Ein zentraler Baustein der Europäischen Datenstrategie ist die am 11. Januar 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 (nachfolgend „Data Act“). Von den elf Kapiteln des Data Act haben bislang vor allem die Anforderungen an das „Data Sharing“ (insb. Kapitel II bis IV des Data Act) für große Aufmerksamkeit gesorgt (hier geht es zu unserem Beitrag).
Das Thema des Cloud Switchings und der Interoperabilität (insb. Kapitel VI des Data Act) wurde dagegen trotz der teilweise einschneidenden Anforderungen bislang vergleichsweise wenig beachtet. Mit Blick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Data Act ab dem 12. September 2025 in der gesamten EU, wird sich dies voraussichtlich ändern. Unternehmen sind daher gut beraten, sich mit den Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle und Vertragsgestaltung auseinander zu setzen.
Die EU plant mit den Vorgaben zum Cloud Switching (Kapitel VI - Art. 23-31 Data Act), Wettbewerb und Innovation zu fördern und sog. „Lock-In-Effekte“ zu verhindern, indem der Wechsel zwischen „Datenverarbeitungsdiensten“ erleichtert und die Kosten reduziert werden. Hierzu werden verpflichtende Vorgaben zum Abbau von Wechselhindernissen für Datenverarbeitungsdienste eingeführt.
Nach den Vorgaben zum Cloud Switching muss ein Wechsel für den Kunden zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder zur eigenen IKT-Infrastruktur ermöglicht werden. Um zu verstehen, wer unter diese Regelungen fällt und von diesen profitiert, ist zunächst ein klares Begriffsverständnis erforderlich:
Der Data Act enthält in Kapitel VI verschiedene Vorgaben zum Cloud Switching. Zum Teil ist die genaue Reichweite der Vorgaben noch unklar und daher im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten zu klären.
Prinzipien des Cloud Switchings (Art. 23, 24, 27 Data Act):
In den allgemeinen Prinzipien wird es Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten verboten „vorkommerzielle, gewerbliche, technische, vertragliche und organisatorische Hindernisse“ für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter aufzubauen. Es gilt eine Zusammenarbeitsverpflichtung aller Beteiligten nach Treu und Glauben, um einen Wechsel zu ermöglichen.
Informations- und Transparenzpflichten (Art. 26, 28 Data Act):
Die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten haben den Kunden umfassende Informationen auf ihrer Website oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.
Technische Details (Art. 30, 31 Data Act):
Abhängig von der Art des Datenverarbeitungsdienstes gelten unterschiedliche Vorgaben.
Vertragliche Vorgaben (Art. 25 Data Act):
Die Vorgaben aus Art. 25 Data Act sind die wohl einschneidendsten in Kapitel 6, da diese unmittelbar in die ansonsten geltende Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen und strikte Kündigungsfristen und Unterstützung bei Ausstiegsstrategien (Exit Support) anordnen. An einigen Stellen bestehen über die verschiedenen Sprachfassungen des Data Acts hinweg jedoch noch Unklarheiten. Die im Vertrag festzuhaltenden Vorgaben beziehen sich insbesondere auf:
Beschränkung von Wechselentgelten (Art. 29 Data Act):
Die Möglichkeit Wechselentgelte zu verlangen, wird schrittweise reduziert und soll ab 2027 komplett entfallen.
Wir unterstützen Sie gerne auf Ihrer gesamten EU Data Act Journey, von Compliance (z.B. Informationspflichten, Interoperabilitätsanforderungen, Vertragsanpassungen) über Anpassungen des Geschäftsmodells bis hin zur Serviceabwicklung und dem Fulfillment von Cloud Switching Requests. Gerne helfen wir Ihnen auch dabei, die Potentiale und Chancen des Data Acts optimal zu nutzen. Wir greifen dabei auf bewährte Akzeleratoren wie z.B. unser EU Data Act Compliance Framework (für Maturity Assessments und Maßnahmenplanung) sowie ein breites Netzwerk an regulatorischen, technischen und strategischen Experten zurück.
Sprechen Sie uns gerne an.