Das 17. Sanktionspaket gegen Russland

Mit dem 17. Sanktionspaket beschlossen die EU-Mitgliedsstaaten erneut weitere Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland. Die Sanktionen treten sofort in Kraft.

Mit dem 17. Sanktionspaket haben die EU-Mitgliedsstaaten erneut weitere Sanktionsmaßnahmen gegen Russland beschlossen. Die Maßnahmen fokussieren sich darauf, Russland weiter den Zugang zu militärischer Schlüsseltechnologie zu verwehren und seine Einnahmequellen aus dem Verkauf von Energien insbesondere Öl und Ölprodukte zu verringern. Die Ergänzungen betreffen die Verordnung (EU) 833/2014 sowie die Verordnung (EU) 269/2014. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Ergänzungen sowie Änderungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für europäische Unternehmen.

I. Hintergrund

Erst Ende Februar 2025 beschlossen die EU-Mitgliedsstaaten weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen Russland. Im Fokus standen dabei nicht nur Maßnahmen gegen die russische "Schattenflotte", sondern vor allem weitreichende Handelsbeschränkungen. So wurde ein neues Importverbot für Primäraluminium (KN-Code 7601) und Exportbeschränkungen für Waren eingeführt, die zur Verbesserung der industriellen Fähigkeiten Russlands beitragen, wie bestimmte Chemikalien und Kunststoffe.

Durch das Paket wurde ebenfalls die Liste der beschränkten Güter erweitert, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen. Neu hinzugekommen sind unter anderem Chemikalien für Chlorpikrin und andere Reizstoffe, Software für CNC-Maschinen und Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).

Außerdem wurden weitere Unternehmen auf die Liste der Einrichtungen gesetzt, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands unterstützen. Damit gelten im Zusammenhang mit diesen Unternehmen nun ebenfalls strengere Exportbeschränkungen, so dürfen beispielsweise Dual-Use-Güter an diese nicht mehr geliefert werden. Auch darf der ohnehin stark eingeschränkte Export von Dual-Use-Gütern nach Russland nun durch die zuständigen nationalen Behörden nicht mehr genehmigt werden, wenn diese Güter an entsprechende Unternehmen mittelbar durch einen Export nach Russland gelangen würden.

Erwähnenswert ist ebenfalls noch die Ausweitung der sog. Bemühenspflichten. Diese Pflichten wurden zwar schon mit dem 14. Sanktionspaket teilweise eingeführt, nun aber auf alle für Russland und Belarus maßgeblichen Sanktionsregime ausgeweitet. Demnach müssen sich europäische Unternehmen "bemühen", auf Tochterunternehmen in Drittländern nach Möglichkeit dahingehend einzuwirken, dass diese ebenfalls die europäischen Sanktionen einhalten.

Das aktuelle Sanktionspaket baut nun auf diesen Regelungen auf und ergänzt diese horizontal.

II. Das 17. Sanktionspaket

Am 20. Mai 2025 haben die EU-Mitgliedsstaaten nun mit dem Beschluss (GASP) 2025/931 bzw. VO (EU) 2025/932 in Hinblick auf die VO (EU) 833/2014 sowie dem Beschluss (GASP) 2025/936 bzw. D-VO (EU) 2025/933 in Hinblick auf die VO (EU) 269/2014 weitere Finanz- und Wirtschaftssanktionen beschlossen. Diese werden mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Aktualisierungen der genannten EU-Verordnungen umgesetzt und beanspruchen damit unmittelbar geltendes Recht.

Das Maßnahmenpaket konzentriert sich dabei auf folgende Details:

  • Maßnahmen gegen mehr als 30 Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands unterstützen. Unter voller Ausschöpfung des im 16. Maßnahmenpaket bereits geschaffenen Rechtsrahmens weitet die EU die Sanktionen auch auf industrielle Zulieferer Russlands aus. Die EU geht so unter anderem gegen die Unterstützer Russlands in Drittländern vor und nimmt beispielsweise chinesische, belarussische und serbische Unternehmen in die Liste auf, um so auch gegen Umgehungen von Ausfuhrbeschränkungen, beispielsweise im Zusammenhang mit UAVs vorzugehen. Europäische Unternehmen müssen daher zunehmend auch im Export außerhalb Russlands darauf achten, russische Sanktionen einzuhalten.
  • Erweiterung der Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors, um Güter, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ersatzteile für Werkzeugmaschinen.
  • Erweiterung des Maßnahmenpakets gegen die russische „Schattenflotte“ um mehr als 180 Schiffe. Auch diesen Schiffen ist nun der Zugang zu europäischen Häfen und die Erbringung von diversen Dienstleistungen verboten. Damit sind nun knapp 350 Schiffe namentlich sanktioniert.
  • Verhängung weiter Finanzsanktionen (bzw. Individualsanktionen) gegen eine Vielzahl an Personen und Unternehmen. Die betroffenen Personen und Unternehmen dürfen mit Inkrafttreten des 17. Sanktionspakets nun nicht mehr über ihre in der EU belegenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verfügen, diese sind einzufrieren. Darüber hinaus gilt ihnen gegenüber das sog. Bereitstellungsverbot. Insgesamt sind somit nun über 2400 natürliche und juristische Personen von Individualsanktionen unmittelbar durch Listung betroffen.

III. Ausblick und Fazit

Die Sanktionen des aktuellen Pakets konzentrieren sich im Wesentlichen auf eine horizontale Verschärfung bereits bestehender Sanktionen. Unternehmen sollten diese Verschnaufpause im stetigen Sanktions-Marathon dennoch nutzen und die bereits implementierten Export-Compliance-Systeme auf ihre Wirksamkeit und Vollständigkeit überprüfen. Denn insbesondere die Beachtung des (mittelbaren) Bereitstellungsverbots gegenüber der stetig zunehmenden Anzahl an gelisteten Unternehmen sowie die (mittelbaren) Exportverbote an Unternehmen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands stärken, kann eine besondere Herausforderung für europäische Unternehmen bedeuten. Diese sollten sich hierzu fortlaufend rechtlich beraten lassen.

 

VERORDNUNG (EU) 2025/932 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/933 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 

Did you find this useful?

Thanks for your feedback