OLG Stuttgart: Embargo-VO

Zur Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen

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Die Überweisung einer deutschen GmbH von bei einem deutschen Kreditinstitut geführten Konto auf ein bei einem anderen deutschen Kreditinstitut geführten Konto desselben Kontoinhabers unterfällt nicht der Embargo-Verordnung VO (EU) 833/2014.

 

BB-Kommentar zu OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2024, 9 U 6/24

Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (7.2.2024 – 9 U 6/24) liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung vor, die das Recht der Zahlungsdienstleister, Zahlungsaufträge abzulehnen, §§ 675f, 675o BGB, einschränkt. Dies stellt die Zahlungsdienstleister vor neue Herausforderungen. Eine Einschätzung: Grieser/Collmann, BB 2024, 724 

 

Inhalt:

  • Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs: Anspruch auf Umbuchung aus §§ 675f Abs. 2 S. 1, Abs. 4, 675c BGB i.V.m. dem Kontoeröffnungsvertrag
  • Nichterfüllung von Ausführungsbedingungen für den von der Verfügungsklägerin autorisierten Zahlungsvorgang ist nicht ersichtlich
  • Kein Verstoß der Ausführung des Zahlungsauftrags gegen Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 833/2014 als sonstige Rechtsbestimmung i.S.d. § 675o Abs. 2 BGB
  • Verfügungsklägerin ist keine in den Anhängen der VO (EU) 833/2014 gelistete oder eine sonstige russische juristische Person (Art. 11 Abs. 1 a), b) VO (EU) 844/2014)
  • Umbuchungsauftrag ist auch materiell nicht als Geltendmachung eines Anspruchs der B. (= Tochterunternehmen des russischen Zahlungsempfängers) als russischer juristischer Person anzusehen, die entgegen Art. 12 VO (EU 833/2024 unzulässige Umgehung der in Art. 11 der VO vorgesehenen Erfüllungsverbote darstellte
  • Dies ergibt sich aber nicht bereits aus Konfusion des ursprünglich dem russischen Zahlungsempfängers zustehenden Rückzahlungsanspruchs durch Abtretung
  • Auch kein Ausschluss einer nach Art. 12 der VO (EU) 833/2014 verbotenen Umgehung durch Untergang des Rückzahlungsanspruchs infolge wirksamer Aufrechnung
  • Dennoch: Zahlungsauftrag der Verfügungsklägerin an Verfügungsbeklagte keine nach Art. 12 unzulässige Umgehung der in Art. 11 der VO (EU) 833/2014 vorgesehenen Erfüllungsverbote - Mit reiner Umbuchung erfolgt keine Erfüllung eines in einem im Rahmen des operativen Geschäfts geschlossenen Anlagenbauvertrags begründeten Anspruchs
  • Durch Geltendmachung des Anspruchs auf Ausführung eines Zahlungsauftrags i.S.d. $ 675f BGB auch keine Steigerung des von der Verfügungsbeklagten zu kontrollierenden Risikos einer entgegen Art. 11 der VO (EU) 833/2014 zu erwartenden Erfüllung des abgetretenen Rückzahlungsanspruchs
  • Beweislastregelung des Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 833/2014 bezieht sich nicht auf streitgegenständlichen Anspruch auf Ausführung einer Umbuchung auf ein eigenes Konto der Schuldnerin und ist auch nicht entsprechend hierauf anwendbar
  • Weder Auszahlung eingefrorener Gelder nach Art. 2 noch Stattgabe von Forderungen i.S.d. Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 durch Ausführung des erteilten Zahlungsauftrags
  • Glaubhaftmachung des Verfügungsgrunds
  • Zwar kann dahinstehen, ob Verfügungsklägerin eine existenzielle Notlage i.S.d. § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat....
  • ... jedenfalls führt die Weigerung der Ausführung des Umbuchungsauftrags zur umfänglichen Kontosperre, die der Verfügungsklägerin unberechtigt die Verfügungsbefugnis über ihr Guthaben völlig entzieht
  • Im Falle eines beharrlichen Entzugs jeglicher Verfügungsbefugnis durch vorsätzliche Verletzung des Kontoführungsvertrags - zumal über Betrag in der Größenordnung von weit über 25 Mio. Euro - hält der Senat eine besondere Dringlichkeit für Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gegenüber einer kontoführenden Bank für erlässlich
  • Besondere Dringlichkeit ergibt sich nunmehr auch aus dem mit der VO (EU) 2023/2878 des Rates von 18.12.2023 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 beschlossenen sog. 12. Sanktionspaket der EU gegen Russland
  • BB-Kommentar: Erschwerung der Ablehnung von Zahlungsaufträgen / Problem / Zusammenfassung / Praxisfolgen

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