Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht nur eine gesellschaftliche Verantwortung, sondern bringt für Arbeitgeber weitreichende Pflichten mit sich. Wer als Arbeitgeber die maßgeblichen Vorgaben nicht kennt, riskiert unwirksame Kündigungen, Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Zudem wird die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer durch unterschiedliche Stellen gefördert; Arbeitgeber sollten sich mit den Fördermöglichkeiten vertraut machen und diese nutzen.
Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden. Die Behinderung und der Grad der Behinderung werden auf Antrag der behinderten Person von der zuständigen Behörde festgestellt. Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten schwerbehinderter Personen, die zumeist auch für gleichgestellte Personen gelten. Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für schwerbehinderte als auch ihnen gleichgestellte Personen, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Personen zu beschäftigen. Die Pflichtquote für die Beschäftigung beträgt 5 Prozent der Arbeitsplätze. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Schwerbehinderte – nicht aber diesen gleichgestellte – Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Tage bezahlten Jahresurlaub auf Basis einer Fünf-Tage-Woche.
Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Arbeitnehmer von Mehrarbeit freizustellen. Wenn die Behinderung es erfordert, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit, soweit dieser für den Arbeitgeber nicht nachweislich unzumutbar ist.
Besonders bedeutsam ist der Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer. Nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses bedarf jede Kündigung – einschließlich der außerordentlichen Kündigung und der Änderungskündigung – der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Sonderkündigungsschutz greift auch dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt, diese aber offenkundig ist. Überdies greift der Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Zugang der Kündigung
informiert hat. Diese Information durch den Arbeitnehmer muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.
Praxisrelevant ist dies insbesondere, weil der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, eine Behinderung zu offenbaren und der Arbeitgeber hiernach im Bewerbungsgespräch nur dann fragen darf, wenn die Behinderung zur Folge hätte, dass der Arbeitnehmer die fragliche Tätigkeit nicht ausführen kann. Fragt der Arbeitgeber, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist der Bewerber berechtigt, eine wahrheitswidrige Antwort zu geben, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Schwerbehinderung ein Aspekt, der im Rahmen der Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern zu berücksichtigen ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz behindertengerecht zu gestalten. Dazu gehören u.a. eine geeignete Betriebsausstattung, technische Hilfsmittel für den spezifischen Arbeitsplatz sowie eine angepasste Arbeitsorganisation und Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung möglicher Unfallgefahren.
Zudem wird auf Grundlage europäischer Rechtsprechung diskutiert, ob der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, Arbeitnehmer, die selbst nicht schwerbehindert sind, aber ein behindertes Kind betreuen, durch zumutbare Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeiten zu unterstützen.
Eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung ist verboten. Ein Verstoß hiergegen kann dem Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens sowie auf Entschädigung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geben.
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Fällt die Prüfung positiv aus, sind diese Arbeitsplätze der Agentur für Arbeit zu melden. Das Integrationsamt ist nach der Einstellung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu benachrichtigen. Außerdem ist ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu führen und den Behörden zur Einsicht bereitzuhalten sowie die Beschäftigungsdaten regelmäßig zu melden.
Jeder Arbeitgeber, der mindestens einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten verpflichtet. Ab fünf schwerbehinderten Arbeitnehmern ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Werden die vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, kann dies prozessuale Nachteile für den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Der Inklusionsbeauftragte und insbesondere die Schwerbehindertenvertretung haben – von der Stellenbesetzung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – umfangreiche Informations- bzw. Beteiligungsrechte. Treten z.B. Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis auf, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Integrationsamt zu beraten, um alle verfügbaren Lösungen und Hilfsangebote zur weiteren Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu erörtern. Zudem ist neben dem Betriebsrat auch die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – auch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses – zu beteiligen.
Die Integrationsämter, die Agentur für Arbeit und die Unfall- oder Rentenversicherungsträger fördern und sichern die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer und unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch verschiedene finanzielle Zuschüsse (z.B. für die Berufsausbildung schwerbehinderter Menschen) und persönliche Beratung.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der rechtskonformen Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer oder bei arbeitsrechtlichen Einzelmaßnahmen benötigen oder Fragen zu Förderungsmöglichkeiten haben.