.000 Unternehmen, die durch die NIS-Richtlinie erfasst wurden, hinaus nun etwa 30.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie fallen werden. Auch die erfassten Sektoren wurden erheblich ausgeweitet: Neben den schon zuvor regulierten KRITIS-Sektoren müssen sich nun auch z.B. Unternehmen des herstellenden Gewerbes mit Cybersicherheit befassen.
Unter dem NIS2UmsuCG werden sich betroffene Unternehmen mit unterschiedlichen Maßnahmen auseinandersetzen müssen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das NIS2UmsuCG zwar, wie die NIS2-Richtlinie, zwischen besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen entscheidet (in der NIS2-Richtlinie als „wesentlich“ und „wichtig“ bezeichnet), die einzelnen Maßnahmen unterscheiden sich jedoch fast nicht. Unterschiede ergeben sich dahingegen insbesondere bei der Aufsicht und den möglichen Bußgeldern.
Besonders nennenswerte Regelungen unter dem NIS2UmsuCG sind dabei vor allem die Schulungspflicht für Geschäftsleitung und deren persönliche Haftung, das Durchführen einer umfassenden Risikoanalyse sowie die neuen Meldepflichten für erhebliche Sicherheitsvorfälle:
Daneben sieht das NIS2UmsuCG aber noch weitere Pflichten vor, wie bspw. die Registrierung betroffener Unternehmen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Für bestimmte Einrichtungen gelten daraus noch besondere Maßnahmen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit ihrer Betroffenheit und dem einschlägigen Pflichtenkatalog auseinandersetzen.
Warum sich Unternehmen frühzeitig mit dem NIS2UmsuCG beschäftigen sollten
Der aktuelle Regierungsentwurf sieht keine Übergangsfristen für Unternehmen vor. Demnach gelten sämtliche Regelungen des NIS2UmsuCG mit Inkrafttreten. Damit die dargestellten Maßnahmen für die jeweilige Organisation passend und rechtzeitig umgesetzt werden können, ist ein strukturierter Projektansatz erforderlich, der ausreichend Zeit für die Durchführung der einzelnen Schritte lässt.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich zu Ihrer Betroffenheit unter dem NIS2UmsuCG oder dem Pflichtenkatalog beraten lassen? Dann sprechen Sie uns gerne an!