Am 06. Mai 2026 wurde die Billigkeitsrichtlinie Industriestrompreis vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Industriestrompreis ist ein zentrales Instrument der deutschen Energie- und Industriepolitik zur Entlastung stromintensiver Unternehmen und soll zunächst für die Jahre 2026 bis 2028 gelten. Hintergrund ist, dass Unternehmen in der Europäischen Union weiterhin mit höheren Kosten konfrontiert sind als Wettbewerber in Ländern und Gebieten mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen. Durch die staatliche Beihilfe sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber diesen außereuropäischen Standorten ausgeglichen und gleichzeitig Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie gefördert werden. Für Unternehmen bedeutet dies einerseits eine erhebliche wirtschaftliche Chance, andererseits aber auch die Notwendigkeit, komplexe rechtliche und administrative Vorgaben einzuhalten, wenn die Beihilfe in Anspruch genommen werden soll.
Der Industriestrompreis richtet sich insbesondere an Unternehmen des industriell produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig, der in den einschlägigen europäischen Beihilfeleitlinien als besonders verlagerungsgefährdet eingestuft ist. Maßgeblich ist hierbei die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, die anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt wird.
In der Praxis stellt die Zuordnung häufig eine zentrale Hürde dar. Unternehmen, die in mehreren Geschäftsbereichen tätig sind, müssen ihren Schwerpunkt ermitteln. Dabei kann es erforderlich sein, frühzeitig mit den statistischen Behörden in den Dialog zu treten oder strukturelle Anpassungen im Unternehmen vorzunehmen. Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Der Industriestrompreis wird für berechtigte Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens gewährt, d.h. die Wirtschaftszweigzuordnung ist für diese zu treffen.
Die staatliche Unterstützung wird als Billigkeitsleistung gewährt und knüpft an den tatsächlich durch das antragstellende Unternehmen selbst verbrauchten Strom an. Der auf Antrag zu bestimmende Gesamtbetrag der Billigkeitsleistung eines Abrechnungsjahres ergibt sich aus der Summe der Basis- Leistungsbeträge für die einzelnen Abnahmestellen des Antragstellers.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Flexibilitätsbonus zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass das antragstellende Unternehmen verstärkt in Maßnahmen investiert, die eine flexible Anpassung des Stromverbrauchs ermöglichen, etwa durch Speicher oder Lastmanagementsysteme. Die konkrete Berechnung kann im Einzelfall komplex sein und erfordert eine sorgfältige Aufbereitung der Verbrauchsdaten.
Die Antragstellung ist jährlich frühestens bis zum 31. März, spätestens bis zum 30. September des Antragsjahres möglich und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Die Einhaltung der Fristen ist von zentraler Bedeutung, da verspätete Anträge regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus bestehen weitere Fristen im Zusammenhang mit der Nachreichung von Unterlagen und der Umsetzung der verpflichtenden Investitionen.
Unternehmen sollten daher frühzeitig interne Prozesse etablieren, um die erforderlichen Daten rechtzeitig zu erfassen und aufzubereiten. Besonders wichtig ist die genaue Erfassung der selbst verbrauchten Strommengen.
Die Gewährung der Beihilfe ist an klare Gegenleistungen geknüpft. Unternehmen sind verpflichtet, einen wesentlichen Teil der erhaltenen Mittel in Maßnahmen zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung zu investieren.
Hierzu zählen insbesondere Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, Elektrifizierung von Produktionsprozessen sowie Maßnahmen zur Flexibilisierung des Stromverbrauchs. Mindestens 50 Prozent der Beihilfe sind entsprechend zu verwenden. Wird der Flexibilitätsbonus beantragt, sind weitere Vorgaben zu beachten.
Darüber hinaus bestehen umfangreiche Nachweis-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Behörden. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, drohen Rückforderungen der gewährten Beihilfen.
Der Industriestrompreis bietet erhebliche wirtschaftliche Vorteile, ist jedoch zugleich mit erheblichen rechtlichen und praktischen Herausforderungen verbunden. Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei unterstützen wir Sie umfassend bei der Umsetzung.
Wir prüfen zunächst Ihre grundsätzliche Förderfähigkeit und begleiten Sie bei der rechtssicheren Einordnung Ihres Unternehmens. Anschließend unterstützen wir bei der strategischen Optimierung der Beihilfe, etwa durch die Strukturierung von Stromverbräuchen oder Investitionsmaßnahmen.
Im Antragsverfahren übernehmen wir die rechtliche Begleitung sowie die Abstimmung mit Behörden und Prüfern. Schließlich stehen wir Ihnen auch bei der Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen und bei etwaigen Prüfungen oder Rückforderungsverfahren zur Seite.
Unser Ziel ist es, die Fördermöglichkeiten optimal auszuschöpfen und gleichzeitig rechtliche Risiken für Ihr Unternehmen zu minimieren.
Der Industriestrompreis stellt ein wirksames Instrument zur Entlastung energieintensiver Unternehmen dar. Gleichzeitig erfordert die Inanspruchnahme eine sorgfältige Planung und rechtliche Begleitung. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen, und die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten. Eine professionelle Begleitung kann hierbei entscheidend sein, um Chancen optimal zu nutzen und Risiken zu vermeiden.
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