Aktuell erleben wir eine Trendwende im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Änderungen im Baugesetzbuch und das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz erleichtern die Genehmigung von Windkraftanlagen immens. In unserem Beitrag geben wir einen Überblick über die relevanten Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen.
Vor dem 01.02.2023 waren Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in der Regel zwar privilegiert zulässig. Jedoch gab es verschiedene Hürden wie den Artenschutz, den Planvorbehalt und Belange des Naturschutzes, die die Genehmigung erschwerten. Der Planvorbehalt ermöglichte es den Planungsträgern, die Besiedelung des Außenbereichs mit Windkraftanlagen gezielt zu steuern und außerhalb von Konzentrationszonen zu verhindern.
Vor dem 01.02.2023 waren Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in der Regel zwar privilegiert zulässig. Jedoch gab es verschiedene Hürden wie den Artenschutz, den Planvorbehalt und Belange des Naturschutzes, die die Genehmigung erschwerten. Der Planvorbehalt ermöglichte es den Planungsträgern, die Besiedelung des Außenbereichs mit Windkraftanlagen gezielt zu steuern und außerhalb von Konzentrationszonen zu verhindern.
Als eines der wesentlichen Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land wurde vom Gesetzgeber der Mangel an verfügbarer Fläche identifiziert. Mit dem neuen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurden verbindliche Flächenziele (sog. Flächenbeitragswerte) für die einzelnen Bundesländer festgelegt. Das Gesetz teilt das Ziel auf die Länder auf, zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergie verfügbar zu machen. Die Flächenziele müssen bis zum 31.12.2032 erreicht werden.
Sobald ein Bundesland seine Flächenziele erreicht hat, sind Windkraftanlagen außerhalb von Windenergiegebieten nicht mehr privilegiert, sondern unterliegen den erschwerten Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Wenn ein Bundesland seine Flächenziele nicht erreicht, bleiben Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig und der Planvorbehalt, der vorher regelmäßig die größte Genehmigungshürde darstellte, findet keine Anwendung mehr. Diese Rechtswirkungen erreicht der Gesetzgeber insbesondere durch eine umfassende Novellierung des § 249 BauGB.
Am 04.01.2023 wurde das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht verabschiedet. Es bringt weitere Änderungen im BauGB mit sich, die den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, vorantreiben sollen:
Insgesamt lässt sich aus den kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderungen eine gewisse Trendwende zugunsten der Windenergie ableiten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder von ihrer diesbezüglichen Verordnungsermächtigung Gebrauch machen werden. Die Bundesländer können die Gesetzesänderungen direkt in die politischen Bemühungen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien einbeziehen.
Die Verordnungsermächtigung und die Festlegung verbindlicher Flächenziele ermöglichen eine gezieltere Planung und Umsetzung von Windenergieprojekten. Zudem wird die Herstellung und Speicherung von grünem Wasserstoff privilegiert, der von vielen als idealer Ersatz für fossile Brennstoffe betrachtet wird. Die Planungsträger werden künftig ein gesteigertes Interesse daran haben, Windkraft in ihrem Einzugsgebiet zuzulassen und die hierfür erforderlichen Flächen auszuweisen.