Der Referentenentwurf des Kreditzweitmarktgesetzes sieht eine Erlaubnispflicht für Unternehmen vor, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit notleidenden Krediten (Non Performing Loans – NPL) erbringen. Die weitreichenden, an den Vorgaben für Kredit- und Zahlungsinstitute orientierten, Anforderungen für die Erlaubnis machen es erforderlich, dass die betroffenen Unternehmen sich bereits jetzt auf den Antrag einer Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut vorbereiten.
Mit dem Kreditzweitmarktgesetz will der Gesetzgeber nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 20.07.2023 die Tätigkeit von Kreditdienstleistern und -käufern in Deutschland aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwerfen. Der Referentenentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer um und enthält eine Vielzahl von Organisations- und Verhaltenspflichten für Teilnehmer am Markt für notleidende Kreditverträge. Einige dieser grundlegenden Regelungsansätze werden im Folgenden dargestellt.
Inzwischen hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen. Das Artikelgesetz heißt jetzt „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ (vorher „Kreditzweitmarktgesetz“) und darin enthalten ist das „Kreditzweitmarktgesetz“ (vorher „Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz“). Für die Anbieter von Kreditdienstleistungen ergeben sich aus dem Regierungsentwurf aber inhaltlich kaum Änderungen gegenüber dem vorherigen Referententwurf. Die meisten Änderungen sind eher klarstellender Natur. So wird z.B. klargestellt, dass das gesamte Kreditzweitmarktgesetz nur auf notleidende Kredite Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1 KrZwMG-E). Auch wird das Einziehen von Ansprüchen neben deren Durchsetzung ausdrücklich als Kreditdienstleistung erfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KrZwMG-E).
Hinsichtlich der Erlaubnispflicht ändert sich mit dem Regierungsentwurf nur wenig gegenüber dem Referentenentwurf. So muss das Kreditdienstleistungsinstitut im Rahmen des Erlaubnisantrags nun auch nachweisen, dass mindestens ein Geschäftsleiter oder eine andere benannte natürliche Person theoretische und praktische Sachkunde im Bereich der Inkassodienstleistungen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KrZwMG-E), sowie eine Erklärung über eine bestehende oder angestrebte Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz beifügen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 KrZwMG-E). Die geldwäscherechtliche Verpflichtung der Kreditdienstleistungsinstitute findet sich im Regierungsentwurf nicht mehr wieder. Die von den Unternehmen gewünschte Verlängerung der Übergangsvorschriften blieb hingegen aus: Die Fortführung des Geschäfts ohne Erlaubnis ist nur für sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also voraussichtlich bis Mitte 2024 gestattet (bisheriges Ende der Übergangsfrist im Referentenentwurf: 29. Juni 2024). Bei Einreichung der notwendigen Erlaubnisunterlagen kommt der Gesetzgeber den Unternehmen (minimal) insoweit entgegen, als diese nicht mehr spätestens vier Wochen, sondern spätestens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen muss. Im Ergebnis bleibt es also dabei, dass sich die betroffenen Unternehmen zeitnah mit den Anforderungen auseinandersetzen, die entsprechende Geschäftsorganisation (wenn noch nicht vorhanden) schaffen und einen Erlaubnisantrag vorbereiten müssen.